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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 201. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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nicht einmal stets gegen den Staat anzustellen ist und wo Nie manden eine Schuld zur Last fallt, die Sache in die Klasse des Zufalls gehört. Wenn übrigens die I. Kammer früher gegen den Gesetzentwurf für solche Fälle nur die Möglichkeit der Wie- deranstellung zu gewahren beschlossen hat, und die 2. Kammer diesen Vorschlag zu Gunsten solcher Diener erweiterte, so ist in sofern Uebereinstimmung zwischen beiden Kammern und dem Entwürfe bereits vorhanden, daß man nicht noch weiter gehen könne, und es scheint daher der Antrag schon formell nicht mehr zulässig zu sein. Es wird nunmehr auch der dritteTheil des Punctes sube. in der von der 2. Kammer beschlossenen Maße mit 19 gegen 9 Stimmen genehmiget. Bei §. 24. wird von der Deputation bemerkt: g) Wegen des Wegfalls einer der Entsetzüngsursachen bei §. 22. verringert sich die Zahl derselben bis auf 9; die 2. Kammer hat daher in der 2. Zeile statt „10" „9" zu lesen sich genöthiget gesehen, d) Im zweiten Abschnitte dieses Z, setzt die 2. Kammer an die Stelle der Worte „das Criminalgericht" die Worte „das Gericht, welches die Untersuchung geführt hat." Es ist dieß eine nothwendige Folge des zu §. 23. am Anfänge von der 2. Kammer angenommenenVerbefferungsvorschlags. c)Dervon derl.Kam- mer angenommene Zusatz „mit Ausnahme des Falles, wo sich seine völlige Unschuld spater zu Tage legt" findet durch den Zu satz, den die 2. Kammer beim vorigen §. zu machen beschloß, seine Erledigung; denn wenn nach diesem der nurgedachte Fall gleich zu achten ist der Lossprechung im Urtel, so versteht es sich von selbst, daß der Entsetzte wieder angeftellt werden kann, und bedarf es bei diesem §. einer nähern Bestimmung nicht, sondern nur der Verweisung auf §. 23., weshalb denn die 2. Kammer diesem Satze i die Worte beifügt: „(vergleiche §.23.)." Bis hieher empfiehlt! die Deputation der Kammer den Anschluß an die 2. ll) Wenn aber die 2. Kammer den von der 1. Kammer in Wegfall ge brachten Satz des letzten §. wieder Herstellen will, so pflichtet ihr die Mehrheit der Deputation nicht bei, und widerrath der Kam mer den Beitritt. Sie hält nämlich noch immer dafür, daß der Beschluß der Kammer bei §. 50., mit welchem der vorliegende Differenzpunct in dem genauesten Zusammenhänge steht, aufrecht zu erhalten sei, und wird auf diesen Gegenstand bei dem Z. 50. zurückzukehren sich erlauben. Die Puncte a. b. und e. werden in der von der 2. Kammer beschlossenen Maße einstimmig genehmiget, die Entschei dung über Punct 6. hingegen wird, weil letzterer mit der bei Z. 50. zu nehmenden Ansicht zusammenhängt, bis §. 50. ausgesetzt. Zu §. 25. spricht sich die Deputation folgendergestalt aus: a) In Folge des Beschlusses der 2. Kammer zu §. 