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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 218. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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335. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Freitags, den 4. April '1834. Nachrichten v Zweihundert und achtzehnte öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am t9. März 1834. (Beschluß.) Fortsetzung dcr Berathung über den Bericht der 1. Deputation, den Gesetz entwurf, die Ehen unter Personen evangelischen und katholischen Glaubens bekenntnisses, und die religiöse Erziehung der von den Aeltern solcher verschie denen Confesst'onen erzeugten Kinder betreffend. Zu tz. 7. reichte Secretair Hartz folgende Amendements ein: - < - Den 7. wünsche ich zwar in der Fassung angenommen zu sehen, welche die Deputation vorschlagt, ich beantrage dakci je doch folgende Veränderungen und Zusatze: - u) Zeile 2. nach den Worten „eine Einwilligung der Vormün der" wünsche ich das Wort ,,Aeltern" eingeschaltet zu sehen, b) den Punct unter b. wünsche ich so gefaßt: b) an Gerichtsstelle oder wenn die Interessenten am Erschei nen vor Gericht durch bescheinigte Umstände schlechterdings verhindert sein sollten, vor einer deshalb abgesendeten De putation des Gerichts. e) DieseAbänderung würde es nothwendig machen, denPunct unter o. dahin abzuandern: - «) von beiden Lheilen, welche deshalb persönlich anwesend sein müssen. ä) Endlich glaube ich, daß in dem letzten Satze nach den Wor ten „durch Befragen der Paciscenten" das Wörtchen „möglichst" einzuschalten wäre. Zur Unterstützung seines sub a. befindlichen Vorschlages be merkte Secr. Hartz: Die Einwilligung der Aeltern in dem vor liegenden Falle gesetzlich zu bestimmen, scheine ihm um deswillen sehr zu widerrathen, weil man gar nicht voraussehen könne, wie weit dieß führen werde, weil diese Einwilligung am Ende wohl auch Hann zur Bedingung gemacht werden würde, wenn nach bereits cingegangener Ehe Vertrage über die Erziehung der Kin- her abgeschlossen oder Veränderungen daran vorgenommen wer den sollten. Prinz Johann:-Keineswegs habe es in der Absicht der Deputation gelegen, dmIeltern ein besonderes Vorrecht einzu raumen, sondern ihnen nur die Befugniß sichern wollen, in ge wissen Fallen Einsprüche gegen die Verträge ihrer Kinder zu thun. Es werde auch übrigens zu gav keinem praktischen Re sultate führen, wenn man ihnen jenes Recht nicht einräumen wolle, da den Aeltern ja immer noch der Ausweg bleibe, daß, falls sie mit einem dergleichen Vertrage sich nicht einverstchen wollten, sie nur ihre Zustimmung zu der Ehe nicht zu Men brauchten, om Landtage. Der königl. Commissar V. Hahnel: Er halte es für un zweckmäßig, den Aeltern außer dem Rechte der Einwilligung zur Ehe , auch noch ein besonderes in Betreff der fraglichen Verträge zu gestatten. Höchst bedenklich werde aber eine solche Bestim mung schon um deswillen sein, weil die Erfahrung lehre, wie ^hinderlich oft Einmischungen der Aeltern der Eintracht der Ehe gatten seien. Der königl. Commissar v. Schumann: Er mache inson derheit auf einen Punct aufmerksam. Nöthig werde es nämlich sein, zu bestimmen, daß die Einwilligung der Aeltern nicht er fordert werde; denn aus der Fassung der Deputation werde man den Schluß ziehen können, als solle die Einwilligung Höherste hender Personen, als der Vormünder, demnach der Aeltern, er forderlich sein. Referent: Um den Sinn des Deputationsgutachtcns recht klar auszudrücken, werde man am besten thun, wenn man die Worte: „wohl aber die der Aeltern" einschalte. Prinz Johann: Er könne sich hiermit nicht einverstchen, denn man wolle doch den Aeltern kein größeres Befugniß einrau- I men, als ihnen überhaupt den Rechten nach zukomme. Staatsminkster v. Müller: Er halte ebenfalls einen sol chen Zusatz nicht für nothwendig, denn solle eine Einwilli gung nur vor der Ehe erforderlich sein, so läge es schon in der Ein willigung der Aeltern zur Ehe überhaupt; ferner nicht für ra th- sam, denn bei dergleichen Verträgen werde dpch der eine Theil anscheinend immer eine mindere Anhänglichkeit an sein,e Kirche ausdrücken; die dadurch entstehende Verlegenheit noch zu ver mehren, indem man sie auch auf die besonnenem Aeltern aus dehne, scheine ihm nicht gerathen, und was solle am Ende wer den, wenn die Einwilligung beider Aeltern nicht erfolgte, welche Schwierigkeiten müßten entstehen, wenn die Aeltern' entfernt wohnten,' Fürst v. Schönburg: Er mache darauf aufmerksam, daß ja den Großältern ohnehin eine subsidiarische Verbindlichkeit zur Erziehung ihrer Enkel zukomme, — Sobald die väterliche Ge walt aufgehört habe, müsse allerdings das Erforderniß der hier in Frage befangenen Einwilligung aufhören. v. Deutrich: Er sei der Meinung, daß man die in Frage stehende Angelegenheit lediglich dem Bräutigam und der Braut zu überlassen und es ausdrücklich auszusprechen habe, daß die Einwilligung der Aeltern nicht erforderlich sei. v. Polenz: Es sei hier nothwendig, darüber mit sich einig zu werden, ob man für die Kirche oder für deren Bekenner mehr sorgen zu müssen glaube. Der letztem Freiheit sei, so weit sie nicht Andere beeinträchtige, sein hauptsächlichstes Augenmerk- Ertheile man den Aeltern das Recht des Widerspruchs und stelle
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