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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 219. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Seer. v. Zedtw i tz: Er könne sich dem Gutächien der Deputation nicht anschließen , .da selbiges von den übrigen Be stimmungen des Gesetzes in Betress ter Brautkinder ahweiche. Er halte vielmehr dafür, daß die im tz. 6. aufgestellte Regel auch auf die Brautkinder bezogen werden müsset da sie bei allen übrigen Bestimmungen den ehelichen Kindern gleichgestellt würden. Zur Unterstützung seines Separatvoti bemerkt Prinz J o hann: Man sei bei der vorliegenden Frage von dem Grund sätze ausgegangen: „ sluisgutz siraesuwilur bouus ", wornach doch angenommen werden müsse, daß, wenn die Ehe nicht durch den Tod des einen Theiles verhindert worden sei, die Verlobten sich geheirathet haben würden. Der königl. Commkssar v. Hähnel: Die Bestimmung des Gesetzentwurfes rechtfertige sich dadurch, daß sie sich in dem Falle, wo die Mutter der überlebende Theil sei, dem Grund sätze ««schließe: „parlus ssguttur venlrsm", wahrend dann, sei der Vater der überlebende Theil, die Kinder ja in allen an dern Beziehungen als eheliche anzusehen waren. Staatsminister v. Müller: Es werde am angemessensten sein, es beim Gefitzentwurfe bewenden zu lassen. Jedenfalls erscheine es am zweckmäßigsten, den überlebenden Theil, wel chem ohnehin die Erziehung des Kindes zukomme, auch über die Confession desselben Bestimmung treffen zu lassen. Traten da gegen andere Umstande, als der Tod, ein, wodurch die Ver lobten an Eingehung der Ehe behindert würden, so. scheine es ihm angemessen, ihre Kinder den unehelichen gleich zu achten. v. Weber: Jedem Falls sei es nöthig, daß man wisse, welche Kinder für Brautkinder zu halten waren, Bis jetzt habe man angenommen, daß die Aeltern förmlich verlobt oder aüfge- boten sein müßten. In Zukunft, wenn eine Verlobung nach dem Anträge der 2. Kammer nicht mehr giltig sein sollte, wür den es nur Kinder sein, deren Aeltern schon aufgeboten worden wären. Denn ein bloßes Eheversprechen reiche nicht aus. Secr. v. Zedtwitz: Der Begriff: „Brautkind" sei eigentlich ein lermlous tecknicus, stehe aber in der Rechtstheorie hinlänglich fest, und so lange noch die öffentlichen Ehegelödmsse eine bindende Kraft hätten, gäben diese hierin immer ein siche res Anhalten. Die Fassung der Deputation wird hierauf mit 18 gegen 17 Stimmen genehmigt, das Separatvolum des Prinzen I o - Hann hingegen mit 27 gegen 8 Stimmen abgeworfen, und der tz. 11. unter der beliebten Abänderung einstimmig genehmigt. Man gelangt zu Z. 12. (s. denselben Nr. 64. d. Bl. S.479.). Zu diesem tz. hat weder die 2. Kammer, noch die Deputa tion etwas zu erinnern gefunden, und er wird auch jetzt ohne eine Gegenbemerkung einstimmig genehmigt. Zu tz. 13. (s. denselben a. a. O.) lautet das Deputations- Lutachten: ' ») Die zweite Kammer Hat den Worten des ersten Satzes „ohne allen Einfluß" die Worte angereiht: „und es darfauch durch Ue- beremkunft nichts hierin übgeändert werden." Zn so fern dieser Zusatz allerdings zu mehrerer Deutlichkeit gereicht, hält die Depu tation dessen Annahme für wünschenswert^ b) Dem zweiten Satze des Gesetzentwurfs, nach welchem bei einer Ehe, die erst zu emergemifchten wird, denAeltern wegen der spater geboren en Kinder eine freie Übereinkunft nachgelassen bleiben soll, hat da gegen die zweite Kammer ihre. Genehmigung versagt. Sie liest vielmehr: „Auch wegen der. später gebornen Kinder ist eine freie Uebereinkunft nicht nächgelaffen, es werden vielmehr dieselben m derjenigen Confession erzogen, der beide Ellern vorher angehör- ten." Nun gebührt zwar demjenigen Gatten, der seiner Conftf- sion treu geblieben ist,- dem andern gegenüber, der dieselbe gewech selt hat, möglichste Berücksichtigung, es dürfte indeß zu weit ge gangen sein, wollte man dem letzteren jeden Einfluß auf die Er ziehung auch derspater gebo rnen Kinder ab schneiden. Diese Betrachtungsweise veranlaßte die Deputation einen Mittelweg einzuschlagen, der beider Gatten Interessen zu versöhnen geeignet fein dürste. Es ist dieß der Vorschlag, dir Sache sei weg en der später gebornenKinder so anzusehen, alsobdie Eheleut runter einander einen Vertrag abgeschlossen hätten, wornach alle Kinder in ihrer bisherigen ge meinschaftlichen Confession zu erziehen waren. Daß dieser Vorschlag mitten inne stehe, daß er namentlich den überge- tretenen Gartey dem Gesetzentwurf gegenüber in eine nachthei- igere,> dem Vorschläge der jenseitigen Kammer aber gegenüber in eine vorth eilhaskere Lage versetze, wird aus einem Beispiele am leichtesten erhellen. Gesetzt nämlich, es tritt in einer rein pro testantischen Ehe der Ehemann zur katholischen Confession über, o werden a) nach dem Beschlüsse der zweiten Kammer alle später gebornen Kinder unabänderlich in derprotestantischen Kir ch e, mithin in der Confession der Mütter erzogen, l>) nach dem Gesetzentwürfe, in Folge der tz. 6. aufgestellten Regel, in der Con- fession des übergetretenen Vaters, also katholisch, so lange nicht die protestantisch gebliebene Mutter einen Vertrag auswirkt, «) nach dem Vorschlag der Deputation aber protestantisch, o lange nicht der übergetretene Ehemann seine Ehegattin zu Ein gehung eines «bändernden Vertrags vermocht hat. — Hiernach -ürste dem letzten Satze des §. folgende veränderte Fassung zu ge ben sein: . - , »Wegen der später gebornen aber ist die Sache so anzusehen, ,als ob die Eheleute unter einander nach tz. 7. einen Vertrag .abgeschlossen hatten, wornach alle Kinder in ihrer bisherigen .gemeinschaftlichen Confession zu erziehen waren." Das vom Prinzen Johann hierzu abgegebene Separat votum lautet: Unterzeichner des Separatvotums glaubt nicht, daß zwi- chen den vor dem Uebertritt und den nach dem Ucbertritt gebor nen Kindern ein Unterschied zu machen sei, -da auf beide den Aeltern gleiche Rechte zustehen, und die fernere Erzeugung von Kindern nicht mehr von der Willkühr der Ehegatten abhängt, die das eheliche Leben fortzusetzen verbunden sind. Es scheint mir da- )er ganz dem Princip des Gesetzes conform, wenn den Aeltern über alle Kinder ein Vertrag nachgelassen wird, ein Princip, dessen Conftquenz weder durch die Besorgniß möglicher Zunöthi- gungen, noch durch eine, der constitutionellen Gewissensfreiheit richt, entsprechende'Ungunst gegen den Uebertritt alterirt werden darf. — Es dürfte nach dieser Ansicht, nach den Worten des Ent wurfs „gemischten wird" hier sogleich der Satz des Deputations gutachtens: „So ist die Sache so anzusehen rc." folgen. Der königl. Commjffar v. H ä h n e l: Zur Verhütung von Mißverständnissen habe er zu bemerken, haß der Gesetzentwurf keineswegs von der Ansicht qusgehr, als sollten die spater gebor sten Kinder in der Confession des übergetretenen Vaters erzogest
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