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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 209. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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-«zahlt. Durch die später erfolgte Einziehung'derStift Meiß nischen Regierung, durch Reduktion mehrerer aus der Fleisch- Huerkasse besoldeter Stellen, durch Üeberweisung deS Sportel- rmkommens der Landesregierung zur Fleischsteuer-Besoldungs kaffe, nach eingetretener Fixirung der.Regierungskanzlei und end lich durch Zuschüsse auS der Mnanzkaffe ist es nun zwar möglich geworden, von und mit danIahre 1819. den auf die Flrischsteuer rasse gewiesenen Staatsdienrrn, mit Ausschluß der Confcrenz- «nnister und des Appellationsgerichtspräsidenten, die durch das obm angezogene Rescript vom Jahre 1812 geordneten Gehalts zulagen wieder vollständig auszahlen lassen zu können, zu einer Nachzahlung der Rückstände für das Jahr 1818 haben über diese Mittä nicht ausreichen wollen, Und es ist deshalb der wiederhol ten Bitten der betheiligten Staatsdiener ohngeachtet durch höch stes Rescript vom 19. December 1818 dahin Resolution ertheilt worden, daß, so gern man die Ordnung wieder hergestellt zu se ihen wünsche, dennoch bewandten Umständen nach die Berichti gung derRückstände auf das Jahr 1818 sowohl, als in Ansehung der Conferenzminister und des Appellationsgerichtspräsidenten die weitere Verabfolgung der Besoldungszulagen auch noch fer ner ausgesetzt bleiben müsse. — Bei dieser höchsten Entschließung hat es auch bis jetzt bewendet, da die Stände, obwohl bei jedem folgenden Landtage die Deckung dieser Rückstände in Erinnerung gebracht und die Anweisung neuer Mittel für die Zukunft ver langt worden, in der Hauptbewilligungsschrift vom 27. Mai 1821 abermals mehr nicht als 16,000 Thlr. jährlich von den Erb- landen und 538 Thlr. 12 Gr. von der Oberlausitz ausgesetzt, und Lei den Landtagen 1824 und 1830 nur dieselben Summen ge wahrt haben. Um jedoch diese Angelegenheit endlich geordnet zu sehen, hat sich die Staatsregierung veranlaßt gefunden, solche, in so weit sie gegenwärtig nach der immittelst eingetretenen verän derten Verfassung noch auf die erwähnten Rückstände Bezug hat, auch bei jetzigem Landtage wieder zur Sprache zu bringen und Ließ ist der Zweck des höchsten Decrets vom 22. Juni 1833, wel ches an die 2. Kammer gelangt und der Deputation zur Begut achtung übergeben worden ist. Nach Inhalt desselben bestehen diese Rückstände überhaupt in 37,684 Thlr. 19 gr. und zwar in 15,759 Thlr. 19 gr. auf das Jahr 1818 für sammtliche aufdie Fleischsteuerkasse gewiesenen Staatsdiener, mit Einschluß von 1800 Thlr. für die dama ligen drei Conferenzminister und den Appel- latkonsgerichts-Präsidenten, und 21,925 - — - auf die spatem Jahre, für die Conferenzmi- - nkster und den Appellationsgerichts - Präsi- - denten. Ut8. Von letzterer Summe sind wieder 14,391 Thlr. 16 gr. für die schon vor dem Jahre-1818 im vollen Genüsse der ständischen Gehaltszulagen gestandenen und 7533 Thlr. 8 gr. für die erst nach dem Jahre 1818 in die damit verbundenen Stellen aufge rückten Individuen zu rechnen, und es glaubt die Negierung, «Ww schon der Umstand, daß das Bewilligungsdecret vom 15. December 1812 sich auf die Erwartung und Voraussetzung grün det, es würden die bewilligten und acceptirten Quanta auch ferner unter den zu neuen und außerordentlichen Staatsbedürfnissen er forderlichen Summen auch künftig vollständig aufgebracht und zur Fleischsteuerkasse eingeliefert werden, und in den Anstellunas- decreten bei später erfolgten Personalveranderungen jedesmal drese Zulagen separat aufgeführt und an den ständischen Zulagefonds verwtefen werden, einen rechtlich begründeten Anspruch der Be theiligten aufNachzahlung dieser Rückstände nicht ganz zweifellos darftkllen könnte, daß doch bei den Stellen wenigstens, welche der verminderten ständischen Bewilligung ohngeachtet mit dem vollen Betrage der ursprünglich.ausgesetzten Zulage weiter ver liehen worden und bei denen daher anzunehmen, daß man die Nothwendigkeit erkannt habe, die Besoldung in der durch das Rescript vom 15. December 1812 bestimmten «höhe zu lassen, erhebliche Gründe der Billigkeit der Befriedigung jener Rückstände zur Seite stehen, mithin m dieser Hinsicht wenigstens die in -er dem Decrete bejgefügteu Urbersicht unter L. aufgeführten Rück stände vom Jaws 1818 (unter Wegfall der nach dem Rescript« vom 19. December 1818 auf verminderte Beträge gesetzten Zula- gepoften der damaligen Conferenzminister und des Appellation,s- gerichts-Präsidentrn an zusammen 1800 Thlr.) zu berücksichtigen sein dürften. Mit dieser Ansicht der Regierung stimmt auch di« Mehrzahl der Deputation überein, sie findet dafür, daß nur die Rückstände vvmJahre 1818 mit Ausschluß der für die Confcrcnz» Minister Und den Appellationsgerichts - Präsidenten zur Berich tigung zu empfehlen, einen hinlänglichen Grund in dem Rescript« Vern 15. December 1812, nach welchem die Lesoldungc-erhöhun- gen und Pensionen aus ständischen Fonds nur in der Erwartung und Voraussetzung, daß die erforderlichm Summen auch künftig vollständig aufgebracht und angewiesen werden würden, also be dingungsweise zugesichert, dieser Erwartung und Bedingung aber nicht vollständig entsprochen worden. Sie glaubt ferner, aus dem Rescript« vom 19. December 1818, worin die Ent schließung enthalten, daß die Berichtigung der Rückstände für die Conferenzminister und den AppeUationsgerichtsprasi'denten auch noch ferner ausgesetzt bleiben solle, entnehmen, und ausder anerkannten Gerechtigkcitsliebe des Königs Friedrich August Ma jestät folgern zu können, daß die Mittel gerade so und nicht an ders vorhanden gewesen sein müssen , und hält zwar durch einen solchen Beschluß diese Beamtest nicht behindert, den Weg Rech tens gegen die Staatskasse, wenn sie sich damit fortzukommcn getrauen, einzuschlagen, findet aber, um die Kammer zu eirm Bewilligung selbst gegen die Ansicht der Regierung zu bestimmen, stärkere Cjründe nörhig, als aus den geschehenen Mittheilungen ihrer Meinung nach hervorgehen. Hiermit kann sich aber die Minderzahl nicht einvcrstehen, Wäre auf dm in dem Nefcripte vom 15. Dec. 1812 ausgesprochenen Vorbehalt wirklich so viel Gewicht zu legen, daß dadurch für die Betheiligten jeder recht liche Anspruch auf Gewährung der Gehaltsrückstände für abge- lehnt zu achten, so würde die der Staatskasse schuldige Rücksicht ein gänzliches Zurückweisen des Postulats erheischen und eine Maßnehmung rechtfertigen,, welche dahin gerichtet wäre, jedem Betheiligten zu überlassen, ob er seine vermeintlichen Ansprüche gegen die Staatskasse im Wege Rechtens geltend zu machen, sich getrauen würde. Bloß aus Gründen der Billigkeit aber hier zu verfahren, und gestützt darauf einer Classe der Betheiligten den Rückstand völlig zu gewähren, die andere dagegen völlig unbeach tet zu lassen und, obwohl auf gleicher Linie stehend, zur rechtli chen Ausführung zu verweisen, dürfte sich schon km allgemeinen nicht rechtfertigen, am wenigsten aber da in Anwendung bringen lassen, wo es auf Erfüllung ertheilter Zusicherungen ankommt. Von diesem Gesichtspuncte. aus glaubt die Minderzahl den Ge genstand beurtheilen zu müssen. Der Antrag auf dauernd« Gehaltserhöhung ist zuerst von den Ständen selbst ausgegangen, sie haben anerkannt, daß die Gehaltsbetrage, wie sie mit Zu grundelegung des Fleischsteuer-Bcsoldungsregulativs vom Jahre 1763 festgesetzt worden, mit den immittelst gestiegenen Preisen aller Lebensbedürfnisse nicht mehr in Verhältniß stünden, und dadurch die auf das Fleischsteuereinkommen gewiesenen Staats diener in eine mißliche Lage versetzt würden, sie haben sich ver bunden geachtet, zu den als nothwcndig ausgesprochenen Ge haltserhöhungen die erforderlichen Mittel zu gewähren und in der Bewilligungsschrift vom 20. Februar 1806 nicht bloß 30,000 Thlr. dazu vorläufig offerirt, sondern auch die Erklärung beige fügt, daß sie bei nächster allgemeiner Landesversammlung weiter«
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