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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 201. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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derselben im Jahre 1812 erschien. Keineswegs wird in der Sache selbst dadurch etwas widerlegt, so lange das Princip fest stehet, daß jede ständische Bewilligung nur immer temporär und nur für die Zeit giltig sein kann, für welche sie geschehen ist. Jede neue ständische Versammlung übt ihr Recht der Bewilli gung von Neuem und kann darin durch ältere temporäre Bewil ligungen nicht beschränkt werden. Will man sich von diesem Grundsatz entfernen, so geräth man auf die gefährlichsten Fol gerungen, die alle früheren bewilligten Abgaben und Be freiungen perpetuell machen würden. Ich bestreite daher fort während, daß von den Ständen im Jahre 1805 ein Antrag auf dauernde Gehaltserhöhungen ausgehen konnte. Uebrigcns bemerke ich nochmals, daß aus der damaligen Zeit noch viele andere weit schreiendere Anforderungen an die Staatskasse, trotz der bündigsten Versicherungen zurückgewiesen werden mußten und daß es keineswegs als rathlich erscheint, gerade solchen An sprüchen einen Vorzug einzuraumen, bei denen das Bedürfniß der Interessenten weit weniger dringlich hervortritt. Referent: Der Abg. Runde scheint mich falsch verstan den zu haben, als ich die Mittheilung aus den Landtagsacten gegeben habe. Die vorigen Stande haben nicht eine Ausle gung der Erklärung der früheren Stande in dem gedachten Gut achten unternommen, sich vielmehr auf das bezogen, was aus den früheren Verhandlungen hervorgegangen und daran ihre Er klärung gereiht. Es war nicht möglich, in den Bericht die hierauf sich beziehenden Vcrhandlungemwörtlich und vollständig aufzunehmen, die Deputation konnte nur Bezug darauf neh men, darauf Hinweisen und setzte voraus, daß die Mitglieder der Kammer aus den Landtagsacten sich weiter unterrichten wür den. Ich hätte gewünscht, daß der Abg. das Decrct vom Jahre 1824 machgesehen hatte, dann würde er gesehen haben, daß es nicht so ist, wie er sagt. Das, was die Stände im Jahre 1830 gesagt haben, ist nicht neuer Ausspruch derselben, sondern nur eine Wiederholung dessen, was schon im Jahre 1818 von den Standen erklärt worden; schon damals, wie im Jahre 1824 hielt man die Gehaltszulagen für eine dauernde Be willigung, sich aber nicht verbunden, die ganze Summe zu be willigen, weil man glaubte, daß in den siscalischen Kaffen so viel vorhanden fei, um die erforderliche Summe, wo nicht ganz, doch mindestens zur Hälfte zu decken. Man wollte erst nach gewiesen haben, daß dieser Bedarf wirklich nicht vorhanden und würde sich dann nicht entbrochen haben, daS Nöthige zuzuschie ßen , das ist aber nicht geschehen. Abg. v. Map er: Ich spreche zunächst nur von den zwei Kategorien, welche der Herr Staatsminister vorhin unter 1. u. 2. aufgestellt hat; denn wenn über diese beiden Kategorien entschie den ist, kann es sich erst ausweisen, was mit der 3. Kategorie wird. Es kommt auch bei der letzten vorzüglich noch darauf an, welche Zusicherungen den neuangestellten Staatsdienern gemacht worden sind. Ich spreche also gegenwärtig nur von den Staats dienern, welche bereits km Jahre 1818 angestellt, und entweder noch gegenwärtig angestellt, oder entlassen, oder gestorben sind. Bei diesen Kategorien befindet man sich aber in einem wahren Dilemma. Es handelt sich um die Frage: Haben die Staats diener vom Jahre 1818 einenNechtsanspruch auf Nachzah lung dieses Besoldungsantheils oder nicht? Die Kammer mag sich hier für die eine oder die andere Meinung entscheiden, so ist damit die Ansicht der Majorität nicht zu rechtfertigen. Haben sie einen Rechtsanspruch, so ist kein Grund vorhanden, warum er einigen von ihnen zugestanden werden soll und andern nicht. Als Grund ist angeführt worden, es seien die Staatsdiener, von de nen hier die Rede, nicht eigentliche Staatsdiener gewesen. Dem. möchte ich aber widersprechen; sie waren Staatsdiener in demsel ben Sinne, wie andere, und wenn man diese nicht als Staats diener anerkennt, so möchte ich auch die Mitglieder des geheimen Nathes und des Appellationsgerichtes nicht als Staatsdiener be trachten; wenn aber die Mitglieder des Appellationsgerichts Staatsdiener waren, so war es auch der Präsident desselben, und wenn das geheime Rathscollegium aus Staatsdirnern bestand, so müssen natürlich auch die vormaligen Conferenzminister, als Mitglieder des Geheimen Raths Staatsdiener gewesen sein. In so fern dieKammer aber erklären sollte, sie hatten keinen Rechts anspruch, so ist sie auch nicht befugt, irgend, einem von ihnen etwas zu bewilligen. Auf die Billigkeit kann es da nicht ankom- men, wo es sich um die Gerechtigkeit handelt; und die Kammer kann nicht gegen einige Mitglieder gerecht sein wollen, und gegen andere nicht. Ich glaube nicht, daß die Kammer Geschenke der Billigkeit machen könne, ich glaube aber auch nicht, daß es ge recht sei, wenn man die Ansprüche so von einander scheidet, wie die Majorität der Deputation gethan hat. Es mochten unter den Staatsdirnern, welche eine Nachzahlung nach der Ansicht der Majorität erhalten sollen, wohl viele sein, die auch kein Be- dürfniß nachweisen können; ich habe selbst die Ehre, mehrere der selben zu kennen, sie befinden sich in solchen Umstanden, wo kein Bedürfniß vorliegt; sie wollen auch nicht die Gründe der Billig keit berücksichtigt wissen, sondern wollen ihr Recht. Was mich anlangt, so gestehe ich, daß mich die Gründe der Minorität über zeugt haben, es sei ein Rechtsanspruch vorhanden, und wenn dem so ist, so kann ich auch den von der Majorität empfohlenen Unterschied nicht gut heißen, sondern muß mich für die Ansicht der Minorität erklären. Abg. Roux: Dieser Meinung muß auch ich ganz bei pflichten. Ich betrachte die Sache aus dem Gesichtspuncte des Rechtes und ich bin nicht der Meinung, daß die Kammer Geschenke machen könne; es ist auch darauf kein Anspruch gemacht worden. Was ihnen gebührt, muß man ihnen auch gewahren, und nur in besondern Fällen, wo die Staatswohlfahrt eine Ausnahme fordert, läßt sich so etwas rechtfertigen. Ich glaube, cs kommt darauf an, in welcher Maße man mit den Angestellten contra- Hirt hat, wegen Bewilligung der Zulagen. Es scheint zwar etwas Bestimmtes nicht vorzuliegen; allein ich bin der Ucber- zeugung, daß alle, die im Jahre 1818 angestellt wurden und später angestellt geblieben sind, bona Lei« und der besten Ueber- zeugung waren, diese Zulage sei mit ihrer Stelle verbunden, und haben gewiß nur in dieser Koraussetzung die Stelle ange nommen. Von der Staatsregierung, von den Standen wurde ausgesprochen, daß diese die Gehaltszulagen erhalten sollen, und
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