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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 201. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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„Es ist — zu entsetzen, oder im Falle der Lossprechung, da fern er nicht sogleich wieder angestellt wird, nach den Bestim mungen des tz. 19. zu quiesciren." Der zweite Theil von den Worten: „das geordnete Warte geld" bis: „anheim" ist eine von der jenseitigen Deputation bereits im Wesentlichen in Antrag gebrachte zweckmäßige Vervoll ständigung des Entwurfs und kragt seine materielle Rechtferti gung in sich selbst. — Der dritte Theil endlich von den Worten: „der Lossprechung im Urtel" bis zum Ende entspricht dem Sinne eines von der I. Kammer zum §. 24. zum Vortheil derer, deren völlige Unschuld sich spater zu Lage legt, angenommenen Zu satzes, geht aber noch weiter, als dieser Zusatz, der dem unschul dig verurtheilten und hierauf entsetzten Diener nur die Möglichkeit der Wiederanstellung sichert, und räumt einem dergleichen Diener auch einen Anspruch auf Wartegeld oder Pension ein. So billig und gerecht an und für sich die Gewährung eines Wartegeldes oder einer Pension in dergleichen Fällen ist, so war doch auch dar auf Rücksicht zu nehmen, daß ein solcher Ausgang der Unter suchung ein von dem Staate ebenfalls nicht verschuldeter Unfall für den Diener ist, und daß, wenn das Wartegeld oder die Pen sion auf die zwischen der Verurtheilung und der Unfchuldserklä- rung innelkegende Zeit gegeben werden sollte, dieß sehr zum Nach theil der Staatskassen ausschlagen könnte. Hierdurch rechtfertigt sich die Berechnung des Wartegeldes, wie sie die 2. Kammer be schlossen hat. — Als angemessene Ergänzung dieses Vorschlags muß es übrigens die Deputation erkennen, wenn dieselben Bil ligkeitsrücksichten auch aufentlasseneStaatsdienerangewendet werden. Es ist nämlich der Fall denkbar, daß auch eine Ent lassung, und nicht nur eine Entsetzung gegen einen unschuldigen Diener verhangen wird. Da indeß die Folgen der Entlassungen erst im Z. 28. verabhandelt werden, so macht die Deputation hier nur vorläufig auf einen Zusatz aufmerksam, den sie sich zu diesem Z. erlauben wird, und mit dem sie die konsequente Durchführung des hier von der 2. Kammer angenommenen Grundsatzes be zweckt. — Unter diesen Umstanden empfiehlt die Deputation der 1. Kammer hier die Annahme der Beschlüsse der 2. Kammer kn ihrem ganzen Umfange. Die bei dem Puncte a. und b. von der 2. Kammer beliebten Abänderungen finden einstimmige Genehmigung. — Bei dem Puncte c. wird der erste Theil der daselbst beliebten veränderten Fassung, unter der nach dem Vorschläge der Depu tation beantragten Abänderung, der zweite hingegen unver ändert einstimmig angenommen. Zum dritten Lheile aber bemerkt Bürgermeister Hüb- l er: Die hier zu findende Bestimmung scheine ihm dem Rechts gefühle zu widersprechen. Der geringste Ersatz, den der Staat einem seiner unschuldig bestraften Diener leisten könne, sei der, letzterem das Wartegeld vom Augenblicke der Dienstentlassung an nachzuzahlen, weshalb er darauf antrage, die Worte: „es ist jedoch" ausfallen zu lassen. Secr. Hartz: Schon darum müsse er sich für dieses Amendement verwenden, weil es ohnehin noch sehr zweifelhaft sei, ob nicht dem unschuldigen verurtheilten Diener des Staates ein Entschädigungsanspruch an letzteren zustehe. Referent: Der Deputation habe freilich die Rechtskegel vor Augen geschwebt: casum somit äorrüims; nach ihr werde selbst der unschuldig Verurtheilte die Folgen seiner Untersuchung allein zu tragen haben. Der Vorschlag der 2. Kammer scheine ihm den passendsten Ausweg zu bieten. Prinz Johann: Letzterer begünstige die Staatsdiener weit mehr, als es bei einem Privatdiener in seiner Stellung zum Herrn der Fall sein könne. Uebrigens werde dem unschuldig Verurtheilten ebenfalls ein Schädenanspruch zustehen, sobald irgend Jemanden die Schuld seiner rechtswidrigen Verurtheilung beigemeffen werden könne. Bürgermeister Hübler: Nach der Fassung der 2. Kam mer werde selbst auf den Fall eines hinreichenden Grundes zu einer Schädenklage der Anspruch auf Wartegeld vom Augen blicke der Verurtheilung an abgeschnktten. Uebrigens passe der Grundsatz: cqsum sentit llominus, hierher nicht, da gewiß an einer rechtswidrigen Verurtheilung irgend Jemanden die Hauptschuld beigemessen werden könne; ja es lasse sich denken, daß eine dergleichen Verurtheilung einzig und allein durch die Nachlässigkeit der Negierungsbeamten herbeigeführt worden sei. v. Weber: Gleicher Ansicht sei auch er. Den Grund satz : casuw sentit äuminus, könne man hier nicht anwenden, denn es sei von keiner Sache die Rede, die jemand besitze. Bis weilen liege es nicht in der Macht des Staatsdieners, seine Un schuld darzuthun. Im Gegentheil könnten die untersuchenden Behörden oft daran Schuld sein, daß die Wahrheit nicht an den Tag komme und zwar ohne daß der Benachtheiligte später seinen Regreß an sie nehmen könne, z. B., es könnten in den Büchern der Police! Notizen enthalten gewesen sein, welche auf die Wahrheit und auf die Entdeckung der Unschuld geführt ha ben würden, wenn man sie genau durchgegangen hatte. Großes Mitleid müsse man mit einem Manne haben, welcher unschul dig entsetzt und dadurch entehrt worden sei. Zeige es sich nun später, daß der Staat ihm Unrecht gethan, so müsse ihm dar an liegen, dieses Unrecht wieder gut zu machen. Staatsmrnister v. Könneritz: Ich muß mich der Ansicht des geehrten Referenten anschließen. Nach dem Grundsätze: cssum sentit clowinus, ist der Staat rechtlich nicht verbunden, denjenigen Diener, welcher seine Stelle in Folge eines Erkennt nisses verlor, sodann aber seine Unschuld zu Tage legte, wie derum anzustellen. Es kann freilich reiner Zufall fein, daß Jemand Verdacht gegen sich erregt und ihn durchaus nicht ableh nen kann. Im Uebrigen kann es aber auch leicht möglich sein, daß Jemand wirklich keine Schuld an der Verübung eines Ver brechens trägt, dennoch aber durch sein ungeschicktes Beneh men den Verdacht veranlaßt haben kann. Uebrigens würde man dem Staate doch nicht zumuthen können, den Gehalt für eine Stelle doppelt zu bezahlen, während dafür nur einfache Dienste geleistet werden. Die Frage, in wie fern einem schuldlos Ver urtheilten wegen des mangelhaften Verfahrens ein Schädenan spruch zustehe, ist eine ganz andere; sie betrifft nicht blvs Staatsdiener, sondern möglicher Weise jeden Staatsbürger; sie gehört auch daher nicht in dieses Gesetz und hat hierdurch nicht entschieden werden sollen. So viel ist indeß unbezweifelt, daß, wenn Jemanden eine Schuld daran beigemessen werden kann, diese zuvor bewiesen werden muß, die Schädenklage zunächst 2
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