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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 217. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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gen enthalten könnten, welche die Gewissensfreiheit beschränkten, welche doch durch die Verfassungsurkunde garantirt sei; sonst werde man ja selbst gesetzlich aussprechen können, alle Katholiken sollten Protestanten werden, und umgekehrt. Hierauf wird das Gutachten der Deputation zum Puncte a. des §. I. mit. 17 Stimmen gegen 4 verworfen, und somit der 2. Kammer beigetreten. Zn Bezug auf die von der 2. Kammer beschlossene Vertau schung der Worte: „von einemPfarrer der Confession der Braut" oder „des Bräutigams" bemerkte Bischof Mau ermann: Im Falle die Trauung nach dem Gesetze einemPfarrer der katholischen Confession zustehe, werde ein anderer Pfarrer desselben Glaubens die Trauung ohne Di- missoriale des kompetenten Geistlichen nicht vornehmen können. Prinz Johann: In diesem Falle werde allerdings ein Dimifsoriale erforderlich sein. Bischof Mauermann erklärt, daß er sich, wenn dieß die Kammer anerkenne, beruhigt finde. v. Großmann: Ich habe über den so eben berührten Gegenstand ebenfalls einige Zeit Zweifel gehegt, finde aber nun mein Bedenken erledigt. Allein ein anderer Punct ist es, mit dem ich mich durchaus nicht einverstehen kann. Wenn nämlich der 2. Satz des tz. bestimmt, es solle das Brautpaar gegen Entrich tung der Stolgebühren an den Pfarrer der Braut auch bei einem andern, als dem competenten Pfarrer getraut werden können, so ist dieß unter den Pfarrern gleicher Confession bisher überall ge bräuchlich und erlaubt gewesen; allein im vorliegenden Falle tre ten nicht etwa zwei Parochieen gleicher Confession, sondern zwei in ihren Grundprincipien verschiedene Kirchen einander gegenüber. Wenn hier jenes Recht so weit ausgedehnt werden soll, daß der kompetente Geistliche gegen Entrichtung der Gebühr die Trauung sogar von dem Pfarrer einer andern Confession geschehen lassen müsse, so geht das denn doch zu weit. Auch hier kommt das Ge setz dem Ansprüche der katholischen Geistlichkeit entweder auf das Recht der Trauung in gemischten Ehen, oder doch auf das der Dorcrauung zu Statten. Allein ich kann diese Ansprüche selbst nach dem katholischen Dogma vom Sacramente der Ehe nicht anerkennen. Man verwechselt hier offenbar den Begriff „Sacra- ment" und den Begriff „Trauung." Die Trauung ist kein Sa krament, sondern nm die Ehe. Das beweist der Satz des Irr- üeiUini, daß die llevlaratio coram xaroebo etckuobus 1est;bu8 vollkommen die Stelle der Trauung vertritt. Wenn gleichwohl der Gesetzvorschlag das Recht der Trauung abkauflich machen will, so wird dadurch nur der Trotz derer begünstigt, die die pro testantische Trauung entweder für null und nichtig ansehen, oder doch nicht für so vollgiltig, als die katholische, und uns daher auch nicht nachtrauen wollen. Allein wäre unsere Trauung wirklich so nichtig, nun so könnte man ja unbedenklich nachtrauen, weil dann so gut, wie Nichts noch geschehen wäre; hat sie aber gleiche Kraft mit der katholischen, so liegt in der Bestürmung, daß sie abkauf- lich sein soll, eine Ehrenverletzung unserer Kirche. Allein glaubt man denn, daß uns die Ehre unserer Kirche so gleichgiltig sei, daß wir sie, wie Emu seine Erstgeburt um ein Linsengericht verkaufen werden? Glaubt man denn, daß unsere Geistlichen um ein Paar elender Groschen willen ihre Kirche werben herabwürdigen lassen? Ich habe Mühe gehabt, Geistliche meiner Diöces in solchen Fällen zur Ausstellung eines Dimissoriales zu bewegen, und trage daher auf Wegfall des 2. Satzes des §. an. Prinz Johann: Der Wegfall des zweiten Satzes dürfte den Wünschen des Hrn. v. Großmann doch nicht ganz genügen, denn dann ist noch keineswegs festgestellt, daß katholische Geist liche jemals nachzutrauen verbunden sind. Ich kann aber nicht zugeben, daß die katholische Kirche die protestantische Trauung für null und nichtig erkenne. Was das Wesen des Sacraments anlangt, so sind die Meinungen hierüber getheilt, so viel scheint indcß klar zu sein, daß das Sacrament der Ehe durch die Trau ung entstehe. Ich glaube, daß das berührte unangenehme und störende Verhaltniß nur dadurch beseitigt werden kann, daß man die doppelte Trauung ganz untersagt. Will man daher nicht lieber den-ganzen tz. in der von der 2. Kammer beschloßnen Maße genehmigen, so schlage ich vor, dessen dritten Satz aus fallen zu lassen, und an dessen Stelle zu setzen: „doppelte Trauungen finden unter keiner Bedingung statt." v. Großmann tritt diesem Vorschläge bei. V.v. Ammon: Diesem Zusatze kann ich meine Zustim mung nicht geben. Es sind mir mehrere specielle Fälle bekannt, aus welchen hervorgeht, daß es nicht allgemein in der katholi schen Kirche angenommen ist, die Nachtrauung zu verweigern. Beide Trauungen bilden, wo sie die Verlobten einmal wün schen, ein Ganzes, jeder Theil laßt die von ihm einzugehende Ehe von feiner eigenen Kirche einsegnen, und ein Verbot, wie es in dem vorgeschlagcnen Zusätze enthalten ist, greift zu tief in die Rechte der Gewissen ein. Der königl. Commissar O. Hanel: Ich kann die Versi cherung abgeben, daß der in Frage befangene Gegenstand bei Abfassung des Gesetzes in genaue Erörterung gezogen worden ist, daß man sich aber mit diesem Auskunstsmittel nicht einver stehen konnte, weil man darin einen Gewissenszwang sand. Staatsminister v. Müller: Bei Annahme des Groff- mannschen Vorschlags werde matt sich einen Rückschritt erlau be , denn man entziehe den Betheiligten eine Freiheit, welche schon in den Nescripten von 1774 und 1777 anerkannt sei, dem nach schon vor 1808 bestanden habe. Eben so wenig könne er das Verbot einer doppelten Trauung bevorworten, da der Miß brauch den Gebrauch nicht ausschließe, es aber für die Betheilig- ten sehr hart werden könne, und die im tz. gewahrte Freiheit auch in andern Staaten, namentlich in Preußen bestehe. Er glaube überhaupt', daß der Schlußsatz alle Bedenken beseitige. v. Großmann: Mir liegt hauptsächlich viel daran, meine Kirche vor der Entwürdigung zu schützen, daß ihr die ihr gebührenden Trauungen entzogen werden, da der katholische Geist liche nicht nachtrauen will. Am Ende will man sogar noch den protestantischen Geistlichen Zwingen, die zweite Einsegnung zu verrichten. Prinz Johann: Dieser Fall werde nie eintreten. Sollte sine doppelte Trauung stattfmden, so müsse Inhalts hes 3, Sa tzes
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