Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 213. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
senheit der Ausleihung eines Capitals u. s. w. bemtheilen zu können, nöthig, hier ausgezeichnete theologische Kenntnisse und Erfahrungen in Verwaltung eines geistlichen Amts, und dem nach verlangen es die Grundsätze einer richtigen Organisation^ Politik, daß nach Maßgabe der erforderlichen Qualifikation auch die Organe gewählt werden. Sodann finden auch zwischen der Verfassung in Preußen und der hier beantragten wesentliche Unterschiede statt, weil bei uns in erster Instanz die Besorgung der äußeren und inneren kirchlichen Angelegenheiten in Einer Hand, in der der Superintendenten oder Dekane und bezüglich der Kircheninspection, welche wo nöthig, auch die Mittel für den Zweck zu beschaffen hat, verbleibt, und nur in höherer In stanz nach dem Cultüsministerium selbst oder der Kreisdirection sich wendet, letztere aber in dieser Beziehung dem ersteren eben falls untergeordnet ist, so daß ein Conflict oder Aufenthalt nicht zu besorgen sein möchte. Es sprechen daher,, wenn ich mich nicht irre, fast dieselben Gründe für eine solche Trennung, welche die Trennung der Justiz von der Verwaltung in höherer Instanz motivirt haben. Der Vicepräsident bemerkt demnächst, daß sich v. Weber und v. v. Ammon als Sprecher hätten, einschrei ben lassen, und auch Bürgermeister Hüb l er und v. Carlo- w itz nach diesen ums Wort gebeten hätten. 0. Weber erklärt indeß, daß er sehr gern Männern von Fach und den Mitgliedern der Deputation nachstehen und erst später um die Erlaubniß, .seine Meinung über den vorliegenden Gegenstand auszusprechen, sich erbitten werde. v. v. Ammon: Die verehrte I. Deputation unserer Kam mer hat in ihrem anderweit en Berichte über den heute zu ver handelnden Gegenstand drei Puncte zur Sprache gebracht, die über den eingetretenen Zwiespalt der Abstimmungen in der 2. Kammer ein neues Licht verbreiten können. Es hat sich näm lich zuerst die Deputation ausdrücklich gegen die Ansicht verwahrt, „als ob der Protestantismus ein Auf gehen der Kirche in dem Staate begründet habe." Ein solcher Gedanke würde sich weder mit dem Neuen Testa mente, noch mit der Geschichte des Christenthums, noch mit un fern symbolischen Büchern, noch mit dem Gedeihen der ächten Religiosität in den Gemüthern des Volkes vereinigen lassen. Niemand wird läugnen, daß die Zwecke des Staates und der Kirche congenial seien und sich gegenseitig unterstützen, wie Lega lität und Sittlichkeit. Aber näher betrachtet, sind diese Zwecke dennoch verschieden. Es fordern in jedem Falle Staat und Kirche andere Anstalten, Ordnungen und Gesetze. Eine Ver schmelzung des Staates und der Kirche würde daher ein politi scher Pantheismus sein, und bald den gänzlichen Untergang beider zur Folge haben. Unsere Deputation hat ferner be merkt, daß „die Administration kirchlicher Angele genheiten durch weltliche und geistliche Behör den keinesweges Hierarchie zu nennen sei." Die Richtigkeit dieser Bemerkung erhellt schon aus den ersten Prin- cipien des protestantischen Kirchenrechtes, welches dem Staate zwar die Oberaufsicht über die geistlichen Güter, aber nicht ihre unmittelbare Verwaltung selbst gestattet. In Pahls Kirchen rechte ist das namentlich in Beziehung auf Würtemberg gründ lich.erwiesen, und in Baiern, wo man geistliche und weltliche Güter vor länger als zwanzig Jahren in einen Cetttralfonds zu sammenwerfen wollte, hat man , weil einzelne Gemeinden wi dersprachen, dieses Beginnen selbst aufgegeben. Wenn daher bei uns die.Kirchengüter von den Kreisdirectionen verwaltet werden sollen; so wird das nur in der Voraussetzung geschehen können, daß theils durch den bei ihnen anzustellenden Kirchen- und Schulrath, theils und zwar vorzugsweise durch das hohe Ministerium des Cultus die Gesellschaftsrcchte der Kirche ge wahrt und sichergestellt werden. Die verehrte Deputation hat endlich noch aufmerksam gemacht auf die doppelte Verantwortlichkeit des hohen Cultusministerii in Rück sicht auf die Landeshoheitsrechte des Staates und dann in Rück sicht auf die Episcopalrechte des Oberhauptes der Kirche, welche mittelbar eine Verantwortlichkeit der Kirche selbst ist. Das scheint mir in einem constitutionellen Staate ein Punct von der größten Wichtigkeit zu sein. Alle übrige Ministerien sind dem Staate verantwortlich, negativ, daß das gemeine Wesen in ihrem Wirkungskreise nicht Schaden leide, positiv, daß die öffentliche Wohlfahrt in demselben gedeihe und wachse. Das Cultusministerium allein, scheint nur eine negative Verant wortlichkeit gegen König, und Stände zu haben, daß nämlich dw Staat und die Kirche nicht beeinträchtigt werde, und daß Vie verschiedenen Cvnfessionen neben einander in Ruhe und Frie den leben. Eine positive Verantwortlichkeit hingegen für den Wachsthum und das kräftige Gedeihen des Cultus und der Religiosität in einzelnen Kirchen hat dieses hohe Ministerium nicht übernommen, und kann es nicht übernehmen, theils, weil der Vorstand desselben nur einer Confession zugethan, mithin nicht Coreligionar der übrigen Kirchen sein kann, deren Regi ment er führen soll, theils weil ihm seine politische Stellung und Persönlichkeit nicht gestattet, auf das Innere der Gemüther einzuwirken und so das eigentliche Lebensprincip der Kirche un mittelbar anzuregen. Nirgends tritt die Wahrheit dieser Be merkung augenscheinlicher hervor, als im russischen Reiche, wo der Minister der Volksaufklärüng und des Cultus mehr als drei ßig verschiedene Religionsparteien in Ordnung zu erhalten hat. Dafür ist er dem Staate verantwortlich, und wird es gern sein. Wenn man es ihm hingegen zur Last legen wollte, daß diese dreißig Neligionsgesellschaften innerlich in sich selbst zerfielen, daß die Griechen ihre Fastengesetze nicht hielten, daß die Katho liken zur Osterzeit nicht mehr zur Beichte giengen, daß die Pro testanten keine Predigt mehr hörten, daß die Muhamedaner nicht mehr die bestimmten Suren aus dem Koran läsen; so würde er mit Recht sagen, es sei das Sache der heiligen Sy node, der Bischöffe, der Generalconsistorien, der Jmane und Vorsteher der Moscheen, und Niemand würde dagegen etwas einwenden können. Dennoch ist das gerade die Hauptsache; denn giebt es in einem Lande keinen öffentlichen Neligwnsglau- ben mehr, so hört der Cultus von selbst auf, und es tritt ein Zustand der Dinge ein, welcher dem Staate selbst Gefahr droht.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder