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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 202. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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.3097 des Schießgewehres zu bedienen. Man soll das Thier zwar nicht absichtlich tödlen, ist aber die Tvdtung ohne Absicht erfolgt, so hat das weiter keine.Folgm, chenn das Thier nur abgeliefert wird. Es ist leicht zu begreifen, daß das Verbot der absichtlichen Töd- lung eben nicht strenge zu nehmen ist. Die königl. Generalien von 181.7 Und.1818 untersagen zwar den Gebrauch des Feuerge- wehrs-wegen heforglichen Mißbrauches. Aber diese Besorgniß verschwindet, wenn nicht jedem Gemekndegliede, jedem Grund- eigenthümer die Erlaubniß gegeben wird, zu schießen, sondern nur Einem oder Zweien aus der Gemeinde. Wenn aber bei diesem Vorschläge weiter gegangen wird, als das Gouverncmentspatent, wenn man auch die absichtliche Tödtung als eine völlig gesetz mäßige Handlung hinstellt, so niuß man dagegen auch wohl in Betrachtung ziehen, daß dann bei diesem Vorschläge die volle Entschädigung in Wegfall kommt, die nach diesem Patente noch neben dem Rechte besteht, das Wild durch jedes Mittel abzu halten, selbst wenn es den ,Tod des Thieres zur Folge haben könne. . . / Nachdem die allgemeine Berathung eröffnet war, verlangt Abg. Kokul das Wort, und äußert: Ich habe mich r'n einer Beilage dem Seydelschen Anträge, die. Ablösung der Jagdbefugnisse betreffend, angeschlossen, weil mich dieselben Gründe, wie den Antragsteller, dazu veranlaßten; ich lasse sie hier unerwähnt, weil ich diese sowohl, als einige specielle Lhatsachen bereits in meinem Schreiben hinlänglich dargethan zu haben glaube, und erlaube mir blos, in der Allgemeinheit noch Etwas darüber zu sagen. Wiewohl ich es nur mit Dank anerkennen muß, daß die verehrte Deputation diesen Gegen stand der Beachtung werth befunden, da die Majorität derselben sich für Anordnung geschärfter Maßregeln gegen die Wildscha den ausgesprochen hat, so kann ich jedoch nicht umhin, der separaten Ansicht der Minorität, welche sich dagegen für die Ablösung der Jagdbefugnisse ausspricht, den Vorzug zu geben; denn abgesehen davon, daß den Wildschäden durch ernstere Vor kehrungen einigermaßen Einhalt gethan werde, so will es mir doch noch scheinen, als wenn das Fortbestehen der Jagdberechti gungen auf fremdem Grundeigenthum mit einem rein konstitu tionellen Leben für die Dauer nicht mehr gut vertragbar sein dürste, da doch immer eine gewisse Eigenthumsbeschränkung sich darin erblicken laßt. Nach §. 27. der Verfassungsurkunde heißt es zwar: „Die Freiheit der Personen und die freie Gcbah- rung nut dem Cigenthume find keiner Beschränkung unterwor fen, als welche Gesetz und Recht vorschreiben." Sei es nun auch, daß dieses ein wohlerworbenes oder ein durch die Länge der Zeit begründetes Recht ist, so ist es auf der anderen Seite aber doch immer ein nachtheiliges Recht für die Wald- cültur der nicht berechtigten Grundbesitzer, eine Last für die Un- terthanen, und das ist es, was mich bestimmt hat, auf die Ablö sung desselben anzutragen, und zwar um so viel mehr, als ich fest überzeugt bin, d'ctß alle Maßregeln, wie man sie zur Ver hütung der Wildschaden auch immer treffen möge, dennoch nicht hinreichend sein dürften, diese ganz zu beseitigen! — Uebrigens sicht dem auch noch ein anderer.Grund zur Seite, nämlich: es sind nicht die Wildschäden allein, welche nachthcilig einwirken, es sind auch die verschiedenen Handlungen, welche bei einer Jagd-thcils unvermeidlich sind, theils aber auch.