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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 214. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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tung rem idealer Güter? Undwer soll Ankläger sein von Seiten einer zur Zeit noch nicht reprasentirten Kirche? Und, so steht es dann um die Verantwortlichkeit des Herrn Cultministers höchst mißlich, wie bereits geehrte Redner vor mir bemerkt haben. — Sind das die Elemente der vorgeschlagenen Kirchenregkerung, - und führen sie alle, mehr oder minder, zur Säkularisation der evangelischen Kirche, so komme ich zu einer zweiten Betrachtung, der ich hier nicht ausweichen kann. Es ist die Darlegung der Gründe, warum ich dieser Hingabe der Kirche in den Absolutis- mus des weltlichen Arms, dieser Verweltlichung dessen, was allen evangelischen Christen heilig ist, aus aller Macht wider sprechen muß. Denn die Grundsätze des Evangeliums, des Protestantismus, der Vernunft und Moral , des Rechts, der Politik, das Zeugniß der Geschichte, die Analogie fremder Ge setzgebung, kurz nicht mehr als Alles zeuget laut und einstimmig dagegen. Erstens die Grundsätze des Evangeliums zeugen dawider und reißen alle Bollwerke der Sophismen nieder, womit man die Selbstständigkeit der Kirche immer wieder von Neuem, auch in unserm Vaterlande, zu bekämpfen versucht, a) „Die Kirche, sagt man, ist Menschenwerk. Denn die Apostel des Herrn haben sie nach eignem Ermessen, ohne durch bestimmte Vorschriften Jesu gebunden zu sein, ins Leben gerufen und dabei die Formen der jüdischen Kirchenverfassung zum Muster genom men, die sich dann unter dem Einflüsse des hierarchischen, mit jüdischen Elementen versetzten Geistes, immer weiter entwickelt haben. Darum ist sie, wie alle menschliche Dinge, dem Wech sel unterworfen und bedarf immer wieder einer zeitgemäßen Er neuerung und Umgestaltung ihrer Formen, wenn sie ihrem Zwecke gemäß wirken soll." —- Ich gebe Vas vollständig zu; denn es ist wahr, leugne aber schlechterdings die Folgerung, die man dar aus zieht. Denn aus jenen Prämissen folgt.nur das Recht einer fortschreitenden Erneuerung und Reformation der Kirchenverfas sung, nicht aber das Recht, die Kirche zu säcularisiren, d.h. zu vernichten. Denn die Arche selbst besteht so gewiß durch göttli ches Recht, als das Christenthum selbst, dessen Zweck ohne sie unerreichbar wäre. Der erhabene Stifter des Christeythums hat sie gewollt und ausdrücklich erklärt, auf den Fels der Überzeu gung von seiner göttlichen Sendung und höheren Bestimmung, so wie der Glaubenszuversicht zu ihm wolle er seine Gemeinde gründen und alle Pforten der Hölle sollten sie nicht überwältigen. Ohne die Kirche wäre das Evangelium unstreitig Sache der Schule geblieben; durch sie ist es ein Gemeingut der Welt und Menschheit geworden. Wer also die Kirche ihrem heiligen Prin cipe entfremden und ihr unwandelbares göttliches Recht dem wan delbaren menschlichen Rechte unterordnen will, der beginnt von Neuem den alten Kampf der Giganten und Titanen wider den Himmel, der zwar eben so vergeblich wie jener, aber eben so schuldvoll und verderblich sein wird, b) „Die Kirche, sagt man ferner, ist eine Anstalt, die bloß persönlichen Bedürfnissen und Zwecken dient, wie etwa ein Hospital, ein Lazareth, in welches der Kranke sich um sein selbst willen begiebt, unbekümmert um alle andere, die mit ihm die-gleiche Sehnsucht nach Heil ihrem Schoße zuführt. Eine Gesellschaft, eine Corporation im Staate, eine moralische Person ist die Kirche nicht, hat also auch der Rechte keines, die einer solchen zuständig sind:" Das ist die Sprache der personisieirten Selbstsucht unsrer Tage, die, nach echt epikurischer Weise, stets nur sich allein im Auge hat. Allein daß die Kirche ein freier Verein von Christgläubigen zur Ausbrei tung des Reiches Gottes auf Erden mittelst gemeinsamer Lehre, Erbauung und Zücht sein sollte, das bezeugt die Voraussetzung, von welcher der Stifter des Christenthums Matthäi 18, 17 aus geht, das bezeugt die Stiftung der Sacramente.der Taufe und des Abendmahls, das bezeugt der hohe Ernst der Verpflichtung zum äußern Bekenntnisse des christlichen Glaubens, der in den Worten Jesu sich ausspricht: „Wer mich bekennet vor den Men schen, den will ich auch bekennen vor meinem himmlischen Va- ter!" Das bezeugt der Befehl des Herrn an seine Jünger Matth. 