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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 204. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Jahr noch zu verbeirathen hoffen dürften; Söhne aber, welche im 18ten Jahre noch keinen Erwerb gefunden hätten, schwerlich sich selbigen auch binnen 3 Jahren verschaffen würden. So er wünscht nun aber die Auffindung einer festen Gränze sein, möchte, so sei dieß doch nicht gut möglich, und darum sein Vorschlag, die Regierung an ein nicht gerade bedeutendes Dispositionsquantum zu binden, sehr annehmbar. , Bürgermeister Neiche - Eisenstuck: Könne er sich mit irgend einem der die Pensionen betreffenden Z'Z. besonders befreun den, so sei es zwar der vorliegende, der das vorhandene Bedürf- niß des Pensionsempfängers ins Auge fasse; allein auch hier sei doch nöthig, sich ein Ziel zu stecken, und fürchte er, daß nament lich die Pension unverehelicht bleibender Töchter der Staatsdiener über das 18, Jahr, vielleicht auf ihre Lebenszeir hinaus eine Schranke ohne Ende sein, eine solche Bestimmung wie ein Pfahl ins Fleisch der Staatskasse wirken könne. Das Ermessen werde von den mehr oder minder billigen Ansichten der betreffenden Mi nister abhängen, und deshalb sei es doch sehr nöthig, daß die Stande durch Bewilligung einer bestimmten, dem , nach ihrer Beurtheilung jedesmal vorhandenen Bedürfniß angemessenen Summe auf das Budget, eine fortlaufende Mitwirkung haben möchten. Der Aufwand werde zwar nickt als bedeutend geschil dert, bleibe aber immer eine unbekannte Größe, und es entspreche dem Bestreben der möglichsten Herabsetzung der Abgaben nicht, mittelst eines Gesetzes das Budget im Voraus zu belasten. Referent: Er halte eine Beschränkung auf das 21. Jahr schon darum für empfehlungswerth, weil die Stände wohl allen falls den Bedarf von Staatsdienern zu übersehen vermöchten, nicht aber die größere oder geringere Zahl der von Staatsdienern Hinterlassenen, Wenn sich der Staat verbindlich mache, für letztere bis in ihr 21. Jahr zu sorgen, so thue er gewiß alles Mög liche, und sollten sich dann unter ihnen noch Hilfsbedürftige be finden , 'so werde die Armenkasse des Orts sie zu unterstützen ver bunden sein, ' Staatsministex v. Könne ritz: Die Nothwendigksit, die Unterstützung in einzelnen Fallen über das 18. und 2l, Jahr hinausgehen zu lassen, und daher den Gesetzentwurf unbeschränkt anzunehmen, leuchtet bald ein, wenn man nut den Verhältnissen, in welchen Pensionsgesuche eingereicht werden, vollkommen be kannt ist, Dies? Nothwendigkeit tritt insonderheit bei unverehe lichten Töchtern höherer Staatsdiener ein. Die Väter sind oft aus den Lehens- und bürgerlichen Verhältnissen zu sehr entfremdet, um solchen Töchtern ein Unterkommen oderVermögen zu hinterlassen. Sie sind selbst in der Regel nicht geeignet, sich ihren Lebensunter halt selbst zu verschaffen. Und eben so wenig können sie nach ihren früheren Verhältnissen, nach ihrer Bildung und Erziehung in Privatdienste gehen. Daher hat man auch in andern Staaten das fragliche BesUgm'ß wenigstens auf die Kinder gewisser blassen von Staatsdienern, z.B. solcher, welche studirt haben, anerkannt. Die Regierung hat jedoch einen solchen Unterschied nicht aus sprechen mögen. Eine Beschränkung auf ein Dispositionsquan tum kann auch bei der vorsichtigsten Verwaltung dazu führen, daß oft die dringendsten Fälle