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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 206. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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ich fragen, ob der Antrag der Deputation nicht gerechtfertigt er scheint, und ob nicht die Kammer aussprechen könne, daß die Regierung einen entsprechenden Vergleich nach Umstanden mit den Petenten eingehen möge. Abg. Atenstädt: Ehe wir an das natürliche Rechtappel liren, scheint doch zunächst unsere Stellung die zu sein, das ver fassungsmäßige Recht ins Auge zu fassen. Die Verfassungsur kunde hat uns allerdings erlaubt, Beschwerden der Unterthanen anzunehmen; allein Z. 11 1. der Verfassungsurkunde bezieht sich auf §. 36. derselben, und hier wird den Staatsbürgern das Recht der Beschwerde ekngeraumt, wenn ein gesetz- und ordnungswi driges Verfahren einer Behörde oder eine Verzögerung der Ent scheidung vdrliegt. Darüber, daß die gegenwärtige Beschwerde nicht über'ein gesetz- und ordnungswidriges Verfahren einer Be hörde oder über Verzögerung der Entscheidung ekngereicht fei, sind wir wohl allgemein einverstanden, und es könnte also blos die Frage sein: „Ist hier ein Recht verletzt worden?" Wenn die Staatsverwaltung ein Recht verletzt, so ist in diesem Falle den Staatsbürgern ein anderes Recht gewährt worden, sie sollen den Rechtsweg'einschlagen; dieser muß ihnen offen gelassen werden, und er ist auch den Petenten nicht abgeschnitten. Haben sie eine Rechtsverbindlichkeit, diese Summe fortdauernd noch zu leisten, so wüßte sch nicht, warum die Staatsregierung sie Wegfällen lassen sollte. Bestreiten sie diese Verbindlichkeit, so müssen sie den Rechtsweg einschlagen, und ehe dieses nicht geschehen, kann der Weg an die Ständeversammlung nicht eingeschlagen werden. Wollten die Stände eine Art von Billigkeitsrecht oder Begnadi gung hier stattsinden lassen,, damit nicht ein Proceß eintrete, so würden sie ihre Stellung ganz verkennen, sie würden in die Ver waltung cingreifen, was ihnen in der Verfassungsurkunde nicht zugestayden ist. Ich stimme also vollkommen mit den Rednern überein, welche der Meinung gewesen, daß wir nicht befugt seien, einzuschreiten, und daß, wenn es sich um eine Rechts verbindlichkeit handelt, zuerst der Rechtsweg eingeschlagen wer den müsse. Abg. v. Hartmann: DieseBemerkung wollte ich machen, und in so fern halte ich meine Bemerkung für erledigt. Abg. Sachße: Die Aeußerung des Abgeordneten neben mir hat mich sehr befremdet; er sagt, daß wir kein Recht entschei den könnten. Diese Aeußerung steht aber mit dem Anträge, den er bei Gelegenheit der Discussion über die Rückstände der auf die Fleischsteuer angewiesenen Staatsdiener machte, keineswegs im Einklänge. Die Deputation wollte übrigens keineswegs auf die Spitzfindigkeiten der Rechtsfrage eingehen, sondern hat blos er wogen, daß die Sache viel für sich habe, und hat im Interesse der Staatskasse gefunden, nicht wegen der Kosten, sondern wegen der Verluste, welche die Staatskasse erleiden könnte, daß man die Petenten nicht auf den Rechtsweg verweisen möchte. Etwas mußte geschehen, entweder der Negierung anrathen, einen Vergleich einzugehen, oder den Petenten erkennen zu geben, daß sie den Weg des Rechtes einschlagen müßten. Der Hr. Staats minister hat übrigens sehr richtig bemerkt, daß die Eingabe im vollen Sinne des Wortes keine Beschwerde sei, weil noch der Rechtsweg offen stehe; allein ich halte dafür, daß die Kammer im Interesse des Staatssiscus befugt sek, in dem Falle, wenn sie glaubt, daß es vortheilhaft sek, mit den Interessenten einen Ver trag abzuschließen, dieß der Regierung zu empfehlen. Der Ne gierung bleibt noch immer unbenommen, ob sie den Vergleich abschließen will, oder nicht. Abg. Atenstadt: Wenn der Abgeordnete mir zur Seite eine Inkonsequenz in meinen Grundsätzen vorwerfen will, so muß ich aufmerksam machen, daß der Fall, welcher angeführt wurde, von der Staatsregkerung an die Stände gebracht, und selbst von ihr erklärt wurde, daß es schiene, es stehe ein gewisses Recht den Intercedirten zur Sekte. Also mußte in der Stellung der Stande liegen, das Recht ins Auge zu fassen, wofür sie sich bescheiden sollten. Allein, da hier die Petenten selbst angebey, daß sie kein unbedingtes Recht haben, daß sie nur einen Vergleich wünschen, so kann es nicht in der Stellung der Stände liegen, der Regie rung 'anzuempfehlen, wie viel erlassen werden soll. Ich glaube aber auch, daß ich vollkommen meinem Grundsätze-treu geblie ben bin. Abg. R o u x: . Der Abg. Sachße äußert, cs ruhe lediglich kn den Händen der Regierung, auf diesen Antrag zu verfügen, was sie für gut finde, und sie würde durch die Empfehlung, welche vorgefchlagen worden, nicht beschrankt werden. Das ist dasselbe, was Referent geäußert; allein die Deputation hat einen Antrag der Kammer vorgefchlagen; nun kommt es darauf an, was ich anfänglich geäußert habe, diese Befugniß hat die Regierung ohnedieß, und ich bin gewiß, daß wenn die Peten ten mit Bezugnahme auf das neue Gesetz bei dem Finanzmink- sterio einkommen, so wird etwas geschehen, oder wollen sie das nicht, so können sie sogleich den Rechtsweg betreten. Wenn die Stande der Regierung etwas anempfehlen, so mpssen sie auch fest und klar überzeugt sein, daß das, was sie empfehlen, auch das rechte fei, und es muß so viel gelten, wie ein bestimm ter Antrag, und die Regierung muß nicht in die Verlegenheit gesetzt werden, unberücksichtigt lassen zu müssen,, was die Stände empfohlen haben. Nun wird mir, nach den Äuße rungen des Referenten, aber erst die Sache recht zweifelhaft; es ist von einer Menge Präftationen die Rede, und die Worte wegen der 150 Thaler sind so gestellt, daß ich glaube, es ist keine Resolutivbedingung vorhanden. Deswegen muß ich wirk lich Bedenken tragen, dem Anträge beizutreten, was mir leid thut, da ich die Privatrechte der Staatsbürger ehre, und habe daher auch den Vorschlag gemacht, daß sie sich wieder an das Finanzministerium wenden sollten. Abg. a. d. Winkel: Es scheint mir, als wenn wir hier wieder in eine Lage gerkethen, in welcher wir uns schon öfters befanden, nämlich, die Gefühle für Billigkeit denen des wah ren Rechts vorwalten zu lassen; aber immer har die Kammer sich dahin entschieden, daß sie ihren Gefühlen für Billigkeit nicht folgen könne, sondern sich blos auf den Standpunkt stel len müsse, sich für das Rechtsgefühl auszusprechett. Wenn wir diesen Grundsatz auch hier befolgen, so glaube ich, ist es unmöglich, daß wir der Regierung diese Vorschrift machen kön nen , sie möchte sich vergleichen. Wir können nichts thun, als
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