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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 202. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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thümlichkeit ihrer Baue und durch ihre List ihrer gänzlichen Ver nichtung bis jetzt entgingen. Auch diese Wildarten würden nach der Meinung der Majorität der Deputation ein Lheil des Natio- nalreichthums aus beregten Ursachen gewesen sein, und dennoch hielt man ihre Vernichtung für heilsamer, weil man den durch sie bereiteten Schaden auf die vergleichende Waage brachte. Die von der Majorität ausgesprochene Besorgniß, daß nach Vernichtung des Wildes dem Auslande bedeutende Summen zugeführt werden würden, konnte die unterzeichnete Minorität gleichfalls für keinen Grund erkennen, weil kein Privatmann oder Kaufmann zu seinem großen Schaden Waaren verkauft und pro- ducirt, um sie nicht im Auslande oder bei andern Personen erkau fen zu sehen, und weil im gleichen Verhältnisse der Staat jede solche unglückliche Finanzspeculatkon zu. vermeiden haben wird. Eine größere Ansprache fand bei der Deputation der zweite Antrag der Petenten auf Lreffung zweckmäßiger Maßregeln, den Wildschäden vorzubeugen. — Die Mehrzahl der Deputation entschied sich nämlich für die Meinung, auf einen Gesetzentwurf anzutrqgen, worin a) die Haltung des Schwarzwildes nur in eingefriedigte Thiergärten erlaubt, und b) die unverhältnißmä- ßige Hegung des Hochwildes beschränkt würde. — Man hat sich dabei der Ueberzeugung hingegeben , daß ein solches Gesetz wohl beantragt werden könne, da die, in dem Generale vom 4. Mai 1830 Z. 1. angedcuteten speciellen Vorschriften auch auf andere, als die Forstbezirke des Staates ausgedehnt werden könnten, und die Gesetzgebungen benachbarter deutscher Staaten den Weg be reits gebahnt zu haben scheinen, der übermäßigen Hegung des Wildes einen Damm entgegenzusetzen. — Die Minderzahl der Deputation fand sich jedoch durch einen solchen Antrag noch nicht befriedigt und den ländlichen Besitz ausreichend gesichert. Die ser Endzweck würde nur dann vollständig erreicht werden können, wenn dem Jagdberechtigten zur Pflicht gemacht würde, auf seine Kosten Wildzaune anzulegen und auf diese Weise jedes größere Wldpret von den benachbarten Fluren und Gehölzen abzuhalten. Hie Mehrzahl der Deputation glaubte jedoch, in der Kostspielig keit einer solchen Maßregel, welche den Jagdberechtkgten nöthi- gen würde, alles größere Wildpret niederzuschießen, ein gegrün detes Bedenken, sich diesem erweiterten Anträge anzuschließen.— Das Separatvotum unter b. äußerte in letzterer Hinsicht: Ob demjenigen, der das Vergnügen genießen will, Hochwild und Rehe zu jagen, die Verzäunung seiner Grundstücke viel ko sten wird? ist eine Frage, von der zu unserer Zeit unmöglich mehr die Bestimmung abhängig gemacht werden kann, ob es zu lässig und erlaubt erscheine,"daß ein Staatsbürger sich auf Kosten der Andern Vergnügen und Vortheile verschaffe? Zum dritten Puncte, die Einräumung der Mitjagd betreffend, äußerte die Majorität: Der Mitgenuß der Jagd und ihrer Vortheile und Revenüen würde ein tiefer Eingriff in das Eigenthum sein, und die Mitglieder der Deputation glaub ten daher, die verlangte Einräumung der Mitjagd nicht bevor- worten zu können. — Das Separatvotum unter b. bemerkte: Den Mrtgenuß der Jagd können zwar die Unterzeichneten nicht so schlechterdings ohne nähere Bestimmungen genehmigen, allein keineswegs halten sie einen solchen Mitgenuß für einen Eingriff in das Eigenthumsrecht des Zagdberechtigten, indem sie im Gegen- theile die Jagdausübung auf eines Andern Grund und Boden, und die Erhaltung des Wildes durch die Früchte der Aecker und Gehölze dritter Personen für Eingriffe in das Eigenthumsrecht selbst halten. — Die Jagd auf Anderer Grund und Boden ist ein Befugni'ß, eine Servitut ihrem ganzen Wesen nach. Bei Ser vituten gilt aber der Nechtsgrundsatz: daß der Berechtigte den die Servitut leidenden von einer gleichen Ausübung des Rechts nicht verhindern kann und darf. — Die Mitausübung der Jagd eines jeden