ohne Berücksichtigung bleiben, oder bei dem Hinzutrxten neuer Pensionsfähiger, Pen früheren verhält- nißmaßig von der bereits bewilligten Unterstützung wieder abge nommen werden müßte, - Bürgermeister Hübler: Er müsse sich den Aeußerungen des Herrn Justkzminksters anschlkeßen, da das Gesetz eine langer dauernde Unterstützung an gewisse, selten zusammentreffende Umstände binde, als namentlich an Erwerbungsunfähigkeit, Ar- / muth, Mangel an Verwandten, deren Umstände so beschaffen wären, daß sie Unterstützungen reichen könnten, und bei den Töchtern unverehelichter Zustand. Sonach könne die Ausgabe nicht groß sein, und, um jede Differenz mit der 2. Kammer zu vermeiden, letzterer beizutreten. v, Deutrich: Es scheine hier kein Grund zu der Befürch tung vorhanden zu sein, welche die Kammer bewogen habe , in Betreff der Duieseirung Garantie in Zahlen aufzusuchen. Die Linien, welche der Z. dem Ministerin vorzeichne, seien ziemlich scharf gezogen, und das ertheilte.Befugniß finde dadurch seine- Grenzen, Ein Mißbrauch könne von den Ständen leicht nach gewiesen werden, und möchte daher nicht zu befürchten sein. Er könne daher dem Anträge nicht beitreten. Hierauf wird der Scparatvvrschlag des Prinzen Johann mit 23 Stimmen gegen 9, so wie der wegen Beschränkung auf das 21-Jahr mit 28 gegen 4 Stimmen verworfen, Prinz I o h an n: Es gehe ihm rücksichtlich der Bestimmung sub b, noch ein Bedenken .bei..- Wenn nämlich durch selbige ver hindert werden solle, daß nicht ältere Staatsdiener nur darum eine Heirath eingmgen, unreiner Ftau die'Pension zu sichern, so lasse sich dieß wenigstens bei denjenigen Staatsdienern nicht aü--^ nehmen, welche schon vor dem Erscheinen des Gesetzes, wodurch Bestimmungen über feste Ansprüche auf Pension getroffen wür den, sich aus der angegebenen Ursache verehelicht hätten. Er müsse deshalb wünschen, diesen Fall ausgenommen zu sehen. Staatsminister v. Könneritz: Ich fand mich durch eine« : in der 2. Kammer über den Sinn des 27. tz. erhobenen Zweifel bewogen, nochmals genau zu prüfen, in wie weit die einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf bereits früher vorgekom mene Thatsachen Anwendung leiden könnten, und dieß allent halben deutlich ausgedrückt sei. In Folge dessen habe ich ge funden , daß hier und da annoch einige Zweifel zu lösen, dis Wortstellungen zu verändern seien, als weshalb ich bei den be treffenden tztz, das Nöthige bemerken werde. Bei dem vorliegenden §. bin ich auf das nämliche Bedenken gestoßen, das Se. königl. Hoheit so eben erledigt haben. Die Bestimmung wegen ungleicher Ehen muß zwar auch auf bereits angestellte Diener Anwendung finden, nicht aber auf dergleichen. bereits vor dem Gesetze geschlossene Ehen. Die Motiven zu die ser Bestimmung, daß Niemand eine solche Ehe bloß in der Ab--'' sicht eingehe, um einer Person das Recht auf Pension zuzuwen den , kann bei bereits geschlossenen Ehen nicht Platz greifen, da' bisher ein Anspruch auf Pensionen gesetzlich nicht begründet,' Pensionsertheilung vielmehr nur Gttadensache war. Ich schlage daher vor, zwrschender Bestimmung sub K, und o. folgenden' «Patz einzuschieben: „Diese Beschränkung erleidet jedoch auf die - vor. Erlassung dieses Gesetzes bereits geschlossenen dergleichen EyeN feine Anwendung." Desgleichen bin ich zu der peherzeuguvg ' . Helangt,
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