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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 213. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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-Umstand, daß die geistlichen Mitglieder: in Folge der dem welt lichen Director bei Stimmengleichheit zustehenden Entscheidung sich bei Abstimmungen stets in der Minorität befinden können, hier auf sich beruhen mag, erwägt, daß die zur Bildung der Be hörde vorgeschlagenen 2 weltlichen Mitglieder, der Kreisdirector und 1 Kreisdirectionsrath, bei dem gewiß sehr geringen Personal etat der Kreisdirectionen, alle Anstrengungen zu machen haben werden, um die gegebenen Satze in ihrem eigentlichen Geschäfts kreise zu erledigen, allein die Zeit nicht gewinnen möchten, um auch in Nchengeschäften, was die fraglichen Besorgungen für sie sein würden, den Anforderungen, welche an sie gestellt werdest ^müssen, einigermaßen zu genügen. Ihre geehrte, Deputation -scheint dieß selbst zu besorgen, und außert.sich daher dahin: ,,-wlk auch bei dieser Behörde die thcils bureaukratische, Heils collegia-' .lische Behandlung der Sachen in der Art, wie sie bei den Kreis-'- dkrectionen bestehen solle, Anwendung leiden, und hierdurch nicht! nur der Geschäftsgang abgekürzt, sondern auch der Einwand beseitigt werden würde, der von der mindern Tauglich keit der Geistlichen zu eigentlichen Verwaltungsgeschäften herge nommen sei. Es würden nämlich die meisten der das Kirchenver mögen betreffenden Geschäfte lediglich zwischen dem Director unst dem weltlichen Rathe abgemacht werden, und eben so die rein geistlichen und wissenschaftlichen Angelegenheiten mehr Sache der Kirchen- und Schulräthe sein, und nur dann, wo beiderlei Rücksichten abgewogen und ausgeglichen werden müßten, werde die collegialischeBehandlung eintreten." Es wird dafür noch bemerkt, daß eine solche Einrichtung die Vor theile der in der Oberlausitz bestehenden Einrichtung erreichen würde, ohne die Nachtheile mit sich zu führen, die von ihr zu be sorgen seien; indessen muß ich hierbei darauf aufmerksam machen, daß die Kirchen - und Schulencommission in dör Oberlausitz, aus einem der weltlichen Oberamtsregierungsräthe und dem geistlichen Beisitzer bestehend, nur die evangelischen Kirchen - und Schulan gelegenheiten, bevor sie zum Vorträge bei dem ganzen Collegko gelangen, vorbereiten soll, keinesweges Beschlüsse fassen kann. (Mandat vom 12. März 1821. tz. I. Gesetzs. v. d.J. S. 20.) In Ansehung des Vorschlags selbst erlaube ich mir, ganz unbe rührt lassend, ob nicht durch eine solche Sonderung so gebildeten Männern beiderlei Standes zu nahe getreten werden möchte, dar auf hinzudeuten, daß die Ertheilung einer bestimmten Vorschrift darüber, welche Sachen nach der angegebenen Voraussetzung, wo beiderlei Rücksichten, d. h. wohl die materielle und spiri tuelle, abgewogen und ausgeglichen werden müßten, zur collc- gialischen Berathung auszusetzen seien, sehr schwierig, ohne solche aber Ungewißheit und Verwirrung mit ihren nachtheiligen Folgen zu befürchten sein dürfte. Dieß wird bei 4 dergleichen Behörden noch starker hervortreten, und ich kann mich eben bei einer solchen Mehrzahl derselben, wenn sie auch in inneren Ange legenheiten der evangelischen Kirche ihre eigenen Beschlüsse sollen vollziehen können, und in einer Zeit, wie die unsrige, wo die re ligiösen Ansichten so verschiedene Richtungen nehmen, daß es einer Centralmittclbehörde. welche, ausschließlich mit rein kirch lichen Gegenständen beschäftigt, das Ganze in dogmatischer und liturgischer Hinsicht Zusammenhalt, dringend bedarf, nicht über die Besorgnkß erheben, daß bei einer so zersplitterten Fürsorge für die rein kirchlichen Sachen unselige Spaltungen entstehen : dürften, welche das Heil der'Kirche selbst gefährden; ich fürchte, daß vielleicht in Zukunft wesentlichere Verschiedenheiten erscheinen möchten, als die früher stattgefundenen. Denn eine begründete Anforderung ist es z. B. wohl, daß in einem Staate, wie Sach sen, sich die gesammte evangelische Kirche zur gemeinschaftlichen Gottesverehrung an besonders wichtigen Feiertagen versammle, und doch ist es noch nicht lange abgestellt, daß, wenn das den Protestanten so wichtige Reformativnsfest auf einen Montag oder Sonnabend siel, dasselbe in dem Bezirke der Consistorien zu Dresden und Leipzig an verschiedenen Tagen , sowie daß dasselbe Fest und der dem Christen hochwichtige Charfrcitag nur in einigen Orten als ganzer, in den übrigen nur als halber Feiertag gefeiert wurde. Wollte man aber die dießfallsige Wirksamkeit der Be hörde zu Entfernung solcher Besorgnisse ausreichend beschränken, so würde es wieder bei dem geringen Umfange der ihr zu überlas senden inneren Kirchensachen des zweiten Kreis - Kirchen- und Schulraths bei jeder der drei erbländiscben Kreisdirectionen nicht bedürfen, sondern zur Berathung über die den Kreisdirectionen nach dem Plane der Regierung zu übertragenden Kirchen- und Schulsachen Ein Mann, der die für diese nöthigen Kenntnisse und Erfahrungen sich angeeignet hat, genügen. Zwar wird von der Deputation erwähnt, daß die Stimme Les Einen geistlichen Raths unter so vielen weltlichen Mitgliedern verhallen möchte; es scheint jedoch wenigstens die Erfahrung in der Oberlausitz dieß nicht zu bestätigen, indem in den Kirchensachen betreffenden Be richten der Oberamtsregierung die Ansicht des geistlichen Raths immer besonders hervorgchoben wird, und in den zur Berichts erstattung geeigneten Fällen bleibt ihm ja die-Abgabe eines bcson- dern Voti unbenommen. Es wird ferner im Berichte die Anstel lung der Kreis-, Kirchen - und Schulräthe noch dadurch zu moti- viren gesucht, daß Ein solcher die so nöthige specielle Aufsicht auf das Kirchen - und Schulwesen bei derGröße der erblandischen Kreisdirectionsbezirke nicht genügend führen könnte; indessen würden auch 2 dieß nicht vermögen, sobald sich nicht für die nächste Aufsicht auf Geistliche und Schullehrer ausreichende Or gane in Unterordnung unter den Kreis-Kirchen- undSchulräthen befänden und diesen ein Mehreres, als die obere Aufsicht, hauptsächlich auf die amtliche Thatigkeit der Superintendenten oder Dekane, übertragen werden sollte. Es wird, wie ich hier beiläufig berühren muß, hin und wieder, wie im Berichte auf die Einrichtung in der Oberlausitz beifällig hingcdcutet, indessen bezweifle ich, daß auch in der Oberlausitz Ein Kirchen- und Schulrath die Obliegenheiten seines Amtes vollständig möchte er füllen können; er muß sich wohl darauf beschränken, da zu wir ken, wo es am meisten Noth thut, und dieß war anfänglich im Volksschulwesen. Hier sind erfreuliche Vorschritte geschehen; aber volle Erfüllung seiner Instruction konnte nicht erwartet.wer den, da dieser Beamtete die kirchlichen und Schulangelegenheiten in der Mittelinstanz und in der unteren Instanz zugleich, wo er nach seiner Instruction die Geschäfte der Superintendenten in den Kreislanden in der Eigenschaft eines Kirchen- und Schul- inspectors zu versehen Hat, besorgen und in dieser Eigenschaft
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