Grundstücksbesitzers auf seinem Eigenthume vermöchte daher nichts weniger, als ein Eingriffin das Eigenthum den Un ¬ terzeichneten erscheinen, zumal da sie der Ueberzeugung leben, daß jeder Grundbesitzer nach dem Naturrechte und zufolge der vermuthcten, natürlichen Freiheit eines jeden Grundbesitzers m der Regel befugt und berechtigt ist, auf seinen Grundstücken allein und mit Ausschluß fremder Personen die Jagd zu exereiren, wie weiter unten näher ausgeführt werden wird. Gerecht scheint dagegen der unter Nr. 4. auf künftige Rechts hilfe bei Wildschäden ausgesprochene Wunsch der Gesammt- heit der Deputation. — Das Gouvernementspatmt vom^ April 1814 scheint nicht vollständig der Absicht zu entsprechen, welche nach dem 7. Z. dabei zu Grunde gelegt worden ist.— Ohne das Unzureichende des Gesetzes erschöpfend darstellen zu wollen, und in völliger Ueberzeugung, daß eine hohe Staatsregierung bei einer Revision ohnehin auf die Mangel der gegebenen Vorschrif ten, welche zum Theile sich auch aus den Beschwerdeschriften der Petenten Herausstellen, Rücksicht nehmen und das Gesetz dem ge fühlten Bedürfnisse näher bringen wird, glaubte man nur auf Einiges aufmerksam machen zu müssen. — Nach dem 7. Z. des Patentes soll der Jagdberechtigte die Wildschaden vergüten. Die Antragsteller haben in ihren Petitionen bemerklich gemacht, daß, wenn mehrere Jagdbezirke an die Besitzungen der Landleute an grenzten, die Entschädigungsverbindlichkekt Veranlassung zu Streitigkeiten und Verweigerung der Erfüllung der gesetzlichen Verbindlichkeit gebe. — Haben mehrere Jagdberrchtigte auf dem beschädigten Grundstücke die Jagd entweder in gleicher Maße oder nach den verschiedenen Gattungen derselben auszuüben, so wird im ersten Falle die correale Verbindlichkeit, im zweiten aber der wohl öfters entstehende Zweifel, welche Gattung von Wild den Schaden veranlaßt hat, der Streitsucht einen Weg eröffnen, wo durch allerdings der Wunsch einer genauen Bestimmung gerecht fertigt werden möchte. — Ferner ist nach dem 11. §. die Obrigkeit, welcher die Erbgerichtsbarkeit über das beschädigte Grundstück zusteht, zu Erörterung der Wildschäden die competmte. Hat die Gerichtsbarkeit der Jagdberechtigte selbst, wie der Fall öfters vorkommen wird, so fordert die Rücksicht auf die Unpar teilichkeit, daß eine andere Behörde die Untersuchung leitet, und ebenfalls unpartheiliche Sachverständige zur Hilfe nimmt. — Die nach dem 10. tz. nothwendige Vorladung des Zagdberechtig ten zu der angeordneten Besichtigung dürfte auch auf den am Eigenthume verletzten Besitzer auszudehnen sein. — Nach Z. 15. sollen zwar die Streiu'gkeitcn über Wildschaden summarisch ver handelt und entschieden werden. — Da aber das vaterländische Recht keinen allgemeinen summarischen Proceß anerkennt, so bleibt wohl ein Zweifel übrig, ob nicht ein Schädenanspruch, welcher das im Mandate vom 28. November 1753 angegebene Maß überschreitet, im Wege des ordentlichen Processes erörtert und entschieden werden müsse. — Jedenfalls berechtigen die bis herigen Erfahrungen die Forderungen an das Gesetz, daß das Verfahren dergestalt normirt werde, daß dem Verletzten ohne Weitläufigkeit und bedeutende Kostenverlage zu seinem Rechte mit Nachdrucke verhalfen und demJagdberechtihten kein Ausweg gelassen werde, dem Ansprüche durch Verzögerung des Rechts ganges so viel als möglich auszuweichen. — Die Mitglieder der Deputation waren daher dahin einstimmig dafür, der Kam mer einen Antrag auf Revision und Erläuterung des fraglichen Patentes vorzuschlagen. Dem unter Nr. 5. gemachten Anträge auf unbedingte Herstellung des natürlichen''Rechts eines jeden Grundeigenthümers steht offenbar der Z. 26. und 31. der Verfassungsurkunde entgegen, welche die Rechte der Staatsbür ger unter den Schutz der Verfassung stellen und die Abtretung er langter Rechte zu Staatszwecken nur im Falle einer dringenden Nothwendigkeit und gegen Entschädigung gebieten, — Man glaubt, daß Gerechtsame, die auf Säulen eines uralten Her kommens und bestehender geschriebener Gesetze ruhen, geachtet
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