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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 219. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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kende Kka ft. beilegen und durch das Gebot, alle bereits, geschloffe nen außergerichtlichen Vereinigungen gerichtlich anzumclden, in Pas Familienleben' ohne Noth eingrekfen wolle. In Berücksich tigung dieser Gründe hat daher die 2. Kammer für diesen Abschnitt folgende veränderte Fassung' angenommen: . „Auf die zur Zeit der Bekanntmachung dieses-Gesetzes schön bestehenden gemischten Ehen haben vorstehende Bestimmungen . gleichfalls Anwendung, in so weit nicht vorher von den Aeltern der in diesen Ehen erzeugten Kinder bereits ein anderes aus drücklich. oder stillschweigend vereinbart oder bestimmt wor- - Die Deputation theilt diese Ansicht vollkommen und em pfiehlt diese Fassung auch ihrer Kammer zur Annahme. K) Die Bestimmunffdes zweiten Abschnitts.des tz. hat zwar die Genehmigung der 2. Kammer erhalten, sie ist indeß einmal unzureichend, denn cs fehlt an einem wenigstens ausdrückli chen Nachweis,. in welcher Confession.das Kind zu erziehen sei, wenn der Religionsunterricht noch nicht begonnen, und dann ist sie für den überlebenden Ehegatten nicht allenthalben bil lig; denn diesem steht nach der zeitherigen Gesetzgebung das Recht der freien Bestimmung zu, ein Recht, das ihm der Gesetz entwurf entzieht, und in dessen Voraussetzung er doch in die Ehe getreten ist. Die Deputation tragt daher auf folgende Abände rung dieses Satzes an: - . . „Ist bei dergleichen Ehen nur ei.n-Theil der Aeltern noch am Leben, so entscheidet im Zweifelsfalle die Bestimmung des Ueberlebenden. Sind beide Theile verstorben, so wird das Kind solchenfalls in der bisherigen Confession sorterzogen, oder wenn der Religionsunterricht noch nicht begonnen hat, in der Confession des Vaters." ' / «) Zum dritten Abschnitte dieses tz. hat in der 2. Kammer ein Amendement Eingang gefunden, das zum Zweck hat , dem vorliegenden-Gesetze, zwar nicht auf die nach Sachsen von Ael tern, die sich dahin wenden, mktgebrachten Kinder, doch auf die spater im Jnlande gebornen die Anwendung zu sichern. Hiernach soll nach dem Wörtchen „wird" eingeschaltet werden „hinsichtlich der Kinder, welche sie mit in das Königreich Sach sen bringen." In Erwägung jedoch, daß diedei Eingehung der Ehe außer Landes etwa getroffenen giltigen Verabredungen auf die volle Dauer der Ehe berechnet waren, daß also dem Gesetze auch hier eine rückwirkende Kraft beigelegt werden würde, scheint jener Zusatz nicht nur unbillig, sondern nach Ablehnung des Ge setzentwurfs beim ersten Abschnitt dieses Z. selbst knconseguent zu sein. Die Deputation kann daher diesem Beschlüsse keineswegs beipflichten, und empfiehlt hier die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs mit alleiniger bereits von der 2, Kammer beschlos sener Hinzufügung des Allegats „Z.8." nach dem Allegate „§.7." Dieser Paragraph wird mit allen im Deputationsgutach ten aufgestellten Vorschlägen und Zusätzen einstimmig geneh miget. Bei §. 10. (s. dens. kn Nr. 64. d. Bl. S. 477.) lautet das Deputationsgutachten: s) Weil zu besorgen steht, daß die Mutter eines unehelichen Kindes leicht durch zeitlichen Vörtheil und nicht durch Überzeu gung sich bestimmen lassen könne, hat es die 2. Kammer für be denklich erachtet, dieWahl der Confession , in der das Kind zu erziehen sei, in die Hand der Mutter zu legen; und sich dafür entschieden, daß ein uneheliches Kind in der Kirche der Mut ter zu taufen und in ihrer Confession zu erziehen sei. d) Jndeß hat die 2. Kammer eine Ausnahme hiervon zum Besten des Kindes als räthlich erachtet. Dem Vater soll es nämlich in der Voraussetzung, daß er die Erziehung des von ihm außer der Ehe erzeugten Kindes übernimmt, und die Einwilli ¬ gung der Mutter, oder , wenn diese verstorben, der mütterlichen Großältern, so wie jedenfalls des Vormundes und der obervor- mundschastlichen Behörde erhalt, unbenommen bleiben, das Kind in seiner Confession erziehen zu lassen. Die Deputation stimmt aus den bereits erwähnten, -schon von der.jenseitigen De putation heräusgehobenen, Gründen dem einen, wie dem andern Beschlüsse bei und hält dafür,, daß die Kammer der jenseits be liebten Fassung des Z. auch ihre Zustimmung ertheilen könne. Sie lautet: > - „Uneheliche Kinder werden in der Regel in der Kirche der Mut ter getauft und in deren Confession erzogen. Sollte aber der -einer andern Confession angehörende Vater die Erziehung des von ihm außer der Ehe erzeugten Kindes selbst übernehmen und der Fürsorge deshalb sich unterziehen wollen, so bedarf er hier zu der Genehmigung der Mutter des unehelichen Kindes, oder wenn diese verstorben sein sollte, der mütterlichen Großältern, ' so wie jedenfalls des Borchundes und der obervormundschaft- , lichen Behörde, und ist solchenfalls berechtigt,, das Kind m semer Confession erziehen zu lassen." - Das Separatvotum des Prinzen Johann hierzu lautet: Unterzeichner des Separatvötums glaubt hier dem Entwürfe in der Hauptsyche den Vorzug vor der Fassung der 2. Kammer geben zu müssen.-— Je unerläßlicher es dem Unterzeichner des Separatvotums scheint, -auch hier der Willensfreiheit der Aeltern keinen Zwang anzuthun, je schwieriger es anderer Seits'ist, eine solche Übereinkunft, die. doch für dasBeste des Kindes oft drin gend zu wünschen sein dürfte, hier an gewisse Förmlichkeit zu binden, wo ost besondere, solche Formen verbietende Umstände verwalten können, je nöthiger scheint es hier, die Bestimmung der Mutter eintreten zu lassen. — Zu Vermeidung von Ungewiß heiten würde es jedoch dienen, wenn nach den Worten des Ent wurfs hinzugefügt würde: . „ist aber die Mutter ohne eineMche Bestimmung gestorben, so sind sie in der Confession derselben zu erziehen.-" Um jedoch auch nach dem Tode der Mutter dem Vater nicht .die Aussicht abzuschnekden, wenn er sich des Kindes annehmen will, cs in seiner Confession erziehen zu lassen, würde vielleicht folgender Zusatz zu empfehlen sein: „ Will aber nach dem Lode der Mutter der Vater, mit Einwilligung der solchen Falls zur Erziehung des Kindes berechtigten Personen, sich derselben, unter ziehen, so steht es ihm frei, cs in seiner Confession erziehen zu lassen, dafern die Mutter solches nicht durch letztwillige Ver fügung untersagt hat." — Es unterscheidet sich dieser Satz von der Fassung der 2. Kammer, so weit sie den hier berührten Fall betrifft, nur dadurch, daß er die Bedingungen, woran die Ueber- nahine der Erziehung geknüpft werden soll (weil es sich hier nicht von dieser zunächst, sondern von der Gestattung der Erziehung in der eignen Confession handelt), hknwegläßt, und der Mutter das ihr wohl kaum zu bestreitende Recht einräumt, auch durch letzt willige Verfügungen solchen Wechsel zu untersagen. Zur Unterstützung seines Separatvoti bemerkt Prinz I o - Hann: Er könne den von der 2. Kammer gefaßten Beschluß nicht billigen, weil es nicht Sache des Gesetzgebers sei, zu prü fen, welche Gründe den Menschen zu einer Entschließung bestim men würden. Die Willensfreiheit der Mütter unehelicher Kinder sei größer als die der ehelichen, welche sehr von dem Willen des Mannes abhängig seien, und darum könne man es jenen ohne Bedenken überlassen, über die religiöse Erziehung ihrer Kinder Bestimmung zu treffen. Selbst für die unehelichen Kinder werde dieß besser sein, weil bei ihnen die Norm des Gesetzes oft nicht an- zuwenden sei; indem Fälle eintreten können, welche es dem Va-
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