28.:,,machet alleVölkerzu Schülern und taufet sie," das bezeugtdie ihnen dazu mit den Worten ertheilte Vollmacht: „Wie mich der Vater gesendet hat, so sende ich Euch!" Das bezeuget endlich der praktische Endzweck Jesu. Nicht eben ein System neuer Wahrheiten der Welt zu verkündigen war seine Absicht, sondern das uralte, ewige Gotteswort durch Vereinigung aller Gläubi gen um seine Person, durch das Bekenntniß seines Namens, Im Leben der Menschheit wirksam zu machen, den schütz- und halt losen Wesserungsversuchen der vereinzelten Frommen einen sichern Haltpunct in der christlichen Gemeinschaft zu geben, die höchste Herzensangelegenheit Aller zur Sache einer Socketät, einer Ver brüderung, und so nach und nach zur gemeinsamen, öffentlichen Angelegenheit der Welt zu erheben. Ist aber die Kirche Christi eine Gesellschaft, soll , sie es nach dem nur historisch erkennbaren Endzwecke ihres Stifters sein, so hat sie auch, sobald sie vom Staate anerkannt ist, einen vollgiltigen Rechtsanspruch auf selbst ständige Ausübung ihrer Gefellschastsrechte, als da find das Recht der Bestimmung und Abänderung ihrer Lehre und Lehrart, das Recht der Gesetzgebung in Liturgie und Disciplin, der An stellung, Prüfung, Beaufsichtigung ihrer Lehrer und Beamten, der eignen Verwaltung ihres Guts u. s. w. und nur dann kann der Staat von Rechtswegen emgreifen, wenn sie von ihrem Rechte zum Nachtheile ihrer Glieder oder Fremder Gebrauch macht, v) „Die Kirche, sagt man, ist eins mit dem Staate; folglich gebührt diesem die Herrschaft über sie." Allerdings tritt die Kirche, als Erscheinung in der Sinnenwelt, räumlich und zeitlich im Staate hervor, ist als Corporation im Staate seinen Rechten und Gesetzen unterthan, steht in vielfacher Wechselwir kung mit ihm und wird am Ende der Tage mir ihm so gewiß im Reiche Gottes zusämmenfallen, als dann Gott Men Alles in Al lem werden, als die höchste Gottseligkeit von selbst und ohne Ge setz ai^ich die höchste Rechtlichkeit sein und Staat.und Kirche, beide zugleich, entbehrlich machen wird. Allein so lange noch Träg heit, Selbstsucht und Sinnlichkeit ihre vereinte Macht über die Menschen üben und unserm Geschlechte die doppelte Bildungsan stalt, Staat und Kirche, zum Bedürfniß machen, so lange wer den auch Staat und Kirche durch ihre Objecte, ihre Sphären, ihre Mittel, ihre nächsten Zwecke geschieden sein und geschieden bleiben. Der Staat wird den äußern Menschen in Anspruch nehmen und durch das Machtgebot des Rechts zur Rechtlichkeit und bürgerlichen Freiheit erziehen; die Kirche dagegen wird den innern Menschen pflegen und durchs Wort der ewigen Wahrheit zur Gottseligkeit und sittlichen Freiheit heran bilden, die den Ge- hvrsam gegen die äußere Nothwendigkeit stützt und der Felsen grund aller bürgerlichen Freiheit ist. Beide gehen der Menschen heerde voran; aber die Kirche mit dem Stabe Sanft, der Staat mit dem Stabe Wehe! So gewiß es also bei dem Worte des Herrn verbleibt: „Gebet dem Kaiser, was des Kaisers, und Gotte, was Gottes ist," so gewiß sind auch Staat und Kirche verschiedene Begriffe mit verschiedenen Prädkcaten und Attributen, die so theoretisch als praktisch, so wenig mit einander zu verwechseln sind, als die Begriffe Leib und Seele, Anthropologie und Psy chologie u. s. w. Folglich kann auch weder der Staat der Herr schaft der Kirche, noch die Kirche der Herrschaft des Staats un terworfen werden. Beide müssen auf ihrem Gebiete und in ihren Schranken bleiben. Schon die Grundsätze des Christenthums fordern das. Aber nicht minder auch zweitens dieGrundsätze derpro- testantifchen Kirche, a) Ihr oberster Grundsatz ist Glau bens- und Gewissensfreiheit mit Verwerfung aller rvill- kührlichen Menschensatzungen in der Religion. Sie kann diesen Grundsatz nicht aufgeben, ohne sich selbst aufzugeben. Folglich
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