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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 217. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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tzes ein Pfarrer der Confession der Braut die erste Trauung vor nehmen , und Niemand dürfe eine zweite von ihm verlangen. v. Großmann nimmt hierauf seinen Antrag auf Weg fall des zweiten Satzes, Se. königl. Hoheit Prinz Johann den seinigen, hinsichtlich des Verbots doppelter Trauung zurück. v. Weber: Hierbei kann ich mich nicht beruhigen. Ich fetze den Fall, ein Bräutigam laßt sich in einer lutherischen Kirche trauen, so muß ihm vorzüglich daran gelegen sein, daß die Braut sich wirklich für gebunden durch die Trauung halte. Er wünscht vielleicht eine zweite Trauung in einer katholischen Kirche; sie wird ihm aber abgeschlagen,, weil die katholischen Geistlichen nicht nachtrauen wollen. Die Protestanten sind also im Nachtheile. Ich muß daher wünschen, daß der Hr. Bi schof die Erklärung abgebe r es fände von Seiten der katholischen Kirche kein Hinderniß statt, daß ein katholischer Pfarrer traue, wo die Trauung schon von einem lutherischen Pfarrer geschehen sei. Ich bitte in dieser Hinsicht nur um eine Antwort mit Ja oder Nein. Denn die Kammer muß bei dem zu fassenden Be schlüsse doch wissen, woran sie ist. Bischof Mauermann: Da muß ich allerdings Nein sa gen, theils weil eine Bestimmung der erwähnten Art nicht mit meiner Ueberzeugung übereinstimmt, theils weil ihr die katho lischen Geistlichen Sachsens keine Folge leisten würden. v. Weber: Nun so nehme ich den Antrag Sr. königl. Hoheit wieder auf, daß die doppelte Trauung untersagt werden möge, denn so lange diese gestattet ist, wird sich auch bei Manchen die irrige Meinung erhalten, daß die Trauung in der Kirche einer andern Confesslon keine volle Kraft habe. Wir erkennen hierin einen Jrrthum, wir wollen daher doch die Wahrheit öf fentlich aussprechen, daß eine Trauung hinreiche, und eine Nachtrauung nicht mehr statt finden solle. Wir haben gehört, daß die katholischen Geistlichen in andern Staaten sich gar kein Gewissen daraus machen, nachzutrauen. Ich sollte meinen, daß das, was in katholischen Landern geschieht,^ doch wohl auch, um das gute Einverständnis! zu erhalten, in unserm Lande geschehen könne, welches in der großen Mehrzahl von Luthe ranern bewohnt wird. — Ich kenne keine Secten in der katholi schen Kirche; sie wird uns immer als die einige dargestellt. Der Vorschlag des v. Weber wird hierauf hinreichend unterstützt. v. v. Ammon: Ich muß die Schmach von meiner Kirche abwenden, daß die katholische Trauung stets vorangehen, die protestantische stets nachfolgen soll. Es scheint wirklich hierbei ein Rangstolz zum Grunde zu liegen, welcher die protestantische Kirche gefährdet, und die so sehr zu wünschende Eintracht des Clerus beider Kirchen von Neuem bedroht. v. Großmann: Die Bemerkungen, welche Hr. v. Weber aufgestellt hat, sind sehr beachtenswert!), theils daß die Nach trauung katholischer Seits nicht verweigert wird, wenn die erste Trauung der protestantischen Kirche gebührt, theils daß die Trauung überhaupt letzterer nicht entzogen wird, wo sie ihr das Gesetz zuspricht. Der Hr. Bischof mag hinsichtlich des ersten Punctes die Gründe angeben, warum er sich in her vorigen Maße erklärt, hinsichtlich des zweiten Punctes aber schlage ich vor, zu bestimmen, die erste Trauung müsse, auch wenn die Stolgebühren entrichtet würden, derjenigen Confession verbleiben, für welche das Gesetz spricht. Dkeß wird geschehen, wenn man den Schluß des 2. Satzes des Z. 1. in folgende Fassung bringt: „sich von einem andern Pfarrer derselben Confession trauen zu lassen." Bischof Mauermann: Keineswegs sucht etwa die ka tholische Geistlichkeit durch ihre Weigerung, nachzutraucn, einen Vorzug vor der protestantischen zu erlangen. Da sie aber die pro testantische Trauung für giltig anerkennt, da sie annehmen muß, daß auch durch sie das Sacrament herbekgefährt ist, und da ein Sacrament nicht wiederholt werden darf, so ist sie, will sie nicht von den Dogmen ihrer Kirche abweichen, völlig außer Stand gesetzt, eine Nachtrauung zu verrichten. Geschieht dr'eß aber dennoch in andern Ländern, so werden gewiß auch Collisionen mit den geistlichen Behörden unvermeidlich sein. Die katholi sche Geistlichkeit verlangt ferner keinesweges eine alleinige oder Vortrauung, wo ihr selbige nicht zustehet. Als Beleg dafür, daß man ihr nicht den Vorwurf machen kann, als erachte sie eine protestantische Trauung für ungiltig, und bemühe sich, die Trauungen an sich zu bringen, kann'es dienen, wenn ich be merke, daß im vorigenJahre bei der katholischen Kirche in Chem nitz 18 Aufgebote und nur 4 Trauungen, bei der Kirche zu Zwickau 4 Aufgebote und feine Trauung, bei der Kirche zu Pirna 7 oder 8 Aufgebote und nur 2 Trauungen gemischter Ehen vollzogen worden sind. Ein gleiches Verhältm'ß stellt sich auch bei der katholischen Kirche zu Leipzig heraus, wo mir aber die Zahl der vollzogenen Trauungen für den Augenblick nicht ganz genau bekannt ist. Prinz Johann: Er wolle sich zwar darüber, ob die Nachtrauung im Allgemeinen den Grundsätzen der katholischen Kirche widerspreche, keine Entscheidung erlauben, indeß glaube er, daß die bisweilen vorgekommene Abweichung keinesweges den Ausschlag geben könne. Dem Staate stehe zwar das Recht zu, die Nachtrauung zu verbieten, keinesweges aber, sie zu gebieten, wenn sie gegen das Gewissen und die Ueberzeugung der betheiligten Geistlichen laufe. Der Prä sident: Er halte den Vorschlag des v. Weber der Religion und der Vernunft gemäß. Die christliche Religion stehe ihm zu hoch, als daß ihm der Unterschied der Confessionm Beunruhigung einflößen könne. Beide zusammen genommen machten erst die christliche Kirche aus, und sie dürften sich nie feindlich gegenüber stehen. Von Christen dürfe man wohl er warten, daß es ihnen einerlei sein-müsse, ob ihre Trauung nach diesem oder nach jenem Ritus vollzogen werde; daher werde eine doppelte Trauung unnöthig sein, und zwar um so mehr, als es dann, wenn dieß gesetzlich ausgesprochen werde, jedem be kannt sei, daß er sich nur einmal zu trauen lassen brauche. Ser indeß jemand von der beschränkten Einsicht, sich hierbei nicht beruhigen zu können, so lasse er von der Ehe ab, oder trage selbst die Folgen seiner beschränkten Einsichten, verlange aber nicht eine gesetzliche Bestimmung, die schon oft Gegenstand der manmchfachsten Streitigkeiten gewesen sei, denen man aber nach 2
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