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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 209. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Kcrathüng pflegen und einen andern Fonds auszunu'tteln sich be mühen würden, und auch wirklich bis mit dem Jahre 1817 den Gesammtbetrag dieser auf den Grund jener Anträge und Zusiche rungen von Seilen der Regierung ausgeworfenen Gehaltszulagen ohne einigen Vorbehalt aus den Fonds zu den neuen und außer ordentlichen Staatsbedürfnissen bewilligt und entnehmen lassen. Sind sie bei spätem Landtagen bis auf die Halste des geforderten Bedürfnisses zurückgegangen, so ist dieß nicht in der Absicht ge schehen , als wäre der frühere Grund nicht mehr vorhanden, als hatten sich die vorher gestiegenen Preise wieder in so weit vermin dert, um durch Gewährung der Hälfte der bewilligten Zulagen dasBedürfniß decken und die früher erkannte Unverhältnißmäßig- keit ausgleichen zu können, vielmehr liegt der Grund hierzu in der damaligen Verfassung, in dem Unterschiede zwischen ständischen und fiscalischcn Kassen, in den auf beiden verfassungsmäßig ge hasteten Verbindlichkeiten und in dem Verlangen der Stande, daß diese Gehaltszulagen so lange aus beiden Kassen wenigstens gleichmäßig bestritten werden möchten, als nicht eine vollständige .Uebersicht sammtlicher zu Deckung des Staatsbedürfnisses erfor derlicher und vorhandener Mittel die ständischen Bewilligungen in ein unbedingtes Verhältniß zu der Größe des Bedürfnisses ge setzt und die Verpflichtung der Stände, selbiges zu decken, be gründet haben werde. Das crgiebt sich aus der in der Bewilli- aungsschrift vom 4. Juli 1824 in Beziehung auf diesen Gegen stand abgegebenen ständischen Erklärung. Selbst die Stände von 1830 Naben in dem Gutachten vom 7. Januar 1830 sich da mit einverstanden erklärt, daß die Stande, welche zuerst am Landtage 1805 und Ausschußtage 1806 diese Sache in Anregung gebracht, niemals die in dem Dccrete vom 30. Juli 1624 aus der Nothwcndigkeit, sowohl bleibende Gehaltszulagen bei den zu -niedrig besoldeten Stellen zu gewahren, als auch bereits gewahrte persönliche Gehaltszulagen nicht auf den Zeitraum einer Bewilli gung zu beschränken, hergeleiteten Gründe verkannt und nur aber mals der daraus gezogenen Folgerung widersprochen, daß der ganze Bedarf von dem Lande allein, ohne Zuthun der königl. Kassen, zu bestreiten sei, deshalb auch ebenfalls, wie die Stande von 1818 und 1824 bloß 16,000 Lhlr. zu diesem Zwecke bewil ligt und dabei auf die bestehende Verfassung und das daraus her- vorgehcnde Verhältniß Bezug genommen, nach welchem außer der Verzinsung und Abzahlung der von den Ständen übernom menen Landesschulden, alle übrige zu einzelnen Staatsbedürf nissen dargebotene Mittel nur als ergänzende Beitrage zu betrach ten. Hieraus wird es klar, daß die Stande niemals die Noth- wendigkeit verkannt haben, die ausgesetzten Gehaltszulagen fort während unverkürzt zu gewahren, daß auch die Staatsregierung damit einverstanden gewesen, und nur die Verschiedenheit der ge genseitigen Ansichten über die Verbindlichkeit der ständischen und siscalischen Kaffen der sofortigen Berichtigung Anstand gegeben hat. Es kann hier füglich unerörtert bleiben, in wie weit cs sich rechtfertigen lasse, daß man aus Rücksicht auf die verschiedenen Kaffenvcrhältnksse einer Classe von Staatsdicnern früher ertheilte Zusicherungen und auf Fortgenuß verliehener Gehaltszulagen ge machte sickere Hoffnungen unerfüllt gelassen, auf die Entschlief-, sung der jetzigen Stände dürfte dieß keinen Einfluß äußern. Für diese kann es wohl nur als ein Act der Gerechtigkeit erscheinen, Nachdem auf den Grund der neuen Verfassung die Verschmelzung der ständischen und siscalischen Kassen erfolgt, und dadurch jene Hindernisse, welche der Fortgewährung der als nothwendig er kannten Gehaltserhöhungen entgegenstanden, verschwunden sind, eine Verbindlichkeit zu erfüllen, welche die frühem Stände selbst anerkannt haben. Mag sie auch auf beiden Kassen nach der vori gen Verfassung gleichmäßig gehastet haben, mit der