Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 205. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Die Meinung der Minorität, der.Abgg. Meisel und Hantzschel, hat sich dem entgegen dahin ausgesprochen, daß dem Staate nicht angesonnen werden könne, zum Schutz für das Eigenthurn des Einzelnen Militairmacht zu gewahren, weil sonst feder andere Staatsbürger' einen gleichen Anspruch auf einen sol chen Schutz zu machen berechtigt sein würde. ' ' Staatsminister v. Aezschwitz: Ich muß mir erlauben, ewige Erläuterungen zu geben, wodurch vielleicht ein Mißver- ständNiß gehoben werden wird. Der Präsentstand der Mann schaft gründet sich auf die in dem Bundesbeschlusse enthaltenen Vorschriften, und es ist klar, daß diese Vorschriften sich blos auf rein Militairische Zwecke beziehen können, indem die innern Bedürfnisse eines jeden Staates nicht Angelegenheit des Bundes sein können. Es wird nicht verkannt,, und kann nicht verkannt werden, daß es eine der ersten Pflichten des Militairs sei, die innere Sicherheit des Staates zu erhalten, und es kann auch Nicht die Frage entstehen, ob, so lange Mannschaften vorhan den sind, es auch auf den Antrag der'Behörden gegeben wer den wird; auch ist nicht allein zur Zeit der Unruhen, sondern auch zu der der Cholera das ganzeMilitair versammelt gewesen. Auch werden bereits zu nicht militairischen, sondern der innern Verwaltung angehörenden Zwecken täglich 850 Mann verwen det. Die Garnison in Dresden ist genau darauf berechnet, was der Bedarf der Mannschaft für den Dienst sei; in militärischer Beziehung ist dieser auf das Möglichste beschränkt worden, in dem unter andern die sogenannten Ehrenposten bis auf 3 einge zogen wurden. Es kann also die Garnison zu. Dresden zu einem außerordentlichen Commando nichts geben. Derselbe Fall findet in Leipzig statt, wohin auf Antrag des dasigen Re- gierungscommissars noch Verstärkung aus einer andern Garnison geschickt wurde. Es bleiben also nur noch die beiden Regimen ter, welche in Zwickau, Schneeberg, Bautzen und Zittau gar- nisonirt sind, übrig; auch haben-diese bereits mehrere solche Commandos übernommen. Allein ein Bataillon hat nicht mehr als 100 präsente Mannschaft, also die 6 Bataillons nur 600 Mann, von welchen der gewöhnliche Dienst und manche außer ordentliche, wie z. B. die Bewachung des Landesarbeitshauses in Zwickau bestritten werden muß, und es geht daraus hervor, daß eine große Anzahl von dieser Mannschaft zu auswärtigen Diensten nicht beordert werden kann. Dessenungeachtet istwom Kriegsministerium eine genaue Erörterung angestellt worden, wie viel Mannschaft übrig bleibe, um noch zu andern Zwecken gege ben werden zu können, und es ist Seiten der Commando-Be- hörden alles hierzu Thunliche möglichst bereitwillig geschehen. Uebersteigt aber die Zahl, welche verlangt wird, die hierdurch bedingte Leistungsfähigkeit, so kann das Kriegsministerium die sen Mehraufwand auf sein Budget nicht übernehmen , da es dazu keine Mittel hat, auch die Nothwendigkeit in einzelnen Fällen zu bcurtheilen nicht vermag. Es hat also mit den an dern Ministerien eine Übereinkunft in der Art getroffen , daß, wenn von einem Ministerium eine den Etat übersteigende Anzahl Mili'tai'r gefordert wird, dieser extraochinaire Aufwand auf das Budget dieses Ministeriums, von welchem die Hilfe verlangt wird, gesetzt wird. Es wird dieß der verehrten Kammer auch bei dem Budget noch naher bekannt werden. Obiger Ansicht gemäß zerfallen die Commandos überhaupt in 4 Kategorien: 1) solche, welche für rein militairische Zwecke verwendet werden. Diese müssen aus dem Etat des Krieges besoldet werden; 2) sol che, welche zu rein policeilichen Zwecken verwendet werden; diese werden, so lange der präsente Etat zureicht, ohne Ent schädigung an das Ministerium des Innern überwiesen, und nur, wenn dadurch ein Mehraufwand entsteht, wird eine Rech nung darüber dem Ministerium des Innern zurUebernahme auf das Budget zugefertigt. Die 3. Kategorie betrifft die auf den Schutz der königl. Forsten verwendete und vom Finanzministe rium besonders verlangte Mannschaft. Diese wird von letzterem Ministerin jederzeit aus dessen Etatbestrittcn. 4) solche, welche zum Privatschutz bestimmt ist. Da sie nur zu policeilichen Zwecken nöthig sein kann, sind desfallsige Gesuche nun an das Ministerium des Innern zu richten. Dieses allein hat zu beur- theilen, ob hierbei landespolicriliche oder nur Privatrücksichten verwalten und es besteht also darin ein Mißverständnis als ob das Kriegsministerium in dem vorliegenden Fall eine besondere Leistung gefordert hatte. Es kann diesem ganz gleich sein, ob das Ministerium des Innern den Mehraufwand auf sein Bud get übernehmen, oder es den Privaten angesonnen wissen will, das Kriegsministerium kann nichts thun, als die Mannschaft der requirirenden Behörde zu übergeben. Was die Beantwor tung dieser Frage über den vorliegenden Fall anlangt, so wird der anwesende Negierungscommissar als Präsident der Landcs- direction darüber die beste Auskunft crtheilen können. Urbn- gens muß ich bemerken, daß mehrere Privaten bereits um diesen Forstschutz eingekommen und erbötig sind, zu bezahlen, was verlangt wird ; würde aber nur die Kost bestritten, so muß ich wohl glauben, daß, wenn die Besitzer größerer Güter vielleicht 6 bis 8 Mann verlangen, dieses die Lasten sehr bedeutend ver mehren würde, und ich weiß nicht, ob die Kammer unter sol chen Verhältnissen ihre Zustimmung zu geben geneigt ist. Abg. Adler: Nach dieser Erklärung glaube ich, ist die Sache so zergliedert, daß nicht nöthig sein dürfte, noch etwas hinzuzusetzen. Die Sache hat sich durch das Ueberhandnehmen der Forstfrevel so gestaltet, daß kein Eigenthümer mehr im Stande ist, sich zu schützen, und wenn selbst ganze Gemeinden zusam-' mcntrcten würden, so könnten sie doch nichts ausrichten. Die 'vielfachen Klagen werden beweisen, daß dieses Uebel zu einem allgemeinen landcspoliceilichen Gegenstände geworden ist; und aus diesem Gesichtspuncte betrachtet, dem Uebel abgeholfen werden muß. ' Wenn das der Fall ist, so kann ich den Forst schutz durch Militair nicht gerade als ein solches Mittel ansehen, wodurch dem Uebel gänzlich abgeholfen wird; es ist lediglich ein Palliativ, was für den Augenblick schützen kann, aber der Grund wird nicht gehoben. Daß die Rechtspflege nicht hin reicht/ ist richtig, aber daraus, daß die Armuth über Hand nimmt, entspringt dieses Uebel. Darauf muß also das Augen merk gerichtet sein; wir müssen das Bettelwesen berücksichtigen, untr'es Müssen Anstalten getroffen werden, wodurch der Arme seinen Unterhalt findet, und zugleich bem Holzmangel abgehol-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder