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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 211. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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klären, und zwar um so mehr, als ich mir einen vermittelnden Vorschlag erlaube, nämlich, daß den Communen auf ihrem Areal die Mitjagd gestattet werde, in der Art, daß je nach dem Raume des Areals einem oder 2 Schützen oder Mitgliedern aus der Commun gestattet werde, mit Schießgewehren diese Fluren umgehen zu dürfen, um dadurch den übrigen Grundbesitzern das Mittel zu gewähren, das Wild von ihren Grundstücken zu vertreiben; daß aber der Erlöß aus diesem geschossenen Wilde zur Ortsarmenkasse abgeliefert werde. Ich glaube, daß auch die Herren, welche Jagdbercchtigte sind, sich diesem Vorschläge anschließen werden, zumal, da ihnen auf ihren Grundstücken das Jagdrecht bleibt, und da die Armuth auf dem Lande sehr wächst, und zu fürchten ist, daß wir in die Nothwendigkeit versetzt wer^ den, eigne Armentaxen cinzuführen. Zu dem möchte es unserer Kammer wohl schwer werden, im Jahre 1834 veraltete Miß bräuche aufrecht erhalten zu wollen, und ich ftage, welches Ei- gcnthum zartere Schonung erheischt, das unbesteuerte Eigen- thum oder das besteuerte; ich wenigstens bin nicht im Stande, mit der Behauptung der Deputation mich in diesem Sinne ein verstanden zu erklären, daß Gerechtsame, die auf Säulen eines uralten Herkommens und auf bestehenden geschriebenen Gesetzen beruhen, beachtet werden müssen, daß das Eigenthum auch in einem constitutkonellen Staate eine zarte Schonung verdient. Wenn freilich das freie Eigenthum eine zartere Schonung er heischt, als das besteuerte, womit Staatsschulden und Staats lasten bestritten werden, mu ß ich mich bescheiden. Abg. Adler bemerkt, daß über diesen Gegenstand schon so viel gesprochen worden, daß er kaum etwas Hinzuzufügen habe. Was den Antrag auf Mitjagd anlange, so feien die Gründe dafür durch die Vertheidiger derselben selbst widerlegt worden, und.es sei bekannt, daß die Mrtjagd nur Nachtheile hervorbringen könnte, so daß selbst von den städtischen Commu nen im Jahre 1824 Klagen über deren Nachtheile eingelaufen seien. Die Jagd sei ebenfalls Eigcnthumsrecht, und die Staatsregierung werde gewiß diese Gerechtsame nicht aufheben, wenn sie nicht in einem allgemeinen Staatszwecke die Veranlas sung dazu finde. Aus diesem Grunde protestire er gegen den Antrag und die Abstimmung darüber, und werde, wenn man doch auf den Antrag eingehen wolle, ein Separatvotum ein bringen. Abg. Haußner bemerkt darauf, daß der Abg. zwar von Nachthcilen gesprochen, aber nicht angegeben habe, worin diese bestehen sollten; ein so allgemeiner Satz könne keinen Beweis abgcbcn. Auch sei nicht richtig, daß die.Städte selbst im Jahre 1824 eine Beschwerde deshalb eingereicht hatten; denn damals hätten noch nicht die Städte Sitz und Stimme gehabt, sondern nur der Stadtrath, und wenn der Abg. sage, daß keine Ver anlassung zu einer Abänderung vorhanden sei, so entgegne er- daß 5 Anträge Vorlagen, und also wohl eine Veranlassung vor ¬ fremden Grund und Boden. äsen lassen- solle." Daraus gehe hervor, daß ursprünglich das Recht bestanden habe, wornach jeder auf seinem Grund und Boden das Wild erlegen konnte, wo er es gefunden. Das Wild, sei ein Gegenstand, der zum Grund und Boden so lange gehöre, als es sich darauf befinde. Successive sei aber nichts destoweniger einzelnen Bürgern Has Recht der Jagd zugrfallen, aber ein Necht könnten sie daraus nicht ableiten, weil ein allgemeines Landesgesetz dagegen be stehe, und wo ein Verbietungsrecht ha sei, könne keine Verjäh rung eintreten. Erst im Jahre 1746 fti erklärt worden, daß das Jagdrecht ein Regale sein soll, aber das sei ein Eingriff in das natürliche Eigentumsrecht. " Staatsminister v. 3e'schau bemerkt,- daß,die Aeußerung des letzten Sprechers wohl eine Berichtigung verdiene, indem sonst die Ansicht der Kammermitglieder irre geleitet werden könnte. Schon in letzter Sitzung sei . vom Abg. Eisenstück er wähnt worden, daß es sich nicht von dem Rechte einer privile- girten Kaste handele. Der Staat übe das Recht aus, eben so werde es von einzelnen Grundstückbesitzern, wie von ganzen Communen ausgeübt, und es könne also nicht von Privilegirten oder Steuerfreien die Rede sein. Er glaube in der That, daß die Aeußerung diese Berichtigung verdient habe, da sie ein ge hässiges Licht auf die Sache werfe. Es handele sich nur von einem Rechte, die Besitzer des Jagdrechtes seien sehr verschie den, aber es handele sich nicht von einer privilegirten Kaste. Was den vorliegenden Antrag beträfe, so scheine ihm, als trete dieser gewissermaßen mit der Ansicht, welche man durch die vorige Abstimmung ausgesprochen habe, in Widerspruch; denn die Mitjagd würde zu einer Vernichtung des Wildes führen, und die Kammer habe sich einverstandenerklärt, einen solchen Antrag, abgesehen von -er damit verbundenen Rechtsverletzung, nicht stellen zu wollen. Abg. von der Planitz erinnert daräir, daß jeder Pri vatbesitzer des Jagdrechtes dieses erkauft habe, und zwar oft durch sehr hohe Preise. Glaube die Kämmet, daß dieses Recht so ohne wciteres genommen werden könne, so möge sie dem An träge beistimmen; glaube sie aber das'nicht, so möge sie der Majorität der Deputation ihre Zustimmung ertheilen. Hierauf verlangen mehrere Abgg. das Wort, namentlich der Abg. Adler und Abg. Axt, welch' letzterer zuerst zu spre chen wünscht, da er zur Widerlegung sprechen wolle. Vicepräsident bemerkt, daß nicht immer unter dem Titel Widerlegung das Wort erbeten werden könne... Eine Widerlegung sei nur dann vorhanden, wenn ein anderer Abg. etwas aufgestellt habe, was unrichtig sei, und in Bezug auf das, was der Abg. geäußert habe, der dann zur Widerlegung sprechen wolle. Abg. Axt: Da schiene ihm allerdings, als wenn das Di rektorium sich eine Auslegung der Landtagsordnung erlaubt habe. Eine solche Beschränkung finde er nicht in der Landtags ordnung, und er könne als Mitglied der Deputation nicht auf Händen sein müsse. Ein anderer Abg. habe sich auf das histo rische Recht gestützt, und behauptet, dieses könne nicht aufge hoben werden. Dagegen bemerke er nur, daß es in der Lau- kftkv. RxchL auch glaube.er, .daß anders MtKiHes drsordmmg'-yom- Jahr.1556 heiss:.„baß ksmss ftm WA-.arrft'hiejrr-Arssrchr p'--- Evr». Dm Votanten.des Ees-ask-.'vtMs
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