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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 211. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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gehen. Man hat zwar gesagt'. die Jagd Ware eine Servituts allein, vorausgesetzt, daß sie ein Hoheitsrecht ist, kann ML« siv ' nicht nach den Grundsätzen einer Servitut beurlheilen; denn nur der erduldet eine Servitut, statt dessen ein anderer ein ihm als Grundeigentümer.zustehendes Recht auszuüben hat; allein nach dem angenommenen System hat nicht der Grundeigentümer vermöge des Grundbesitzes das Recht zu jagen, weil die Jagd ein Hoheitsrecht ist, und daher kann man das Jagdrecht auch nicht als Servitut betrachten. Abg. Haußner entgegnet, daß durch die Bemerkung des Referenten' der Begriff einer Servitut nicht aufgehoben werde; denn Servitut heiße nichts anders als die Berechtigung, auf eines Andern Grund und Boden etwas thun zu dürfen, wobei dieser die Pflicht habe, daß er es leiden müsse. Dieser Begriff sei auch auf das Jagdrecht anwendbar, da es ebenfalls in Bezug auf die Grundstücke gegeben sei. Uebrigens gebe es ja auch Personalst'r- . vktüten. Wenn'Referent in seinem Gutachten behaupte, ,daß es - ein Eingriff in das Eigentumsrecht sei, wenn man die Mitjagd einraumen wolle, so mhffe er das bestreiten, indem die Jagd das . Eigentumsrecht der Grundstückbesitzer sek. Auch bestünden heut zu Tage eine Menge Gesetze nicht mehr, welche gleichfalls eine Bevorzugung von Personen zugelassen hatten, ohne.daß man sagen könne, man müsse diese Gesetze wieder erneuern, weil sie einen Eingriff in das Eigentumsrecht enthielten. Abg. Richte r (aus Zwickau) erklärt sich gleichfalls für den Antrag der Petenten.und unterstützt seine Ansicht durch iinen zweifachen Gesichtspunct, den des Rechts und den der Nütz lichkeit. Es sei mit einem Anschein von Philosophke behaup tet worden, daß, wenn das Necht zu jagen der gejammten Staatsbürgerschaft übertragen, und somit ein allgemeines Jagdrecht anerkannt würde, wir in den Zustand absoluter Freiheit zurück versetzt werden würdest, welche vor Anfang aller Civilisation statt gefunden habe. Diese absolute Freiheit könne aber nirgends gestattet werden, weil bürgerliche Ordnung ohne gewisse Beschränkungen dieser Freiheit nicht gedacht werden könne. Er leugne, daß die Einräumung des allgemei nen Jagdrechtes in jenen Urzustand uns versetzen könne, welcher absolute Freiheit genannt worden sei. Nimmermehr könne man jenen Urzustand des Menschen Freiheit überhaupt, geschweige denn absolute Freiheit nennen. Die Menschen, welche sich noch in dem Vorzustande der Cultur befänden, seien niemals frei, sie seien Barbaren. Willkühr und Gewalt herrsche unter diesen Menschen; da finde nicht wahre bürgerliche Freiheit statt, nicht der Zustand, den man mit dem heiligen Namen Freiheit bezeichne. Freiheit sei der Zustand einer Verbindung von Menschen, in welchem jedem gleiches Recht und gleiche Pflicht zugetheilt sei. Eine solche Freiheit finde nicht vor Anfang der Civilisation statt, sondern sie sei die Frucht derselben; sie sei das ersehnte Zielkauf welches namentlich jetzt alle Augen gerichtet seien. Wir befan den uns zwischen jenem Urzustände, den man rmrichtig absolute Freiheit nenne, und zwischen diesem ersehnten Zustande der Frei heit. Unser bürgerlicher Zustand sei ein Gemisch "aus Rohheit und etwas Freiheit, von der aber nur wenige Spuren in diesem Gemisch vorhanden seien. ' Mit-Recht behaupteten daher viele ! xmsichWolle Männer/ daß wir uns in einem- Zustande,'von Halbbarberei befanden und zwar deshalss, 'weil Wrrechte und Privilegien bei uns noch eine so große Rolle spielten , und weil fast alles, was wir thun und treiben dürften, an Vorrechte oder Privilegien geknüpft sti. Daß nun ein solcher halbroher Zustand aufhöre, daß demnach auch das Vorrecht des Zagens, möge es von. einzelnen Personen, von einzelnen Corporationen oder der Corporation aller Gemeinden, welche der Staat sei, ausgeübt'werden, verschwinde, müsse die Aufgabe unserer Ge setzgebung sein, wenn sie zu einer wahren geregelten bürgerli chen Freiheit in dieser Sache führen solle. - Aber auch vom Ge- sichtspuncte der Nützlichkeit müsse der Anspruch auf allgemeines Jagdrccht Anerkennung finden. -Unsere öffentlichenAngelegene Herten seien solche, zu deren Ausübung theils Private, theils Gemeinden, theils der 'Staat befugt sei. Wenn das allge meine Jagdrecht vollkommen anerkannt werde, so werde es nur als eine Gemeindesache und nicht als unbeschränkte specielle Be- fugniß des Einzelnen angesehen werden können. Werde aber allen Gemeinden eine gleiche Berechtigung hierin zugestanden, wie es der allgemeine Wunsch aller Gemeinden im Lande sei, fo dürfe man außer Sorgen sein, ob die Gemeinden im Stande sein würden, das Land, wie sich selbst hinlänglich gegen die Uebel des Jagdwesens zu schützen. Man habe zwar in letzter Sitzung gegen diese Ansicht mancherlei vorgebracht,, und es sei behauptet worden, daß die Gemeinden, welche das Jagdrccht jetzt haben, in mancherlei Nachtheile dadurch versetzt werden. Seine Erfahrungen jedoch, die er in der Stadt zu machen Ge legenheit gehabt, deren Mitbürger er zu sein die Ehre habe, hatten ihn'überzcugt, daß diese Nachtheile übertrieben, ja selbst " reine Erdichtungen und Verlaumdungcn seien. Er könne nach weisen, dass die Stadt Zwickausehr wohl dafür zu sorgen wiße, daß keine erheblichen Nachtheile .für ihre Mitglieder durch das Jagen entständen, und wenn darüber Bemerkungen laut gewor den, so seien sie von solchen Personen ausgegangen, die das Bürgerrecht der Stadt nicht haben, und daher scheel dazu sehen, daß auch die armen Bürger sich das „edle" Vergnügen der Jagd erzeugen können; daher diese Klagen nur auf einem gewissen Neid Von Personen beruhten, denen ein Uebermaß von Muße die Jagd wohl als eine wünschenswerthe Beschäftigung erschei nen lassen müsse. Diese Gründe bestimmten ihn, seine Erklä rung dahin abzugcben, daß die Petenten mit Fug und Recht verlangt hätten, daß das Jagdrecht als ein allgemeines Recht anerkannt werde, weil er kein anderes Mittel wisse, wodurch die Jagdübel, wie sie bis jetzt statt fänden, beseitigt werden könnten. Abg. aus dem Winkel macht dagegen bemerklich, daß jetzt ein Rcchtzustand bestehe, und dieser sich auch auf dqs Jagdrecht erstrecke, und nach der Constitution könne eine solche Berechtigung nicht anders als gegen Entschädigung aufgehoben werden. Die Mitjagd hebe aber das Jagdrecht auf, und cs würde also auf die Entschädigungsfrage zu kommen sein. Wenn man von Eingriffen in das Eigenthum spreche, so sei seine An-
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