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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 218. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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wieder aufgehoben oder verändert werden dürfe, ein Fall, der bei einem langen Brautstande wenigstens nicht unmöglich ist. b) Auch der Fassung des 2. Satzes schenkt die Deputation im Allgemeinen ihren Beifall, nur empfiehlt sie, was dessen ma teriellen Inhalt betrifft, der Kammer, der Bestimmung des Ent- > wurfs und nicht der der 2. Kammer beizupflichten, sich also ohne Rücksichtnahme auf den Fall, ob die religiöse Erziehung des Kin des bereits begonnen oder nicht, für Annahme des zehnten Altersjahres desselben als ausschließlichen und längsten Termins des Wechsels der Erziehung zu entscheiden. Der Be schluß der 2. Kammer läßt nämlich über den gewiß ost vorkom menden Fall, wo im sechsten Jahre die religiöse Erziehung des Kindes noch nicht begonnen hat, im Unklaren, eine Lücke, auf die bereits bei den jenseitigen Verhandlungen von Seiten des Mi nistern aufmerksam gemacht worden ist. Ueberhaupt aber hat bei Beantwortung der Frage, bis zu welchem Zeitpunkte der Wech sel der religiösen Erziehung vex Kinder in Bezug auf die Confes- fion, in der sie zu erziehen, statthaft sei, die Rücksichtnahme auf den Umstand, ob die Erziehung bereits begonnen oder nicht, ihre praktischen Bedenken. Es ist nämlich nicht nur die dießfalls nö- thige Erörterung mit Schwierigkeiten verbunden, sondern es steht auch zu besorgen, daß, um sich die Möglichkeit des Wechsels nicht abzuschneiden, die Aeltern den Beginn der religiösen Erzie hung ihrer Kinder verzögern möchten. Die Deputation glaubt daher bei der einfachem Bestimmung des Entwurfs stehen bleiben zu müssen, entschied sich auch, um nicht derrost durch Gründe der Nothwendigkeit gebotenen Wechsel der Erziehung zu sehr zu beschranken, für Aufrechthaltung des zehnten Jahres. So nach würde der Z. folgende Fassung erhalten: „Dergleichen Vereinigungen können sowohl vor Eingehung der Che als während derselben geschlossen, auch mit Beobachtung der Z. 7. enthaltenen Vorschriften wieder aufgehoben oder ver ändert werden, Auf die religiöse Erziehung derjenigen Kinder aber, welche das zehnte Jahr bereits erfüllt haben, ist der Ab schluß, die Aufhebung oder Veränderung solcher Vereinigun gen ohne Einfluß." Das vom Prinzen Johann hierzu abgegebene Separat votum lautet: Der Unterzeichner des Separatvotums vermag nicht abzu sehen, mit welchem Recht die Freiheit der Aeltern, abandernde Bestimmungen über die religiöse Erziehung ihrer Kinder zu tref fen, durch irgend eine willkührlich angenommene Altersbestim mung beschränkt werden könnte. Nur dann läßt sich seines Be- dünkens eine Beschränkung in diesem Bezug rechtfertigen, wenn der Wechsel, der Lage der Sache nach, eine Unbilligkeit für das Kind, dessen religiöse Ansicht sich muthmaßlich schon festgestellr hat, mit sich führen werde. — Daß aber dieses Verhältniß früher oder später eintreten kann, je nachdem der Religionsunterricht früher oder später begonnen hat, das Kind mehr oder weniger ent wickelt, der Einfluß der Aeltern größer oder geringer ist, liegt am Tage. Dagegen ist es nicht zu verkennen, daß es mit großen Schwierigkeiten verbunden ist, die Statthaftigkeit des Vertrags von dergleichen Umstanden abhängig zu machen, die solchenfalls der Richter Kx oküelo zu erörtern befugt sein müßte. Weit leichter läßt sich die Wirkung des Vertrags, der Wechsel im Reli gionsunterricht, bei welchem, in der Regel, die mit den Ver hältnissen bekannten Schullehrer concurriren, von solchen Be dingungen abhängig machen.' Die Bestimmungen würden pas send bei tz. 17. zu treffen sein. Der Unterzeichner des Separat votums ist daher der unvörgreiflichen Ansicht: daß die Schluß worte des §. nach der Fassung der Mehrheit der Deputation, von den Worten: „Auf die religiöse usgue all llnem" ganz wegzu lassen sein möchten. — Nach §. 8. erlaubt sich derselbe ferner, noch einen Zusatzparagraph in Antrag zu bringen. Nicht zu verkennen dürfte es nämlich,.sein, daß die Bestimmung des §. 7. unter d. in manchen Fällen die Abschließung eines Vertrags, auch bei dem vollkommensten Einverständniß der Aeltern zur Unmöglichkeit machen kann; wenn z. B. Krankheit oder lange Abwesenheit von dem Wohnorte die Abgabe der Erklärung an Gerichtsstelle be hindern. Der eingetretene Tod des einen Ehegatten, ehe das Hinderniß gehoben war, kann aber auch eine spatere Nachholung des Versäumten unmöglich machen. Daß in solchem Falle die Freiheit der Aeltern gewahrt werde, scheint unerläßlich, so wie anderer Seits, der in den Motiven angedeutete Weg der Dispen sation wohl kaum mit den kategorischen Worten des Z. 7. verein bar sein dürfte. Rathsam konnte es jedoch besonders der am häufigsten zu erwartenden Krankheitsfälle wegen scheinen, den überlebenden Ehegatten an ein, vielleicht unter dringenden Um ständen gegebenes Wort nicht unbedingt zu binden, ohne ihm je doch zugleich die Freiheit zu nehmen, den Willen des Verstorbenen zu erfüllen. Vielleicht dürfte folgende Fassung des Z. 8.b. dieser Ansicht entsprechen: „Auch ist es nach dem Tode des Einen Ehe gatten dem Ueberbleibcnden gestattet, von den gesetzlichen oder vertragmäßigen Bestimmungen abzugehen, wenn derselbe ge nügend nachzuweisen vermag, daß er mit dem. Verstorbenen darüber einig war, in der Z. 7. erwähnten Form eine veränderte Bestimmung desfalls zu treffen; jedoch durch äußere Umstände daran gehindert worden ist. Einer genügenden Nachweisung soll die Willenserklärung des Ueberlebenden dann gleichgeachtet wer den, wenn die Aenderung zu Gunsten der Confession des Ver storbenen gereicht." Der örste Theil der von der 2. Kammer beliebten Fassung von den Worten an: „desgleichen — verändert werden" findet einstimmige Genehmigung, zum zweiten Theil aber bemerkt Bürgermeister Wehner: Bis zum Anfänge der religiösen Erziehung kann man wohl die altcrliche Gewalt soweit ausdeh- nen, daß man ihnen überläßt, zu bestimmen, in welcher Con fessio» die Kinder erzogen werden sollen, aber dann später an- noch den Aeltern nachzulassen zu wechseln, das finde ich doch bedenklich, da man die Religion nicht behandeln kann, wie ein Kleid, welches man nach Willkühr an- und ausziehen lassen kann, und damit solche willkührliche Aenderungen nicht statt finden können, beantrage ich, auf der 4. Zeile das Wort „wel che" ganz in Wegfall zu bringen, und hinter dem Worte: „aber" die Worte einzuschalten: „bei denen die religiöse Erzie hung begonnen oder". Der Vorschlag wird hinreicheyd unterstützt. Prinz Johann: Er sehe sich veranlaßt, darauf anzutra- gen, daß man über den zweiten Theil des Z. 8. erst bei §. 17. mit abstimme, indem letzterer die allgemeinen Bestimmungen enthalte , bis zu welchem Zeitpuncte der Confessionswechsel bei Kindern zu lässig sei.— Es findet jedoch dieser Antrag keine hmreichende Unter stützung. . (Beschluß folgt.) Druck und Papier von B. G. Teubner in Dretden. Verantwortliche Redaktion: 0. Gretfchel-
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