Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 208. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
sehende Behörde bilden, und zwar über das gesammte Kirchenwesen in seinem ganzen Umfange, also über Religions lehre und Gottesdienst, und habe er darauf zu achten, daß die Geistlichen weder in ihren Kanzelvortragen, noch in ihren Schrif ten etwas dem Dogma der Kirche Zuwiderlaufendes sich erlaub ten. Ferner habe selbiger die Aufsicht über die gehörige Be setzung und Verwaltung der geistlichen Aemter, also über die Ausübung des Collaturrechts, über die Amtsführung und den Lebenswandel der Geistlichen; diese Aufsichtsführung werde jedoch nur eine obere sein, da sie von den naher stehenden Kreis- directionen leichter zu führen sei, welche'auch daS etwanige Dis- ciplinarverfahren einzuleiten hätten- Ferner solle 'der Kirchen rath über die der evangelischen Kirche entweder von andern Religionsgesellschaften, oder, von ihren eigenen Mitgliedern zugefügte Beeinträchtigung wachen, und sei insonderheit ersteres mehr für den Kirchenrath geeignet, da der Cültminister mehr unbefangen zwischen jeder Relkgionsparthei stehen müsse. Der Kkrchenrath solle 2) sein: Eine berathende Behörde. Selbiger werde eine, eben so kräftige als würdige Stellung einnehmen, wenn man bestimme, daß er gehört werden müsse bei allen allgemeinen auf Dogma, Liturgie und Disciplin sich beziehenden Gegenständen, bei Anord nung kirchlicher, wenn auch nicht politischer, Feste, bei Verände rung und Verlegung der Feiertage, so wie überhaupt bei allen wichtigen allgemeinen Angelegenheiten, so wie bei Disciplinar- sachen, mindestens wo die Remotion eines Geistlichen in Frage stehe; auch werde selbiger die Kirchengebete abzufassen und die Predigttexte zu bestimmen haben. .3) Endlich bilde der Kirchen rath eine Prüfungsbehörde für die Candidaten, so, wie für neu angestellte und weiter zu befördernde Geistliche.— Hiermit habe er der. Kammer die Grundzüge der beabsichtigten Verfassung vor Augen geführt, und er könne es nicht glauben, daß es noch einer weitern Auseinandersetzung bedürfe. Wün sche indeß die Kammer diesen Plan schriftlich vorgelegt zu.haben, so könne es vielleicht dazu dienen, sie noch mehr von dessen Zweck mäßigkeit zu überzeugen. Er habe kein Interesse weiter als eine würdige Behörde zu haben, die dem Cultministerio in innern An gelegenheiten zur Seite stehe, und wünsche er dieß um so mehr, als er bisher oft Anstand genommen habe, wünschenswerthe Ein richtungen zu treffen, weil es ihm an einer ähnlichen Behörde fehle und er nach Vorgängen den Vorwurf zu besorgen gehabt habe, daß jeder solcher Vorschritt von einer weltlichen Behörde ausgegangen.sei» — Die Ansichten des Bürgermeister Reiche- Eifenstuck harmonkrten im Allgemeinen auch mit denen der Regie rung, da auch er eine Trennung der inner» und äußern Angele genheiten wünsche, und es halte die Regierung letztere in der Hand der Kreisdirectionen am besten versorgt, denn es gebe da Verwaltungsmänner, Techniker u. a. und man erreiche übrigens den Vvrtheil, daß Ein Conststorium genüge, wodurch viel er spart werde. Darin aber sei er nicht gleicher Ansicht, die Con- sistvrien einander gleich zu stellen, denn wahrend der evangelische Kirchenrath eine höhere, einflußreichere Stellung einnehme, falle dem katholischen Consistorio eine untergeordnete zu. Der Präsident reaffumirt demnächst die verschiedentlich gus- gestellten Meinungen, und bemerkt sodann, daß er sich am lieb sten dem in letzter Sitzung vom V.Deutrich gemachten Vorschläge anschließe, und den ganzen Plan schriftlich geordnet und logisch zusammengestellt zu sehen wünsche. Für jetzt liege der ganze Plan, wid es auch unter den obwaltenden Umständen nicht an ders sein könne, nur zerstreut in den Protocollen vor, und wenn er daher in materieller Hinsicht den ganzen Gegenstand nicht hin länglich vorbereitet finde, so erscheine es ihm auch ia kormslilnis nicht zulässig, über einen so hochwichtigen Gegenstand auf eine blos mündliche Mittheilung, blos beiläufig bei einem andern Ge genstände zu entscheiden. Wolle man die Regierung um einen Plan ersuchen, so bleibe nur noch die Frage übrig, ob man wohl § unerwartet desselben über Z. 8. des vorliegenden Planes Ent- ! schließung fassen könne. Das Decret sowohl als die bisherigen vielseitigen Erörterungen sprächen dafür, der Umstand aber, daß man sich überdieß unmöglich über das Einzelne entscheiden könne, ohne von dem Ganzen hinlänglich unterrichtet zu sein, spreche da gegen. Er für seine Person halte es für das beste, die Erklä rung über §. 8. vor der Hand noch ausgesetzt fein zu lassen, ohne daß man jedoch behindert sei, über alle übrigen Theile des Planes wegen den Kreisdirectionen Entschließung zu fassen. Mit Ein richtung der Kreisdirectionen könne unterdeß ohne Verzug vorge schritten werden, ohne ihnen jedoch für jetzt die geistlichen Ange legenheiten schon zu überweisen, die Consistorien könne man aber unterdeß ganz in ihren bisherigen Verhältnissen fortbestehen lassen; über deren künftige Einrichtung, so wie darüber, ob und welche ihrer innern und äußern kirchlichen Angelegenheiten den Kreisdi rectionen überwiesen werden sollten, könne man sich erst nach Ein gang des nachzusuchenden Planes, also vielleicht erst zum näch sten Landtage erklären.. Ein Aufenthalt von 2 Jahren in einer so hochwichtigen Angelegenheit dürfe nicht schrecken. Zuletzt müsse er noch gestehen, daß die Verhandlungen über den vorliegenden hochwichtigen Gegenstand diesem Kreise gewiß die größte Ehre machten, und er wünsche, daß ganz Deutschland Alles das, was hier gesprochen worden sei, wieder erfahren möge. Staatsminister v. Müller: Verlange die Kammer von der Negierung einen schriftlichen Plan, so werde letztere, stets be reit, den Wünschen der Stände, wo es nur thunlich, nachzukom men, ihnen selbigen gern vorlegen, wenn man aber in den bishe rigen Verhandlungen auch einen formellen Verstoß finden wolle, so fühle er sich dadurch schmerzlich berührt, da er in dieser Ange legenheit das Organ der Regierung gewesen sei. .. Man scheine zu vergessen, wie die Sache gekommen sei, denn der Gang der Be- rathung rechtfertige die Regierung. Die Organisation der Be hörden gehöre zur Verwaltung, sie sei lediglich Sache der Regie rung, und er glaube, das Bild einer Centralbchörde sehr klar wie der gegeben zu haben, um die Kammern in den Stand zu setzen, zu ermessen, ob sie Pie dazu nöthigen Mitte! bereit legen wollten. Das Uebrige sei dann Gegenstand der Entschließung der Regierung. Der Präsident: Er habe durch das, was er zu äu ßern sich erlaubt, weder der Regierung noch dem verehrten Herrn Cültminister einen Vorwurf machen wollen, da er noch ausdrück lich sich res Ausdrucks bedient habe, daß es unter den obwalten den Umständen nicht habe anders kommen können.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder