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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 217. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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sollten, oder nicht? nur einen Zweifel hegte, würde sogleich excommunicirt; also muß er schon Alles ausbieten, um die Eheleute verschiedener Religionen für sich zu gewinnen. Ich will ihn daher auch keinesweges verdammen. Er sieht nun ein mal in der gemischten Ehe eine Sünde von Seiten seines Glau bensgenossen, die nur durch Zuführung der darin zu erzeugen den Kinder zu seiner Kirche wieder gut gemacht werden kann. Allein der damit unausbleiblich verbundenen Rechtsverletzung des protestantischen Theiles muß ich bestimmt und fest widersprechen. Wird der Sache ihr freier Lauf gelassen, so daß beide Kirchen nach der Naturordnung sich entwickeln, so ist es mir völlig einerlei, ob unsere Kirche einige Bekenner mehr oder weniger zählt, allein daß einer künstlichen und einseitigen Einwirkung das Gesetz selbst zu Hilfe komme und eine Kirche vor der andern begünstige, dazu werde ich nie meine Stimme geben. — Ferner rechtfertigt sich meine.gehegte Besorgniß 2) durch die bekannte Praxis der katholischen Geistlichkeit. Ich erinnere nur an die Verhandlungen in der bäurischen Standeversammlung, wo na mentlich über dieün Punct laute Klagen geführt worden sind. Nie hat ein P otestantischer Geistlicher sich geweigert, eine ge mischte Ehe einzusegnen, wohl aber ist dich katholischer Seits mehrfach geschehen, gedenken muß man endlich 3) daß das mit seinen Grenzen an Böhmen anstoßende Sachsen häufig von Einwanderern aus dieser,Provinz heimgesucht wird, welche mei stens männlichen Geschlechtes sind. — Die Gerechtigkeit ver langt es, von dem Grundsätze: „ubi sprmsa, idi copula" nicht abzugehen. Thut man es aber dennoch, so muß ich glau ben, daß man absichtlich die Parität verletzen, absichtlich die katholische Kirche begünstigen wolle. Dkeß darf aber das Ge setz nicht; cs muß die möglichste Garantie für die in der Verfas sungsurkunde zugeficherte'Paritat gewähren, und hier soll dem ohnehin zum Nachtheile der evangelischen Kirche gereichenden Grundsätze, daß die Kinder in der Confession des Vaters erzo gen würden, ein doppeltes Gewicht beigelegt werden. v. v. Ammon: Ohne auf die speciellen Gründe einzuge hen , welche bereits gegenseitig vorgebracht worden sind, kann ich nicht umhin, mich ebenfalls gegen den Vorschlag der geehr ten Deputation zu erklären. Ich lasse die Frage wegen der Pa rität dahin gestellt sein, und berufe mich nur darauf, daß der Grundsatz: „Der Bräutigam holt die Braut" den Gewohnhei ten aller gebildeten Völker entsprechend, daß er auf den Anstand gegründet, ja daß er im neuen Testamente wie im Talmud und Koran seine Begründung findet. Höchst gefährlich bleibt es da-' her, einem so alten Grundsätze durch positive Bestimmungen entgegen zu treten. Die Gründe, welche man zur Unterstü tzung der Ansicht des Gesetzes anführt, verschlimmern eher noch die Sache. Sie stört die kirchliche Ordnung, wie sie von jeher bestehet und gründet sich auf die bloße Voraussetzung, daß der Pfarrer der Braut sich der Erziehung der Kinder in der Confes sion des Vaters widersetzen werde. Ein Gesetz kann man aber doch nicht um einer bloßen Voraussetzung willen geben. End lich aber fällt auch selbst der Schein eines Vorwandes weg, wenn der Vertrag über die Erziehung der Kinder unter den Ehegatten vorher abgeschlossen worden ist. - Secr. v. Aedtwitz: Der Grundsatz: ubi spcmss, ibi co- pula, sei schon so vollständig gerechtfertigt worden, daß er nicht nvthig zu haben glaube, noch etwas darüber zu bemerken. Auch er halte durch die Bestimmungen des Gesetzes die Parität verletzt, ja er glaube, daß die Bestimmung des Gesetzes sogar wider den Anstand verstoße, daß die Regierung den Haupt grundsatz wieder schwache, und dessen geringere Nothwendigkeit wieder zugestehe, indem sie davon Abweichungen gegen Entrich tung der Stolgebühren zulaffe. Das Volk dürfte leicht un gleich darüber urtheilen, wenn man von einer allgemein ange nommenen Regel abgehe, aus. Gründen, deren Werth wenig stens sehr problematisch sei. 0. Weber: Wir sollen nach dem Rathe unserer geehrten Deputation schon bestehende Gesetze abändern und eine ungleich förmige Anwendung derselben beschließen, denn während die Regel bei ungemischten Ehen fortbesteht, daß die Trauung in der Parochie der Braut geschieht, soll sie bei gemischten Ehen in der Parochie des Bräutigams statt finden. Wir sollen von einem alten in den Sitten wohl begründeten Gebrauche abgchen, wir sollen endlich den Beschlüssen der 2. Kammer widersprechen, um eine Regel aufzustellen , die dem Interesse unserer Confes sion nicht günstig ist. Ist denn der eine Grund, den die Depu tation für die Zweckmäßigkeit dieser Regel aufgeführt hat, wirk lich von so großem Gewichte? Ich muß das leugnen. Unsere Confession kommt ohnehin schon in Nachtheil, wir mögen die auf zustellende Regel fassen, wie wir wollen, wenn nicht in Böhmen eine gleiche Regel besteht, und auf die Beachtung derselben ge halten wird. Ich frage in dieser Hinsicht ein Hochwürdiges Mitglied unserer Versammlung,, ob denn auch in Böhmen ein Gesetz bestehe, durch welches dieAeltern der mit einem Sachsen sich verheirathenden Böhmin angewiesen sind, die Braut zur ersten Trauung zu einem lutherischen Pfarrer reisen zu lassen ? und ob auch die Geistlichen die nöthigen Instructionen hierzu besitzen? Ist das nicht der Fall, so ist unsere Confession offenbar im Nachtheile. Denn die lutherischen Sachsinnen würden nach der vorgeschlagenen Regel, um getrauet zu werden, in die Pa rochie des kathol. Bräutigams reisen müssen, wahrend die kathol. Böhminnen nicht dasselbe hinsichtlich ihres lutherischen Bräuti gams zu thun verbunden wären. Das läßt sich aber nicht ab ändern, ein solcher Nachtheil trifft uns jedenfalls, wir mögen die Regel-fassen, wie wir wollen. Nun ist aber zu wünschen, daß sie nicht ohne hinreichenden Grund noch ungünstiger für unsere Confession gemacht werde. Ich komme also auf den vo-^ rigen Punct zurück, der Satz, den die geehrte Deputation auf stellt, es sei zweckmäßig, daß die Trauung in der Parochie des Bräutigams geschehe, damit sie in der Kirche derjenigen Con- fefsion geschehe, in welcher die Kinder der Regel nach zu erzie hen wären, reicht nicht aus. Ein Hauptzweck bei diesem Ge setze ist, die Einmischung der Geistlichen in den Beschluß wegen der religiösen Erziehung der Kinder zu verhüten. Allein diese Einmischung wird durch die vorgeschlagene Regel nicht mehr ver hütet als durch die andere, denn in dem einen Falle wird der Geistliche sich von dem Bräutigam.versprechen lassen, daß er es bei der gesetzlichen Regel lassen und unter keiner Bedingung einen
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