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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 201. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Bezug auf gewisse Dienerclassen fällt Dienst- und Anstellungs behörde zusammen, und dieß veranlaßte die I. Kammer, nach dem Vorschläge ihrer Deputation folgenden Zusatz aufzunehmen r „Wenn ein Ministerium die Anstcllungsbehörde und zugleich die Dienstbehörde ist, ihm daher, so weit dieß überhaupt mög lich, die Functionen beider Behörden in Bezug auf diesen Ge genstand obliegen, tritt an die Stelle des von der Dienstbe hörde zu erstattenden Gutachtens ein Vortrag an den König. Glaubt fich der Diener bei dem hierauf gefaßten Beschlüsse nicht beruhigen zu können, so steht ihm eine abermalige Beru fung an den König frei, der vor Fassung seiner Entschließung das Gesammtministerium mit seinem Gutachten vernehmen wird." Es ist in der 2. Kamryer von Seiten des anwesenden Herrn Justizministers gegen diesen Zusatz angeführt worden, daß in allen Pensionssachen ein Vortrag an den König stattsinde, und man den Nutzen einer nochmaligen Berufung an das Gesammt ministerium nicht einsche, und darauf hat ihn ohne weitere Bera- thung die 2. Kammer in Wegfall gebracht. Sind nun auch durch diese Bemerkungen die Gründe, die für Erhaltung dieses Zusatzes sprechen, keineswcges vollständig entkräftet, so dürfte doch ein wesentlicher Nutzen von ihm schwerlich zu erwarten stehen, und es tragt die Deputation kein Bedenken, der verehrten Kammer vvrzuschlagcn, ihn wieder auszugeben. ' b) Aus angeführten Gründen hat die 2. Kammer beschlos sen , dem Z. am Ende die Worte hinzuzufügen: „in so fern nicht nach §. 18. aus den Gründen unter a. und b. ein Anspruch auf höhere Pension begründet worden." — Diese Bestimmung scheint billig, und so empfiehlt die Deputation der Kammer die Annahme derselben. Man tritt einstimmig den von der 2. Kammer gefaßten Beschlüssen bei. Zu §. 22. bemerkt die Deputation: «) Unter Nr. 7. des Entwurfs sollte die Dienstentsetzung begründet werden durch alle in der Dienst'instructt'on, ausdrück lich unter Androhung der Dienstenlsetzung, verbotene Handlun gen. Die 2. Kammer hat sich gegen diesen Punct, wenigstens dessen Aufzahlung in dem vorliegenden §., erklärt, insbesondere weil damit zu viel in die Hand der Regierung gelegt werde, und weil Dicnstentsetzung ein Straferkcnntniß voraussetze, das blos erfolgen könne, wo ein wirkliches Vergehen, nicht eine bloße cul- posc Unterlassung vorhanden sei- Der Deputation erscheinen diese Gründe nicht unerheblich, und da zumal nach den Beschlüs sen der 2. Kammer ein dem entsprechender Satz im Z. 25. Auf nahme gefunden hat, so dürfte es angemessen sein, sich der 2. Kam mer hierin anzuschließen, d) Da dem unter Nr. 8. erwähnten Militairstrafgesetzbuche vom Jahre 1822 eine Umarbeitung bevorsteht, wünschte die 1. Kammer, auf Antrag ihrer Deputation, die Worte gesetzt zu sehen: „nach militaj.strafgesetzlichen Bestimmungen." Die 2. Kammer hat auf den Vorschlag ihrer Deputation vorgezogen, zu lesen: „nach den Bestimmungen der Militairstrafgesetze." Der Beitritt ist unbedenklich. v) Die Härte der damaligen Strafgesetzgebung in Bezug auf das Verbrechen des Ehebruchs ließ übrigens in der 1. Kam mer die Bemerkung eines Mitglieds sehr gegründet finden, daß, wenn das Staatsdienergesetz eher erscheinen sollte, als das Gesetz wegen der fleischlichen Verbrechen, dieß, je nachdem der Diener den Weg der Abolition eingeschlagen oder nicht eingeschlagen, eine große Ungleichheit begründen werde; da indeß ein besonderer An trag hierbei nicht gestellt ward, so hat die 2, Kammer keinen An laß gehabt, der 1. Kammer beizutreten , und'dermalen dürfte in Betracht, daß die Berathung über den Gesetzentwurf wegen der fleischlichen Verbrechen beendigt ist, und die Erlassung dieses Ge setzes bereits erfolgt ist, der Gegenstand als erledigt anzusehen sein. Auch bei diesem §. schließt man fich der Ansicht der 2. Kam mer einstimmig an. Zu tz. 23. begutachtet die Deputation: s) Im ersten Satze dieses §. hat die 2. Kammer die Worte: „bei dem Criminalgerichte" mit den Worten: „bei der kompeten ten Behörde," und weiter unten in demselben Satze die Worte: „das Cnminalgericht" mit den Worten: „diese Behörde" ver tauscht, und zwar hauptsächlich darum, weihder Fall wohl ein treten könne, daß die. Dienstbehörde des Angestellten selbst die Untersuchung zu führen habe, ohne daß ein Criminalgericht hier bei concurrire. Die Deputation hält es für rathlich, der 2. Kam mer hierin beizutreten. b) Zum Besten eines durch Urtel und Recht vollständig frei gesprochenen Dieners wünschte die I. Kammer, nach dem Vor schläge ihrer Deputation, daß ihm die Entschädigung des, wäh rend er in Untersuchung befangen war, etwa gebrauchten Stell vertreters nicht angesvnnen werden möchte, und glaubte, diesen Zweck durch Hinzufügung folgender Worte: „welche jedoch, wenn der Diener in Mangel einigen Verdachts, also vollständig freigesprochen wurde,, aus Staatskassen zu übertragen ist" nach den Worten: „ Entschädigung des Stellvertreters " im vorletzten Abschnitte des §. zu erreichen. — Die 2. Kammer ist mit dieser Absicht einverstanden, giebt aber jenem Zusatze folgende Fassung: „ dieser jedoch nur in dem Falle, wenn der Diener nicht in Man gel einigen Verdachts, also nicht vollständig freigesprochen wor den." — Die Deputation vermag zwar an dieser Fassung beson dere Vorzüge nicht zu erkennen; wo aber, wie hier, die Mei nungsverschiedenheit nur über Fassungsfragen obwaltet, empfiehlt sie, um fernere^Weiterungen zu begegnen, der I. Kammer den Beitritt zum Beschluß der 2. o) Dem letzten Satze im vorletzten Abschnitte von den Wor ten: „Es ist sodann" bis: „zu versetzen ist" giebt die2. Kam mer einen ausgedehnteren Umfang in folgender Maße: „ Es ist sodann vom Ausgange der Untersuchung abhängig, ob der Staatsdiener aus dem Staatsdienste noch nachträglich völlig zu entsetzen, oder im Falle der Lossprechung sogleich, und resp. unter Eintritt der Quiescenz (§. 19.) wiederum anzustel len ist. Das geordnete Wartegeld ist solchen Falls von der Zeit an zu berechnen, als der Diener der Stelle enthoben worben, nach Abrechnung jedoch desjenigen,, was er zur Sustentation etwa bereits erhalten. Erfolgt hingegen ein Erkenntniß auf Bestrafung und in dessen Gemäßheit des Dieners Entsetzung, so fällt dessen bisher zurückbehaltener Gehalt der Staatskasse anheim." — „Der Lossprechung im Urtel gleichzuachten ist der Fall, wenn eines im Urtel condemnirten und dem zufolge abgesetzten Staatsdieners völlige Unschuld sich später zu Tage legt und förmlich anerkannt wird; es ist jedoch in viesem Falle das Wartegeld oder die dem Diener auszufetzende Pension erst von der Zeit an zu rechnen, wo das Anerkenntnis seiner Un schuld späterhin rechtlich ausgesprochen worden." Der erste Theil dieser Fassung bis zu den Worten: „ anzu stellen ist" scheint durch den Beschluß der 2. Kammer bei §.-19., dem die Deputation beizutreten empfahl, gerechtfertigt, denn wenn — ward in der 2. Kammer angeführt — der Diener losge- sprochen worden, so könne seine Wiederanstellung nicht in das Befinden der Behörde gestellt, sondern er müsse nach den bei H. 19. angenommenen Grundsätzen wieder angestellt, oder, wenn solches nicht augenblicklich geschehen könne, m Quiescenz gesetzt werden. Damit es indeß auch hier wieder nicht etwa den Anschein gewinne, als habe der Diener einen Anspruch auf Wiederanstel lung,. und mithin auf die Dienstleistung selbst, schlägt die De putation für diesen Satz folgende etwas veränderte Fassung vor:
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