22. muß es auch hier in der dritten Zeile heißen: „unter Nr. 1. — 7. und Nr. 9." b) Nach dem Satze unter v. hat die 2. Kammer einen neuen eingeschoben. Er enthalt im Wesentlichen den Fall, der nach dem Entwürfe Entsehungsursache war, der aber aus dem tz. 22. in Wegfall gelangte, den Fall nämlich, wo der Diener Handlungen begeht, die ihm in der Dienstinstruction unter An drohung der Entfernung von seinem Dienste ausdrücklich unter sagt waren. Die Deputation, einverstanden mit der Weglassung des Punctes Nr. 7. aus dem Z. 22. empfiehlt der Kammer auch i hier der Ansicht der 2. im Wesentlichen beizupflichten, wenn aber die Fassung jenes Zusatzes solgendergestalt lautet: ,,c) wenn der Angeschuldigte Handlungen begangen hat, welche in der Dkenstinstruction der Beschaffenheit des Amtes wegen ausdrücklich unter Androhung sofortiger Entlassung verboten sind," so kann sich die Deputation mit den Worten „der Beschaffenheit des Amtes wegen ", die ihr zu beschränkend scheinen, nicht einver stehen, und schlägt vor, es möge einer verehrten Kammer gefällig sein, jene Fassung zwar zu der ihrigen ebenfalls zu machen, jene Worte aber in Wegfall zu bringen. «) Noch hat sich die 2. Kam mer für die Auslassung des Wörtchens „sofort" aus dem dritten Abschnitte des Z. entschieden. Die Deputation empfiehlt ihrer' verehrten Kammer dasselbe zu thun, da kein Grund vorhanden ist, der eine solche Eile bei Entlassung des Dieners gebietet, wie sie dieses Wörtchen anzudeuten scheint. Der Punct a. findet unter der von der 2. Kammer beschlosse nen Abänderung a l lg e m e i n e A n n a h m e. Seer. Hartz: Wenn die Deputation aus der bei dem Puncte sub b. beliebten Fassung den Wegfall der Worte: „der Beschaffenheit des Amtes wegen " beantrage, so müsse er feiner Scits gerade das Gegentheil wünschen. Man habe sich be müht, die Gründe zu untersuchen, welche die Entfernung und Entlassung der Staatsdiener rechtfertigen könnten, und sie aufdas Bestimmteste zu normiren gewünscht. Die Fassung der 2. Kam mer lege Alles in die Hand der Negierung, solche Gründe auf zustellen , welche ihr beliebten. Von der Norhwendigkcit ein« allgemeinen Clausel sei er nun zwar individuell überzeugt, auf der anderen Seite hingegen leuchte cs gewiß Jedem ein, daß, wenn außer allgemeinen Entlassungsgründen noch besondere auf gestellt würden, diese sich nur auf die Beschaffenheit des Amtes beziehen könnten. Wenn er nun zwar auch das Stehenbleiben beregter Worte nicht für unbedingt nothwendig ansehe, so finde er doch, insonderheit da sich die 2. Kammer zu deren Annahme entschlossen habe, den Wegfall für bedenklich, indem man daraus schließen müsse, der Regierung stehe das Recht zu, in die Instruction auch außer den in der Beschaffenheit des Amtes liegenden Entlassungsgründen, noch specielle hinzuzufügen. Prinz Johann: Er habe hiergegen ein formelles und ein materielles Bedenken. Formell bedenklich erscheine ihm die Sache, weil die 1. Kammer, ohne die jetzt zur Sprache ge brachte Beschränkung, die in der Instruction aufzustellenden Gründe früher sogar als Ursachen der Dienstentsetzung angenom men habe; materiell bedenklich, weil aus der fraglichen Be stimmung auch die entlassenen Diener Rechte folgern, die Sachwalter die Giltigkeit der Bestimmungen der Instruction anfechten und die Behörden leicht in Verlegenheit setzen könnten. Bürgermeister Hübler: Er stimme vollständig der Ansicht des Secr. Hartz bei. Jeder Diener, welcher die Instruction annehme, begebe sich aller Ausflüchte gegen dieselbe. Sehr nöthig sei es aber, die Entlaffungsgründe ganz genau bestimmt zu sehen. v. Deutrich: An sich betrachtet, seien wohl die fragli chen Worte ohne allen Einfluß; denn darüber, ob eine in der Dicnstinstruction unter Androhung sofortiger Entlassung verbo tene Handlung durch die Beschaffenheit des Amtes begründet sei, könne doch niemals der Richter, sondern nur die Verwal-
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