neuen Ver fassung und durch Vereinigung bciderKassen ist sie vollständig auf dieStaatskaffe übergegangen und wohl nicht unbeachtet zu lassen, daß, hatte man aus fiscalischcnKassen die in Rest gelaffeneHälste berichtigt, um so viel weniger bei Verschmelzung beider Kassen auf die Staatskasse übergegangen sein würde; mithin letztere ge genwärtig etwas besitzt, woran dritten Personen ein Anspruch zusteht. Durch den dem Bewilligungsrescripte vom 15. Decem- bcr 1812 beigefügten Vorbehalt kann aber diese Verbindlichkeit nicht entkräftet werden. In den Anträgen und Erklärungen der frühem Stände ist von dauernden Gehaltserhöhungen die Rede, die Regierung hat dieß auch so angenommen, das be weist das Dccret vom 3O.Juli 1824, sie würde daher selbstdurch den Vorbehalt in dem Rescripte vom 15. December 1812 mit sich in Widerspruch gerathen sein, wäre nicht anzunehmcn, daß sie solchen, der Absicht der Stände entgegen, nur zum Schutze der siscalischen Kassen beigcsügt habe, ohne dadurch den Gehaltser höhungen die Eigenschaft dauernder Zulagen entziehen zu wollen. Erscheint es hiernach weniger zweifelhaft, daß den betheiligten Staatsdicnern ein rechtlich begründeter Anspruch an die Staats kasse auf nachträgliche Gewährung dieser unabgeführt gebliebenen Betrage zustche, so läßt sich auch kein Unterschied zwischen den vormaligen drei Conferenzministern, dem Appellationsgerichts- Präsidenten und den übrigen auf das Fleischsteucreinkommen ge wiesenen Staatsdicnern anerkennen. ES ist zwar in dcm'höchsten Decrete darauf hingedeutet, daß hinsichtlich der nach dem Re- icripte vom 19.December 1818 auf verminderte Beträge gefetzten Zulagcpostm der Conferenzminister und desAppcllationsgrrichls- Präsidmtcn eine Ausnal me zu machen, und die Berichtigung der für selbige ausgeworfenrn Rückstände weniger dringend sich darstellen dürste, in demselben findet sich aber nirgends ein An halten dafür, nirgends ist gesagt, daß die Zulageposten für diese Staatsbeamten auf geringere Beträge herabgesetzt worden, oder für die Zukunft als herabgesetzt angesehen werden sollten, viel mehr heißt es darin ausdrücklich: „Die andere, mit den zu den Besoldungserhöhungen von den Standen dießmal angewiesenen Mitteln nicht zu bestreitende Hälfte anlangend, da muß, ob wohl Wir gern sehen würden, wenn die Ordnung in diesem Stücke sogleich vollständig wieder hergestellt werden könnte, deren Berichtigung vor der Hand sowohl über haupt auf das heurige Jahr, als in Ansehung eurer, der Confe renzminister, ingleichcn des Appellationögerichts-Präsidenten auch noch ferner ausgesetzt werden." Hieraus dürfte wohl nur so viel entnommen werden können, daß man bei den Conferenzministern und dem Appellationsge richtspräsidenten mit Rücksicht auf deren an sich schon höhere Be soldung, die sofortige Berichtigung der Zulage weniger dringend gehalten, und die Ansicht gehabt habe, daß wenigstens bis zur Ausmittelung des dazu erforderlichen Fonds damit noch eher, als bei den übrigen geringer besoldeten Staatsdicnern Anstand ge nommen werden könne, der Anspruch auf Nachzahlung ist aber dadurch nicht entkräftet worden, er steht bei diesen eben so fest, wie bei den übrigen hierher gehörigen Staatsbeamten. Sämmt- liche Eetheiligte sind bloß durch den bis zum Eintritt der neuen Verfassung unentschieden gebliebenen Kampf zwischen Regierung und Ständen über vollständige Darlegung des Staatsbedürf- nifses und der dazu vorhandenen Mittel in diese Lage versetzt worden. — Nach diesen Erörterungen ist die Deputation des gut achtlichen Dafürhaltens und zwar die Majorität: daß nur die in der dem Decrete vom 22. Juni 1833 bekgefüg- tcn Uebersicht unter v. aufgeführten Rückstände vom Jahre 1818 mit Wegfall der Zulageposten für die Conferenzmini ster und den Appellationsgerichtsprasidenten an zusammen 1800 Thlr. die Minorität dagegen: daß sämmtliche in dem nurgedachten Decrete angezeigten Rück stände vom Jahre 1818 sowohl, als auf die spätem Jahre zu berücksichtigen und aus der Staatskasse zu gewahren, sowohl
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