Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 214. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
319. kann sie sich auch keine Machtsprüche von Seiten des Staats,' zumal eines protestantischen Staats, in Glaubenssachen gefallen lassen. Sie muß demunausgefetztwidersprechen. b) Ihre Magna Charta kn deutschen Landen, die Augsburgische Confession,' deren Grundsätzen alle Protestanten, trotz einzelner Abweichungen kn der Lehre, heute noch einmüthig huldigen- erklärt Art. 28. „von der Bischöfe Gewalt" aufs Bestimmteste, „daß weltliche und geist liche Gewalt wohl zu unterscheiden und nicht durch einander zu mengen. Die geistliche Gewalt stehe allein den Bischöfen zu nach göttlichem Rechte; eine weltliche. Gewalt hatten sie zwar auch, z. B. über die Kirchengüter; aber durch menschliches Recht. Und nur hier sei weltliche Obrigkeit in dem Falle einzugreifen befugt, wenn sie die (weltliche Gewalt) nicht handhabten." Tritt also dieser Fall nicht ein, wie er denn bei uns nicht vorhanden ist, so handelt eine protestantische Regierung ihren eigenen Grundsätzen zuwider, wenn sie die äußern Angelegenheiten der Kirche von den inNern trennt, und sie einer Staatsbehörde überweist, die nur den Schein einer -gemischten hat, die innern aber ganz an die Staatsgewalt verpfändet. Das läuft dem kirchlich-politischen Grundgesetze des Protestantismus entgegen! e) Der Geist un serer Kirche erfordert durchaus eine volksthnmliche Fort bildung der Lehre sowohl, wie der Liturgie, des Rituals und der Disciplin. Allein jeder Fortschritt in dieser Art ist durch die Wissenschaft und die Erfahrung bedingt. Mir jener halt die Auf fassung des göttlichen Wortes in der heiligen Schrift und die Einrichtung, der kirchlichen Formen in Angemessenheit zu den all gemein christlichen und den speciell protestantischen Principien gleichen Schritt, und dieser steht das Urtheil darüber zu, was der Bildungsstufe, der Gemüthsstimmung, dem geistigen Bedürfnisse - des Volks entspreche. Mit beiden also, mit der Wissenschaft und der Erfahrung, zumal praktischer Geistlichen, muß die Kirchen regierung im Bunde stehen, mit der letztem jetzt um so mehr, da dieKirche zur Zeit noch keine repräsentative Verfassung hat. Diese Grundsätze würden vernichtet, der Protestantismus würde zum Katholicismus, wollte der Staat sich der Kirchenregierung in der vorgeschlagenen Weise anmaßen. Auch die Grundsätze des Protestantismus streiten dagegen. Eben so aber auch drittens die Grundsätze der Vernunft und Moral. Jede Gesellschaft muß ihren Principien gemäß sich entwickeln. Werden diese verletzt, wird ihr Fremdartiges auf- - gedrungen, so artet sie aus und geht zu Grunde. Nun aber hat der Staat die protestantische Kirche nicht nur in sich ausgenom men; er hat ihr auch seine Blüte zu danken. Nicht die Kunst der Politik, sondern die Macht des Evangeliums hat unsere Fürsten frei gemacht von den Fesseln der Hierarchie, und ihnen wieder zu ihrem ursprünglichen Rechte verhalfen. Ich frage, wäre es recht, edel und weise, wenn der Staat seine Retterin, die protestamische Kirche vernichten wollte? Er will das nicht und kann cs nicht wollen. Aber eben darum darf er sie nicht verweltlichen. . Man beruft sich aufdas historische Recht des Staats, auf die oberbischösliche Gewalt unserer erhabenen Fru sten. Und wahr ists, sie ist historisch begründet und staatsrecht lich anerkannt. Allein gerade das ist ein vierter Gegengrund gegen jede Anmaßung des Staats zum Schaden und Verderben der Kirche. Denn man vergesse doch nur nicht auf der andern Seite ihren Ursprung-, ihren Zweck, ihre Schranken und die ganz ver änderten Verhältnisse der Gegenwart, s) Ihren Ursprung fasse man ins Auge. Nicht durch Devolution, nicht durch das Lerri- torialpr'meip, nicht kraft der Einerleiheit. des Staats und der Kirche im Sinne eines platonischen Staats ist jenes Recht aus sic übergegangen; sondern dem Hilferufe der.frommen Reformatoren auf der einen, und dem Drange der Noth auf der andern Seite haben sie es zu verdanken. Die Reformatoren wollten ein von Rom unabhängiges, deutsches, evangelisches Episcopat. Alleiü da die vorhandenen Bischöfe, das Evangelium verschmähten und verfolgten, da die Reformatoren selbst, in der angeerbtm Ueber- zeugung, daß Beruf und Ordination dazu gehöre, sich des bischöf lichen Amtes anzumaßen Bedenken trugen , da gleichwohl Alles zu zerfallen und aus einander zu gehen drohte, Alles nach den Kirchengütern griff- da baten sie die Fürsten um Gottes Willen, anstatt der Bischöfe einzutreten und der verlassenen Kirche sich anzunehmcn, bis jene endlich —nach langem Kampfe mit sich selbst die fromme Scheu der Laien vor dem alten Heiligthume und dessen Berührung überwanden und sich dazu entschlossen. Ein. Werk der Noth und Gefahr ist die oberbischöfliche Fürstenmacht. Das beweist Luthers Brief an den Churfürsten Johann Friedrich vom Jahre 1542, wo er ausdrücklich eine Bitte in Krrchensachen mit den Worten entschuldigt: „Dieweil Ew. churf. Gnaden unser Nothbischof feind." Das beweist Melanchthons Schrift an Herzog Heinrich lle oklieio prineipum vom Jahre 1539, wo er, wenn ich nicht irre, 10 Gründe aufstellt, um ihn zur Durchfüh rung der Reformation in den ihm angefallenen Landen Herzog Georgs zu bewegen. Daß man aus der Noth eine Tugend ße- macht, ist begreiflich ; aber desto mehr ist cs auch Bedürfniß, daß endlich nach 300 Jahren das gesetzlich noch unbestimmte Verhalt- niß der Kirche zum Staate durch ein organisches Gesetz im In teresse beider geregelt werde, b) Und welches war der Zweck der oberbischöflichen Regentengewalt? Kein anderer, als Vertretung und Schutz -er Kirche gegen innere und äußere Feinde, gegen die Anarchie m ihrer Mitte , die mit dem Falle der alten und vor der Feststellung der neuen Formen der Kirchenvisitation, von 1527 voran ging, wie gegen die Angriffe der päpstlichen Hierarchie und dieMachtgebotedes Kaisers, alsastvovatnsevoloslao, nach außen. Nicht also zur Unterdrückung der Kirche, sondern zu ihrer Er hebung, nicht zu ihrem Verderben, sondern zu ihrem Heile ist diese Gewalt dem Staate durch die Macht der Umstände zugefallen, ohne ihm eigentlich von der Kirche verliehen zu sein. Will er den-. noch eine politische Hierarchie begründen, so hebt er sie selbst in ihrem Begriff auf, vernichtet ihren wahren Zweck, und mißbraucht sie gegen seine Verpflichtung. Denn sie hat auch o) ihre Schran ken. Nicht mit unumschränkter Willkühr darf sie geübt werden, sondern an dieselben Gesetze ist sie gebunden, an welche es auch die Bischöfe waren, an die Vorschriften des Evangeliums und an die Grundsätze unserer Kirche, wi^ das Eichhorn in seinem Kirchen rechte unwidersprechlich bewiesen hat. Und darum hat es der Weisheit und Gerechtigkeit unserer Fürsten von jeher gefallen, an der Gesetzgebung und Verwaltung jn Kirchensachen stets die Theil nehmen zu lassen, welche beides, die Erforschung und Anwendung der Grundsätze des Evangeliums und unserer Kirche, ausschließ lich zu ihrem Lebensberufe machen, die Theologen und Geistlichen. Will man diese eliminiren, so fällt jede Garantie für die Aufrecht haltung der kirchlichen Principien hinweg, und die Kirche muß im Staate aufgehen. Allein gerade das widerrathen ll) die veränder ten Zeitverhältnisse aufs Dringendste. Denn in der Zeit der Entstehung der oberbischöflichen Fürstenmacht waren Fürst und Volk im Glauben einig und darum wurden auch die Landstände zu allen Berathun'gen in Kkrchensachen zugezogen. Lehrformeln, Agenden, Kirchenordnungen (s. d. Genecalartikel- von 1580, S. 3.11.94.) wurden ihnen zur Anerkennung vorgelegt. Sie waren zwar nicht von der Kirche gewählt, noch von derselben be auftragt, konnten aber in Ermangelung einer kirchlichen Reprä sentation für Wortführer derselben gelten; diepolitischeund kirch liche Repräsentation siel im Grunde zusammen. Jetzt haben sich die Verhältnisse bedeutend geändert. Fürst und Volk sind im Glauben getrennt; die reformirte und die katholische Kirche sind mit gleicher Berechtigung im Hande ausgenommen;, und selbst dre Stände sind gemischt. Dadurch tritt auf der einen Seite das Bedürfniß eines organischen Grundgesetzes über die Vertretung unserer Kirche um so mehr hervor, da nach den in der Proteste tion von.1529 ausgesprochenen Grundsätzen unserer Kirche i> Glau
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder