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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 202. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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soll, und wäre daher der Meinung, da der Hochwildbestand ohnedieß nicht mehr beträchtlich und der Nutzen davon unter sol chen Umstanden sehr unbedeutend ist, daß E. hohe Negierung verordnen möchte, dieses gleich dem Schwarzwildpret möglichster weise niederschießen zu lassen. Mit dem Antrag, daß jeder Grundbesitzer auf seinen Fluren die Jagd selbst ausüben sollte, damit kann ich mich in keiner Weise vereinigen. Nur die Le dens- versicherungsanstalt würde dadurch einen-Vortheilhaben; denn Viele würden ihr Leben versichern, da sie bei so einer Ein richtung keinen Tag sicher waren, todtgeschossen zu werden. Der bejahrte oder kränkliche Gutsbesitzer würde seinem Knecht oder sonst Einem von seinen Leuten Auftrag geben, das Schießgewehr zu nehmen, um zu sehen, ob er nichts damit erlegen könnte, oder um wenigstens das Wild damit zu vertreiben. Wenn dagegen ganze Communen pachtweise, oder auch erblich, oher.auch durch Ablösung Jagden erhalten könnten, und ihnen die Gesuche darum nach Möglichkeit erleichtert würden, dafür wäre ich ebenfalls; jedoch unter der Voraussetzung, daß diese Jagdfluren durch einen verpflichteten Schützen begangen und beschossen werden müßten. E. hohe Staatsregierung hat auch bereits, so viel mir bekannt, mehreren Communen aufAnsuchen dieß in den letztem Jahren be williget. und daher kein Bedenken dießfalls gehabt. Abg. Runde: Ich erbitte mir das Wort zur Widerlegung. Man hat in Zweifel gezogen, ob bei dem frühem Wildstand der dadurch dem Landmann verursachte Schaden die Entschädigung dafür überwogen habe und auch hier die Bemerkung geltend ge macht, daß in manchen Dörfern die Grundstücksbesitzer den Weg fall jener ältern Verhältnisse bedauern. Ich lasse dahin gestellt sein, wie weit diese Versicherung für die Umgegend von Prcsden zutreffend sein mag, wo der Boden zum Theil sandig und dürftig und der Schaden des Wildes aus diesen Gründen mithin vielleicht weniger fühlbar auf die Dauer war. Allein ich bestreite jene Be merkung in Bezug auf die Gegend, wo ich wobne und wo wohl alle Landwirthe, die in einer sorgfältigen Cultur ihre Freude fin den, um keinen Preis das jetzige Verhältniß wieder mit dem frü hem vertauschen würden. Von einem andern geehrten Abgeord neten hinter mir ist ferner die Ausführbarkeit der Ablösung von Frohnen aus dem Grunde in Zweifel gezogen worden, weil sich für den Werth einer Jagdberechtigung keine Schatzungsmaximen auffinden lassen sollen. Allein so humoristisch derselbe die Sache auch dargestcllt hat, so scheint mir doch, als habe er damit für seine Behauptung eigentlich nichts erwiesen. Die Schwierigkeiten für ohngesahre Bestimmung des Werthes einer Jagd können wirklich nicht so groß sein, als derselbe darstellig zu machen sich bemühet har, da wir täglich yon Licitationen und Verpachtungen hören, bei denen alle die, welche ein Gebot tha- ten vder eine Forderung machten, sich zuvor auch einen Begriff von dem Werth der Befugniß aufstellen mußten. Giebt es aber Mittel, die zur Schätzung des Werthes einer Jagd bei Verpach tungen führen, so frage ich doch, warum solche nicht auch bei-den Verhandlungen einer Ablösung ausreichen sollen, wo es doch auch bloß darauf ankommt, ohngefahr den Betrag der Nutzung zu überschlagen, den eine Jagd im Durchschnitt der Jahre gewährt. Wenn ferner gegen derartige Ablösungen in dem Deputationsbe richt bemerkt ist, daß die Jagd nicht zu den Objecten gehört, auf welche sich die Anwendung des Gesetzes vom 17. März 1832 er strecken soll, so bemerke ich, daß man die darin enthaltenen Be stimmungen auch schon auf andere Weise und namentlich damals überschritten hat, wo in beiden Kammern der Antrag der Regie rung durchging, statt der bisheriger Suspension der Jagdfroh nen solche hinfüro nach den Grundsätzen des Ablösungsgesetzes abzulösen. Im klebrigen muß ich bei dieser Gelegenheit und in Bezug auf den Einwand, daß auch bei solchen Ablösungen nux die Person des Jagdberechtigten wechsele-, nochmals auf meine frühere Bemerkung zurückkommen, daß es den Bauern leichter wird, wegen Wildschäden an seines Gleichen Regreß zu neh men , als den Einfluß vornehmer Personen immer zu besiegen. Wie weit von dieser Seite ost die Anmaßungen getrieben wer den, hat ein neueres, mir aus achtbarer Quelle mitgetheiltes, Factum erwiesen, zufolge dessen im Wechselburgischen den dor tigen Unterthanen ofsiciell verboten wurde, in ihren Holzungen wahrend der Zeit, wo die Rehe setzten, geräuschvolle Geschäfte zu betreiben und Lärm zu machen, der das Wild stören konnte. Wenn so etwas in unserer Zeit befohlen werden konnte, so liegt auch wohl die Befvrgniß nicht zu fern, daß wohl hier und da dem armen Bauer es schwer genug gemacht werden mag, zur ausreichenden Entschädigung seines Wildschadens zu gelangen und auf der andern Seite die Voraussetzung ziemlich nahe, daß Uebelstände dieser Art verschwinden müssen, wenn der Beschä digte es nur mit einem Mitgliede seiner Gemeinde zu thun hat. Endlich kann ich nicht umhin, dem von dem Herrn Vicepräsi denten ausgegangenen Wunsche beizutretcn, welcher sich auf ge setzliche Vorkehrungen gegen den Unftrg beziehet, welcher bei Treiben und Jagden durch das rücksichtslose Ueberlaufen der Felder und Saaten stattft'ndet. Sind die Felder weich und die Fruchtgattung gegen das Niedertreten empfindlich, so ist der daraus entstehende Schäden /ächt unbeträchtlich, besonders wenn ganze Schwärme von Jägern, Treibern und Hunden sich auf solchen Grundstücken herumtummeln und die Eigenthümer der Felder sich im Gegensatz zu den Jagdb.rechtigten in Verhält nissen befinden, unter welchen sie es nicht einmal wagen, ihre Entschädigungsansprüche zu verfolgen. Abg. v. Mayer: Da ich den Deputationsbericht unter zeichnet habe, so wird man von mir nicht erwarten können, daß ich dem Separatvoto eine Vertheidigungsrede halte. Wenn ich auch anerkenne, was ein Abgeordneter geäußert hat, daß ursprünglich und nach dem Naturrcchte jeder Mensch zur Jagd berechtiget sei, so muß ich doch dagegen hemeiken, daß, obschon die Jagd ursprünglich ein allgemeines Recht für alle Menschen, und zwar gemeiniglich der erste und einzige Erwerbszweig dersel ben war, dieses sich doch verändert hat, sobald sie in einen Staat zufammengetrcten sind. Ware die Jagd nicht Regale geworden, so hätten vom Staate aus überall Bestimmungen getroffen werden müssen, wodurch diese allgemeine Pffsch be schränkt worden wäre. Die öffentliche Sicherheit und das Ei- genthumsrecht fordern schlechterdings eine Beschränkung, und es ist mit -dem eigentlichen Wesen eines Staates unvereinbar, in
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