Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 213. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
vtzr Fall sein wird, und übrigens diese Äemter nur als Nebenäm ter, also niemals ausreichend verwaltet werden dürften, - Was den pecuniairen Aufwand betrifft, so betrüge dieser nach dem Vorschläge der Deputation 2400, oder wenn man jede Stelle mit 1000 Thalern dytiren wollte, 3000 Thqler, also im ungünstig sten Falle 400 Lhaler mehr, im günstigsten 200 Thalex weniger, als der Aufwand für den gewiß viel minder reellen Nutzen schaf fenden evangelischen Kirchenrath. Aber auch für die Begrün dung einer eignen Mittelbehörde für die innern und äußern Ange.?, legenheiten der Kirchen und Schulen an sich sprechen die dringend sten Gründe. Es ist der Deputation zwar eingehalten worden, daß eine solche Zersplitterung in Bezug auf die innern Angelegen heiten für die Erhaltung her Einheit in der Kirche bedenklich und überhaupt Mittelbehörden bloß für die sogenannten äußern Ange legenheiten erforderlich seien. Doch diese Einwürfe möchten sich bei näherem Eingehen in die Sache erledigen. Nicht kann es die Absicht der Kammer gewesen sein, daß allgemeine Anordnungen dogmatischer und liturgischer Natur von den Provincialbehörden ausgehen dürsten; es müßt? nothwendig in solchen Angelegenhei ten die Centralbehörde, sie mag organist'rt werden, wie sie will, sich die wichtigsten Verfügungen Vorbehalten, Aber wohl bedarf es eben für diese Centralbehörde der Organe, welche über Einrich tungen allgemeiner Natur, geleitet durch speciclle Erfahrungen, ihr Gutachten abgeben können; es bedarf ihrer, um zweckmäßige Locälcinrichtungen ins Leben treten zu lassen, um kirchliche Streitigkeiten in zweiter Instanz zu entscheiden, um hei Disci- plinarsachen der Angestellten entscheidend einzugreisen, um end lich dix Aufsichtsführung zu handhaben, Aber auch bei den soge nannten äußern Angelegenheiten schlägt das höhere kirchliche In teresse vielfach ein. Wenn ein unbrauchbarer Geistlicher oder Schullehrer entfernt, wenn eine neue Schule erweitert, eine Kirche erbaut werden soll, wer wird leugnen, daß hei der Frage, ob.und wje solches geschehen solle, jene höheren Interessen bethch ligt seien und doch kann solches ohne Beischaffung der Geldmittel, ohne vielfache, das Aeußere betreffende Entschließungen nicht ins Werk gesetzt werden, Hier also ist es wünschenswerth, daß ein? Behörde vorhanden sei, die Zweck und Mittel, Einnahme und Ausgabe zugleich jnsAug? fasse, die aus weltlichen Md geistlichen Mitgliedern zusammengesetzt, für Heide Zweige ihres Geschäftes geeignete Manner enthalte, die sich ungetheift jenem wichtigen und segensyollcn Geschäfte in einem nicht zu großen Umkreis wid men können, und die insbesondere ihrer halb kirchlichen, halb politischen Natur nach geeignet seien, dem von der Kirche nie zu trennenden Geschäfte der Leitung d?s Schulwesens sich zu unter ziehen, , . Es ist zwar dem Plane der 1, Kammer entgegengehalten worden, daß derselbe ein dem Geiste der protestantischen Kirche fremdes Uebergewicht des geistlichen Standes begründe und die in der Erfahrung als nacktheilig anerkannte Verwaltung des Kir chenvermögens durch Geistlich? beizubehaltcn die Absicht zeige.-r? Wohl ist es «uch der Deputation bewußt, daß der eigentliche Begriff einer Hierarchie der protestantischen Kirche fremd sei; keineswegs ist hieß der Fall mit einer Administration ihrer Ange legenheiten durch gemischte, aus Geistlichen und Weltlichen beste hende Behörden, wie dieß die historische Entstehung dcr Consi- stvrien in -Sachsen beweist; sie muß sich aber gegen Pie Ansicht perwahren, qls pH der Protestantismus eist Aufgehen der Küche M dem Staate begründet habe; es ist vielmehr historisch nachzu weisen, daß den Landesherren die Kircheygewalt nur, wie man sich zur Zeit der Reformation ausdrückte, „als Nothbischöffe'M übertragen worden ist. Es begründet aber' die voxgeschlagene Einrichtung auch keinesweges das besorgte Uehergerpicht, denn in Heu beantragten Mittelbehörden si'ndet nicht nur eine Parität, der MttstmkN, sondern selbst durch die entscheidende Stimme des Directors eigentlich ein Uebergewicht Seiten der weltlichen Stim men