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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 180. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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katholischen Geistlichen -er Ob erlausch die Constitution zur Zeit. noch nicht beschworen hätten" und fügte bei: „daß sie auch nach ! den jetzigen Vorgängen dazu schwerlich geneigt sein möchten." Nun ist aber tz. 139. der Verfassungsurkunde für die Gewahr der Verfassung ausdrücklich bestimmt worden: „daß die Geistli chen aller christlichen Conftssionen auf die Beobachtung der Lan desverfassung beeidigt werden sollen" und die Stände des Kö nigreichs sind berechtigt und verpflichtet, darüber zu wachen, daß auch hicrinnen der Verfassung nachgegangen und nicht dar wider gehandelt werde. Um so weniger aber können sie auf diese Berechtigung und Verpflichtung verzichten, da 1) in dem Particularvertrag mit den Lausitzer Standen nicht bestimmt wor den ist und nicht hat bestimmt werden können, daß die katholi schen Geistlichen der Dberlausitz von dem Eid, welcher auf Be obachtung der Landesverfassung abzulegen ist, befreit sein sollen; 2) eben so wenig sich denken laßt, daß die größere oder gerin gere Geneigtheit zu Ablegung dieses Eides es sein dürfe, wovon letztere abhängig zu machen; 3) in der That die nachtheiligen Folgen nicht berechnet werden können, welche überhaupt, inson derheit aber rücksichtlich tztz. 57. 58. und 59. der Verfassungsur kunde cs haben, zu welchen gegründeten Besorgnissen es füh ren könne, wenn dem Gebot ß. 139. der Verfassungsurkunde in dieser Beziehung nicht genau nachgegangen werden solle. Aus diesen Gründen sehe ich mich gedrungen und verpflichtet, den Antrag an die Kammer dahin zu richten: „daß cs ihr gefal len möge, km Einverstandniß mit der 1. Kammer die Staatsre gierung zu ersuchen, entweder darüber, daß die katholischen Geistlichen der Dberlausitz den Eid auf die Verfaffungsurkunde wirklich geleistet, beruhigende Mittheilungen zu machen, oder dafern es wirklich gegründet sein sollte, daß die Geistlichen der katholischen Kirche in der Dberlausitz diesen in der Verfassung gebotenen Eid nicht geleistet, geeignete Maßregeln zu verfolgen, damit der Verfassung Genüge geleistet und langer nicht etwas unbeachtet gelassen werde, worinnen König und Stande bei Verhandlung und Abschluß der Verfassungsurkunde Gewahr der Verfassung nach -Überschrift des achten Abschnittes der Verfas sungsurkunde zu finden und zu erlangen glaubten, das Ergeb-! niß aber noch der jetzigen Ständeversammlung zu eröffnen." Niemand wird die große Wichtigkeit des Gegenstandes verken nen, und ich darf nur an die vieljährigen Zerwürfnisse Frank reichs erinnern, die viele Jahre hindurch die Scheidung der ka tholischen Priester dieses Landes in beeidigte,und unbeeidigte hervorgebracht hat, ja diese Scheidung hat den größten Antheil an den Zerrüttungen Frankreichs im Staats- wie im Familien leben gehabt." , Wird durch Kammerbeschluß an die 3. Deputation ver wiesen^ ", . . - Man geht nunmehr zur Tagesordnung über, auf welcher sich die Berathung über den Bericht der von der 2. Kammer er wählten Deputation zur Begutachtung der Uebereinkunft über die durch die Anwendung der Verfassungsurkunde des König reichs Sachsen auf die Dberlausitz bedingte Modisication der « Partr'cularverfassrmg dieser Provinz befindet. (Die Vorhand- F lungen der 1. Kammer über diesen Gegenstand befinden sich in Nr. 154. d. Bl. u. flg., worauf wir auch wegen der einzelnen, daselbst abgedruckten HZ. zum Lheil verweisen werden.) ' Abg. Sachße besteigt als Referent die Rednerbühne, und beginnt seinen Vortrag damit, daß er einige sachgemäße Bemerkungen zum allgemeinen Theile des in Frage stehen den Deputativnsberichts mittheilt, welcher letzterer also lautet: Der Lraditionsreceß vom 30. Mak 1635, mittelst welches die beiden von der Krone Böhmen erworbenen Markgrafthümer Ober - und Niederlausitz dem Churhause Sachsen übergeben wor den, enthält allerdings eine von letzterem den dasigen Ständen ertheklte allgemeine Zusicherung ihrer Rechte und Gerechtigkeiten, Haabe und Güter, erlangten, auch sonst wohl hergebrachten Privilegien Und Freiheiten, und zugleich die besondere Zusiche rung, daß die katholische Geistlichkeit und Stände, in spevia das Domstift St. Petri und Capitul zu Budkssin, die Jung frauenklöster zu Marienstern und Marienthal, auch andere Geist liche und Religiösen, sammt ihren Leuten und Beamten, Die nern und Unterthanen, insonderheit wegen ihrer Separation in rein geistlichen Angelegenheiten, gegen jeden weltlichen Gerichts stand (in spüitualibus ad omni seoulsri kvro) geschützt, auch iN Betreff der katholischen Religion und der Augsburgischen unge änderten Conftssion keine Neuerung vorgenommen, sondern die Stände und deren Unterthanen beider Religionen bei deren freier Ausübung, Kirchcngebrauchen und CeremonicN geschützt werden sollen. Diese durch die von den hohen Regierungsnachfolgern ? bei der von den Lausitzer Standen ihnen geleisteten Erbhuldigung s ausgestellten Reversalien erneuerte Zusicherung war die Grund- s läge der von den Erblanden verschiedenen Verfassung der Ober- j lausitz, welche auch durch die vom Wiener Frieden gemüßigte Abtretung eines Theils derselben an die Krone Preußen eine un mittelbare Aenderung nicht erlitt. Vielmehr erklärte der hoch selige König Friedrich August Majestät mittelst Rescripts vom 6. October 1817: " „daß die Oberlausitz den zekther besessenen Vorzug einer eignen provinzialen Verfassung ferner genießen , und in Absicht auf di: ständischen Gerechtsame und Verhalt?isse die zeitherige ober- lausitzische ständische Verfassung im Ganzen unverändert be stehen solle." Die Erblande waren bei dieser eigenthümlichen Verfassung vom Anfang in so fern nicht ganz unbctheiligt, als der durch die beiden Lausitzen vergrößerte Umfang des Staatsgebietes die An sprüche an dasselbe, im Frieden wie im Kriegszustände, vermehrte, wahrend gleichwohl diese Provinzen das Recht einer nach Ver- haltniß ihrer Größe und Bevölkerung zu den Erblanden nur ge ringen Mitleidenhekt zu den Staatsausgaben geltend machten. — Ganz und gar aber ward in dieser Hinsicht der Stand der Sache durch die Annahme der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 verändert. Nach solcher ist die Nothwendigkeit der Gleich stellung aller Landestheile in Ansehung jeglicher Staatsbedürfnksse und Staatseknrichtungen eingetreten; denn nach §. 1. 3. 4. und 154. ist das Königreich Sachsen ein unter Einer Verfassung vereinigter Staat des deutschen Bundes mit monarchischer Regie- rungsformund einer landständischen Verfassung, und der Kö nig vereinigt, als souveraines Oberhaupt des Staats, alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter den durch die Verfassung fest gesetzten Bestimmungen aus. Und wenn schon neben der Z. 61: begründeten allgemeinen, in zwei Kammern abgetheilten Stände versammlung, nach Inhalt dieses Z., die besondere Provknzial- landtagsverfassung in der Dberlausitz und die Kreistagsverfassung in den alten Erblanden, vorbehältlich der, in Rücksicht beider, nöthig werdenden Modifikationen, noch ferner fortbestehen wird, so schließt doch — außer dm im Gegensatz des „für das ganze
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