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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 206. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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StaatZrm'nisterkum um einen Erlaß, eine Ermäßigung der 150 Thaler gewendet, und sind, weil man ihnen dieses nicht gewahrte, bei der Kammer eingekommen. Die Deputation hat die Sache nicht anders finden können, als daß es eine Beschwerde sei, welche allerdings Berücksichtigung verdiene; denn sie beschweren sich darüber, daß ihr Gesuch unbeachtet gelassen worden sei. Die Sache ist von der Deputation wohl erwogen worden, und ich bin überzeugt, daß, wenn die Petenten die 150 Thlr. nicht bezahlen, der Fiscus einen Proceß einleiten müßte, dessen Ausgang sehr ungewiß ist, und den Standen nicht gleichgiltig sein kann, da sie bei jedem Zuwachs und jeder Verminderung des Staatsver mögens betheiligt sind, und darum hat die Deputation ihren Antrag so gestellt, es möchte bei der Staatsregierung intercedirt werden, eine Verhandlung mit den Interessenten zu Pflegen, wie das häufig der Fall ist; die Amtshauptleute bekommen den Auf trag, die Güte zu Pflegen, und auf diese Weise werden weit- läustige Processe vermieden. Abg. Haußner: Ich glaube, daß die Sache sich so dar stellt, wie der Abg. Roux sie betrachtet hat, daß sich nämlich die Deputation hatte aussprechen müssen, entweder besteht ein Recht oder es besteht nicht. Besteht ein Recht, so muß man auf den ganzen Vorschlag der Petenten eingehen. Nichts desto weniger muß ich aber dem, was der Abg. Roux noch außerdem geäußert hat, widersprechen. Er sagt, es sei keine Bestimmung vorlie gend, woraus die Verpflichteten herlekten könnten, daß sie dann, wenn sie das Geld nicht zahlten, den Dienst nicht wieder zu lei sten hätten. Ich glaube, die Bestimmung, welche im Necesse enthalten, verpflichtet nicht bloß den einen, sondern beide Theile; mir scheint es eine resolptive Bedingung zu sein. Eine solche macht aber' den Vertrag ungiltig, wenn von einer Seite die Ver pflichtung nicht gehalten wird, und es tritt dann der frühere Zu stand wieder ein. Wenn diese Leute sagen: wir zahlen diese Gel der nicht, so können sie zu nichts angehalten werden, als daß sie den Wildzaun wieder zu machen haben. Staatsministerv. Könneritz: In derDiscussion, welche sich zwischen 2 geehrten Mitgliedern, die Juristen sind,- darüber ontsponnen hat, ob ein Rechtsstreit vorhanden sei oder nicht, wird sich dargethamhaben, daß diese Sache hier nicht entschieden wer den köüne. Ich will mich nicht auf das Materielle einlassen, ob die Leute wirklich Recht haben, von der Zahlung der150Lhlr. befreit zu werden, weil ich eben von der Ansicht ausgehe, daß es nicht möglich sek, diesen Gegenstand zu entscheiden; nur darüber, ob hier eine Beschwerde vorliege, erlaube ich mir eineBemetkung. Allerdings ist die Beschwerde formell nach der Verfaffungsurkunde begründet, weil die Petenten an' die höchste Behörde gegangen sind, und ihr Gesuch dort abgewiesen wurde. Allein wenn auch die Minister den- Ständen gegenüber verantwortlich sind, so ist -och zu bemerken, daß hier das Finanzministerium als Verwal tungsbehörde erscheint, -und hat die Petenten in so fern zurückge- wiesen, als sie auch ein Privatmann zurückweisen würde, und eben so wenig als-die geehrte Kammer einem Privatmanne die Sache zum Vergleich empfehlen könnte, eben so wenig kann sie es hier dem Finanzminister. Ist dieser auch verantwortlich, so kann man doch die Verwaltung nicht dafür verantwortlich ma chen , daß sie einen Anspruch nicht anerkannt hat. Es erwähnt zwar der Abg.Sachße, daß die Stände in so fern interessirt seien, als nicht Untersuchungskosten veranlaßt werden sollen. Ja, meine Herren, dieses Motiv würde sehr weit führen; es würde dahin führen, zu Gunsten des Staatsfiscus entweder alles zuzu gestehen , oder die Kammer erst fragen zu müssen, ob die Sache von der Art sei, daß man einen Proceß wagen könne. Abg. Roux: Wenn der Abg. Haußner sagt, daß die Leute, wenn sie das Geld nicht mehr geben wollten, wieder die Dienste leisten müßten, so ist das allerdings wie eine Resolutivbedingung. Allein nach den Worten des Recesses lautet die Sache ganz an ders; sie lautet dahin, daß, wenn die Leute nicht mehr zahlen wollen, sie vom Staatsfiscus dazu angehalten werden können. Es kommt alles, wie gesagt, auf die Worte an, und da bedarf es einer Prüfung der dem Necesse vorangegangenen Acten. Referent: Ick bin allerdings nicht Jurist, und kann die Sache nur aus dem Standpunkte betrachten, aus welchem jeder an sein eigenes Rechtsgefühl appellirt. Allein in dieser Beziehung befinde ich mich kn eknerLage, die auch dkeKammer mit mir theilt. Auch diese Versammlung besteht nicht allein aus Juristen, son dern auch aus sehr vielen Mitgliederst, welche bei der Beurthei- lung sehr vieler Fälle nur auf ihr natürliches Nechtsgefühl hinge wiesen sind,' und gerade darin scheint mir das Eigentümliche ihrer Aufgabe zu liegen, daß Manner nach Maßgabe der Ansichten, wie sie der einfache natürliche Menschenverstand darbietet, selbst über Veränderungen der positiven Gesetzgebung entscheiden sollen, wenn die Anforderungen der Zeit solche bedingen. In so fern also auch Personen, die nicht Juristen sind, eine Befähigung zu gesprochen ist, die ihnen gestattet, selbst neben Juristen ihre An sichten durchzuführen , hakte auch ich mich befugt, die angefoch tene Fassung des Berichtes zu verteidigen. Der Abg. Roux meint, das Gesetz sei vielleicht später erschienen. Dieses würve, wenn man nur die Resolution des Finanzministeriums im Auge hatte, richtig sein, hingegen ist die Resolution des Gesammtmk- nisteriums aber offenbar spater erfolgt. Wenn derselbe Abgeord nete Anlaß nimmt, in Bezug auf die Aequivalentgelder einen Zweifel aufzustellen, so kann er nur dadurch darauf gekommen seien, daß bei der Debatte über die Jagdfrohnen eine wesentliche Verschiedenheit zwischen Aequivalcntgeldern für Jagddienste und solchen für Wolföjagddienste und Wildzaunhafer zur Norm an genommen worden ist. Die Regierung glaubte die Aequivalent gelder für die Jagdfrohnen deshalb nicht aufheben zu können, weil sie zum Theil unter den Hufengeldern mit ausgenommen und deshalb nicht überall ihr eigentlicher Betrag mehr nachzuweisen war. Etwas anderes ist es bei den.Wolfsjagd- und Wildzaun geldern. Hier hat das Gesetz wörtlich und klar bestimmt, daß die Aequivalentgelder aufhören sollen. Wenn dieß der Fall ist, so. scheint mir unbegreiflich, wie sich nach dem Inhalt des Recesses, worauf hier alles ankommt, noch eine Zweideutigkeit Herausstel len kann; der Fall ist so klar, daß ich nicht weiß, wie noch eine andere Interpretation möglich sei; wenn es wörtlich im Necesse heißt: die Petenten sollen so lange von jenen Jagddiensten und Verfertigung des Wildzaunes befreiet bleiben, so lange diese Gelder jährlich geleistet werden. Unter diesen Umständen möchte
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