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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 201. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Ä082 ganze Bedarf vom Lande ohneAuthun derkönigl.Kaffcn aufzu bringen sei, indem vermöge der Landesverfassung die Steuer nur ergänze, was der Fiscus nicht voll gewähren könne. . So lange daher nicht veränderte Staatseinrichtungen und in deren Folge vollständige Darlegung der gesammten Staatsbedärfnisse den Ständen neue Bewilligungen auflegen würden, müßten sie den geforderten Mehrbedarf ablehnen." Vermöge der Landes .ster und des Appellationsgerichtspräsidenten ausgenommen, so' ist man von der Ansicht ausgegangen, daß diese die höchst Be soldeten seien, und zurück treten könnten, um zuerst die gerin ger Besoldeten zu berücksichtigen. Man hat aber nicht die Meinung gehabt, ihnen den Anspruch abzuschneiden-, sondern ihn nur, da keine Mittel vorhanden waren, einstweilen zu ver schieben. Man hat nämlich in dem Decrete auf die Bewilli- verfassung war auch damals der Steuerfonds nur als eine Er- gungsschrift von 1830 ausdrücklich gesagt, daß man zwar gänzung zu dem zu betrachten, was überhaupt der Regierungs-! die 16,000 .Thlr. einstweilen, aber mit dem Vorbehalte annehme, aufwand im Lande forderte. Man nahm an, daß zunächst bei der künftigen Bewilligung, die vollständige Deckung des das Domanialeinkommen dazu bestimmt sei. Wenn sie daher k Betrags zu verlangen. Nun, meine Herren, diese Bewilli- nur 16,060 Lhlr. bewilligten'^ sö war das die Hälfte zu dem sgungszeit ist jetzt, und ich sollte glauben, die Gerechtigkeit wirklichen Bedarf. Rur wenn auch dann der Fonds nicht zü- k bringe es mit sich, was man bei der ersten Kategorie für recht reichte, waren sie geneigt,, eine höhere Summe zu bewilligen; t gefunden , auch bei der zweiten Kategorie für recht zu erklären; jedoch unter der Bedingung, daß der Bedarf des Staatshaus- s denn ich sehe nicht ein, warum man hier einen Unterschied ma- haltcs vorgelegt werde. Im Jahre 1830 wurden außer dieser auch noch andere Forderungen vielfältig angeregt, man wies sie aber alle zurück, weil man glaubte, die siscalischen Kassen hät- chm'sollte, da derselbe einzig darin bestand, daß man die, welche am meisten bedürftig waren, zuerst befriedigte, und die zurücksetzte, bei denen das Bedürfniß sich nicht so dringend Her ¬ ten einen hinlänglichen Fonds, und wenn das nicht der Fall wäre, so möge zizvor Vorlage des allgemeinen^ Staatshaushal tes erfolgen. Setzt man nun voraus, daß die Stände die Nothwendigkeit der Gehaltszulagen anerkannten, und annah men, daß sie dauernd sein sollten , so scheint mir ein Rechtsan spruch für alle vorhanden zu sein, wenigstens für die, welche in der ersten und zweiten Kategorie stehen; denn auch bas ange führte Rescript ging von det Ansichbaus, -daß die Gehaltszula gen nothwendig, daß sie bleibend sein sollten/und man hat nur wegen des Streites der Steuer-und siscalischen Kaffen sich von Seiten der letzteren einen Vorbehalt gemacht, bis von den Standen der Anforderung für die Staatsbedürfnisse, welche den Zeitverhaltniffen angemessen, entsprochen worden sein würde. Nun frage ich: in welche Verhältnisse würden wir die Staats diener bringen? Die Nothwendigkeit war einmal anerkannt, und nur streitig war, wer das Geld geben sollte. In den da maligen Verhältnissen konnte dieser Streit liegen, da sich diese aber geändert haben, so sollten wiruns um ffo' mehr dafür er-! klaren, da diese Sache abgemacht wäre, wenn der Fiscus diese durchaus gerechte Forderung von den der Staatskasse überwiese-! nen Gestanden sofort abgezogen hätte. Uebrigens ist vom Ab geordneten noch bemerkt worden, daß im Jahre 1805 die Preise aller Lebensbedürfnisse so hoch gestellt gewesen, daß die Stände sich damals entschlossen hätten, eine solche Bewilligung zu ge ben; da aber in Folge der Zeit die Sache sich verändert habe, so sei kein Grund mehr für diese Verbindlichkeit vorhanden. Da mache ich aber freilich aufmerksam, daß die Besoldung der,alten Rathscollegien, welche auf die Fleischsteuerkasse gewiesen waren, sich nach dem Jahre I7t>3 rcguliren, und wenn man fragen will, ob sie den Bedürfnissen der Zeit angemessen sind, so sollte ich meinen, daß der Bedarf einer Haushaltung, gegen den Be-! darf von i "6 ; gehalten, sich jetzt wohl sehr vermehrt habe, so daß in diese!- Hmst-hl Grund genug vorhanden fei, sich auch jetzt noch für eine solche, ohnedem nur nachträgliche Bewilligung zu entscheiden. Hat man die Gehaltszulagen der Conftrenzmink- ausstellte. Äbg. Sachße: Die Gründe, welche der Abgeordnete so eben für die Minorität angeführt hat, sind so beschaffen, daß man sie für die Majorität geltend machen könnte. Die Stande haben ausdrücklich erklärt, die Gehaltszulagen sollen keine blei benden sein, sie sollen keine Folgerung nach sich ziehen, also sind sie nur auf die Bewilligungszcit angenommen. Er hat ferner mit Recht behauptet, nach der Landesverfassung sei der Steuer fonds nur eine Ergänzung gewesen, und der Fiscus habe dieVer» psiichtung gehabt, die sammtlichen Staatsbeamten zu salarircn. Düs ist vollkommen in der vorigen Verfassung begründet, und dar um weil die Stande in Ansehung der Staatsdiener keine Verbind lichkeit zur Salarirung hatten und lediglich von ihrer Bewilli gung abhing, was sie beitragen wollten, kann eine Verbindlich keit daraus, weil sie mehr nicht bewilligten, als geschehen ist, für die fernere Bewilligung nicht gefolgert werden. Es kommt im mer aus die Frage hinaus: Vermögen die Staatsdiener, welche die Nachzahlung von Rückständen in Anspruch nehmen, ihre Ansprüche gegen den Fiscus nach Vereinigung der Steuer- und siscalischen Kaffe im Wege Rechtens geltend zu machen? Der Staatssiscus würde ihnen dann antworten können, sie hatten die Bewilligungen der Gehaltszulagen nach dem Rescript von 1812 nur in der Voraussetzung erhalten, daß der Fonds da zu hinreiche. Dieser bestand aber in nichts Änderm, als in der Bewilligung der Stände, er hat nicht zugereicht, folglich ist der Grund zu einer Verbindlichkeit vollkommen erledigt. Wenn von ! den Erben der damaligen Staatsminister oder-des Appellations- l gerichtspräfr'denten eingewendet wird: es hätten dann diese Zula gen auf diesammtlichen Staatsdiener pro rata sich, erstrecken so!- ! len, so steht ihnen der Einwand entgegen, daß das .Bedürfniß bei ihnen nicht in der Maße, wie bei den übrigen StaatSdienern vorhanden gewesen sei. Ich habe auch kaum anzusühren, daß dieses Bedürfniß-nicht vorhanden war, da den Herren De putaten bekannt fein wird, welche Summen die Gehalte der Minister und des AppellationsZcrichtspräsidenten damals
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