— besonders bei größeren Treibjagden— oft frevelhafter Weise begangen werden! Da nun nur durch eine Ablösung allen dem am sicher sten begegnet und mithin auch allen derartigen Klagen ein Ende gcmaclxt werden kann,- so erkläre ich mich mit dem Separatvoro auch darin einverstanden, daß die Ablösung auf einseitige Pro vokation erfolgen möge. Abg. Sachße: Nach meinem Dafürhalten ist es wohl einer der schwierigsten Gegenstände der Gesetzgebung, die geeigne ten Normen aufzustellen, umaufdcr einen Seite dem Eigenthum der die Jagd leidenden ven gehörigen Schutz gegen.die Beschä digungen, welche das Wrlv der Vegetation, diese im weitesten Umfange verstanden , zufügt, angedeihen zu lassen, auf der andern Seite wohl erworbene Rechte durch allzuweit getriebene große Beschränkungen zu vernichten. Jedes Recht, welches unter einer bestehenden Gesetzgebung und derBürgschast der Ge sellschaft erworben worden, ist legitim. Diesen allgemein gel tenden Grundsatz bestreiten, nicht anerkennen wollen, heißt in der That die Gruttdsaulen der bürgerlichen Gesellschaft unter graben, alle und jede Rechtsverhältnisse schwankend machen, führt zu einem Kriege Aller gegen Alle, zur Anarchie, woge gen allerdings die Lehren St. Simons noch als eine Wohlthat erscheinen, denn nach diesen Lehren soll alles Eigenthum dem Verdienste anheim fallen. Halt man nun aber an der Legitimi tät erworbener Rechte, ohne heilsame Modifikationen auszu- ! schließen, fest, so kann man auch nur der Mehrheit der De putation bcistimmen, wenn sie den Antrag der Petenten 1) auf Ausrottung des Wildes, 3) auf Einräumung der Mitjagd, wozu es vollends an allem Vorwand mangelt, 5) auf entscha- ! digungslose Herstellung des natürlichen Jagdrechts jedes Grund- eigenthümers; 6) Aufhebung des Jagdgeldes; für ungeeignet erklärt, und der Kammer vorschlagt, einen Gesetzentwurf auf Haltung a) des Schwarzwildes in Wildgarten, b) Beschrän kung übermäßiger Hcgung des Hochwildes, c) ein schnelles wohlfeiles Prvkeßrccht für Wildschäden, 3) Normen zu freiwil liger Ablösung der Jagdbcfugniffe zu beantragen. Zu o) Ein einziges Stück Schwarzwild vermag blos durch Wühlen in we niger Zeit mehr Schaden anzurichten als 10 Stück Hochwild. Die Natur dieser Thiere gleicht in dem Punkte der der zahmen Sauen, weiche man geflissentlich Land, statt es zu stürzen, um wühlen läßt, was sie bald mit besonderer Geschicklichkeit voll bringen. Zu e) Zeither kamen nur Vergütungen der Wildscha den Seiten der Staatskassen vor. Das Verfahren war für die Beschädigten mehr als wohlfeil, es kostete gar nichts. Die desfallsigen Beschädigungen wurden unenkgcldlich expedirt, die Taxatoren aus der Staatskasse salarirt. Erwägt man aber die sen Aufwand und den Zeitaufwand der Amtshauptleute und der zugezvgenen Aktuare, welche dabei von andern Geschäften abge halten wurden, so ist nicht in Abrede zu stellen, daß dieses Ver-, fahren als ein die Staatsverwaltung sehr belästigendes anzusehen. Daher erscheint auch in Ansehung der Staatsgüter ein anderes Proceßverfahren, und wegen der Gleichheit der Bedingungen das nämlich erwünscht, welches für die jagdberechtigten Privat personen eingeführt wurde. Mit dem Proceßgesetz ist jedoch der
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