statt. — Das nun aber die gefürchtete Fortdauer gewisser: Nacktheite m Bezug auf Verwaltung des Kirchenvermögens be- >' trifft, so ist es zuerst einzuräumen, daß die Geistlichen nicht stets' geeignet zu diesem Geschäfte sind. Die Hauptklagen in dieser' Beziehung trifft aber die Gebrechen unserer bisherigen Consisto- > rialeinrichtung, so wie des Instituts der Superintendenten; Klagen, welchen aber durch die yorgefchlagene Einrichtung Ab hilfe geschehen soll- — Diese Mängel bestanden aber vorzüglich darin, daß die Consistorien mit gerichtlichen Geschäften überhäuft, - daß sie durch ihre große Entfernung von der Provinz zur Auf- sichfsführung ungeeignet waren, daß die durchgängige oder doch die Regel bildende collegialische Berathung zu viel Zeit nahm, daß' hie geistlichen Beisitzer diese Function nur als ein Nebenamt ver walteten und Mitglieder der Aufsicht führenden Behörde Md Untergebene derselben zugleich waren, folglich ein getheiltes In teresse hatten; daß endlich die Superintendenten, weil sie eben falls ein Nebenamt dabei'verwalteten und auf Gebühren gesetzt waren, nicht unabhängig und frei von dem Verdachte des Eigen nutzes ihr Hauptamt verwalten konnten, Der neuen Einrichtung würden aber aste dieseMängel fremd sein, Der gerichtlichen Ge schäfte werden nämlich nach dem Gesetze über privilegirte Gerichts stände die kirchlichen Mittelbehörden gänzlich enthoben. Durch Verlegung derselben in die Provinz und Besetzung mit geeigneten, diesem Geschäfte sich ausschließend widmenden Männern wixddie Aufsichtsführung erleichtert, selbst wenn das Institut der Super intendenten entweder in ferner jetzigen Gestalt oder in der Form der Decane unter denselben fortdasiern sollte. Daß aber die Stel lung der Kirchen - Md Sckulrqthe nicht nur frei von den Män geln der gegenwärtigen Kirchrninspectionen sei, sondern auch we sentlichen Nutzen schaffe, davon liefert die Erfahrung in der Ober lausitz einen unleugbaren Beweis, — Es würde aber die theils büreaucratische, theils collegialische Behandlung der Sache in der Art, wie sie bei der Kreisdixecüon bestehen soll, hier auch An wendung leidxn und hierdurch nicht n.ur dxr Geschäftsgang abge kürzt, sondern auch der Einwand beseitigt werden, der von der mindern Tauglichkeit der Geistlichen zu eigentlichen Verwaltungs- gefchäfttn hergxnommen ist. Us würden nämlich di? meisten der das Kirchenyermögen betreffenden Geschäfte lediglich zwischen dem Director und dem weltlichen Rath abgemacht werden, eben so würden die rein geistlichen und wissenschaftlichen Angelegenhei ten mehr Sache der Kirchen - und Schulräthe sein, un.d nur dann, wo beiderlei Rücksichten abgewogen und ausgeglichen wer den müßten, würde die collegialische Berathung eintreten', sol chen Falls aber gewiß sich als nützlich bewahren, v-v Eine solche Einrichtung würde «her die Portheile der in her Oberlausitz beste henden Einrichtung erreichen, ohne die Nacktheile mit sich zu füh ren , die yon ihr zu besorgen sind. Denn unleugbar scheint es dock jeden Falls, daß dieser eigenthümliche Md hochwichtige Zweig der Verwaltung die Gründung eigner Behörden für seinen ganzen Umfang mit Fug und Recht in Anspruch nehmen könne- Nur in solchen eigenthümlichen Behörden nämlich kgnn sich jene Liebe zur Dache, können sich jene festen Verwaltungsgrundsätze ausbilden, welche für ein so in sich abgeschlossenes Feld der Ver waltung erforderlich sind, Diese Vortheile würden aber bei der Ver bindung der kirchlichen Mittelbehörden mit den Kreisdimtiomn verloren gehen; denn nicht nur möchte Pie Stimme des einest geistlichen Raths unter den so vielen weltlichen Mitgliedern ver hallen, denen jenes Geschäft mehr oder weniger fremd feist würde, es dürften auch jene Angelegenheiten mit den übrigen Verwal tungssachen vermischt, nirgends, weder bei der Begutachtung den höher« Behörden gegenüber. noch hei der Entscheidung den Betheiligten gegenüber einen dr? Eigestthümlichkeiten derselben festhaftenden Stützpunkt finden. Denn nicht nyr dje mehrere Parität per weltlichen und geistlichen Stimmen ist hier ins Äuge zu fassen, auch die bei einer solchen besonder« Behörde angestell-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder