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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 219. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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"' Der Reihenfolge nach beginnt man mit 8! f4, (s. tzeDE. in Nr'64. d^ Bl. S.481.) Hierzu Ist nichts bemerkt Wörden, weder von Seifen der jensfttkgen Kammer, noch voll Seiten der Deputation,, und die Kammergen ehmigt dentz. ohnLeineGegenerinnerungein? stimmig. ' B^i tz. 15. (f. dens. a, a.,p.) läutet das DeputgtioM gUtachten: . '' . i I a) Diezweite Kammer hat hauptsächlich zur Erlangung größerer Deutlichkeit Mnd um die Anführung von Beispielen zu vermeiden, dem §. folgende, auch het erstell Kammer mit alleini gem-Ausfall des Wörtchens„durchaus^ zu. empfehlende Fassung gegeben: „Andern Personen als deN'Aeltem selbst soll es« durch aus nicht freistehen, über das Glaubenshekenntniß der Kinder eine von der gesetzlichen Bestimmung abweichende Anordnung zu tref fen." Dreß Wort',Mrchüus" wünscht aber die Deputation dar um in Wegfall gebracht zu sehen, weil es sonst scheinen möchte, als ob cim Ausnahme von jener Regel nicht ferner zulässig sei. b) Nun hat aber bereits die jenseitige Kammer in Berücksichti gung der Last, dre Communen durch die Erziehung unbemittelter Kinder in einer Confessivn, für die am Orte keine Schule vorhan den, erwachsen würde, nachstehenden Ausnähmefall dem §. hkn- zugesügt: „jedoch mit Ausnahme solcher Kinder, die Armuths halber, von einer Commun versorgt werden müssen, in welcher keine Gelegenheit ist, sie in einer andern als in der Ortsschule un terrichten zu lassen." Die Deputation ist in der Hauptsache hier mit einverstanden, glaubt aber, daß jener Fall nicht die einzige Ausnahme begründen könne und vermag nur darum diesem Zu satz nicht beizupflichten, weil sie nach §.16. einen neuen §., der in seiner Allgemeinheit jenen fpeciellen Fall mit begreifen würde, einzuschatten für nöthig hält. Die unter Punct a. befindliche Fassung der 2. Kammer wird mit der von der Deputation empfohlneN Weglassung des Wörtchens „durchaus" einstimmig genehmigt. Die Abstim mung über Punct b. findet man aber bis zu ß. 16. b. auszu setzen, für angemessen.. Zu tz. 16. (s. dens. a. a. O.). lautet das Deputations gutachten: Die zweite Kammer hat in diesem §. zu dem Citate des §. 7. nur noch das des Z. 8. hinzugefügt. Eine weitere Erinnerung bie tet sich auch der Deputation nicht dar, und so dürfte der §. mit dieser Abänderung auch von der ersten Kammer anzunehmen sein. Hierzu hat Prinz Johann folgendes Separatvotum abgegeben: Eine Adoption gegen den präsumtiven Willen der beider seitigen verstorbenen Aeltern möchte kaum statthaft erscheinen, eben so wenig mit Einwilligung des Ueberlebenden zum Nach theil der Rechte des Verstorbenen. Zu dem letzten Satz des ß. von den Worten „zu erziehen" an, erlaubt sich daher Unterzeichner des Separatvotums folgende Fassung zu empfehlen: „Dafern ent weder beide noch lebende Aeltern einwilligen, oder wenn eins der Aeltern gestorben ist, der überlebende Theil, dafern das Kind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in seiner Konfession erzogen werden sollte." Referent: Einer Präsumtion, wie sie Se. königl. Hoheit Prinz Johann annehme, könne wohl hier nicht Erwähnung ge- than werden. Eben so wie dem Staate, müsse auch den Ael tern nur daran gelegen sein, ihre Kinder gut und christlich erzo gen zu sehen, sei es in einer Confefsion, in welcher es wolle. Prinz J o Hann: Er stelle bei der vorliegenden Frage den Grundsatz ass -je. Spitze, daß die Aeltern über die Confessivn ihrer Kinder zu bestimmen hätten, und daß der Wille derfelbess auch nehch .ihrem Tode in Erfüllung zu bringen sek. Keinetss Zweifel bleibe es aber unterworfen, daß der Adoptivvater das Adoptivkind auch in. einer andern Religion, als er angehöre, gut und christlich erziehen lassen könne. Staatsminister v. Mü ller: Er stimme der Ansicht des Referenten vollkommen bei und könne sich aus der im SepatÄ- voto enthaltenen Beschränkung öfters nur großen Nachtheil für die Kinder versprechen. Sek der Vater gestorben, also bei einer sogenannten Arrogalion, sei die Einwilligung des Vormunds, Obervormunds und Verwandten, also auch der Mutter, nöthig, und hierbei sei es der Erwägung des Richters anheimgegeb'en, für das Beste des Kindes Sorge zu tragen. Sei der Vater hingegen noch am Leben, also bei einer Adoption im engem Sinne, so werde die Einwilligung des letztem ohnehin erforder lich. Uebrigens enthalte schon die Bestimmung des §.17. die nöthige Beschränkung. Prinz Johann: Wenn man den Gesichtspunkt des poli tischen Gesetzgebers rein in's Auge fassen wolle, so müsse man auch sagen, daß sich der Staat in die Frager in welcher Con fefsion die Kinder erzogen werden sollten? gar nicht ernzümischen habe; verfehle man aber einmal diesen Gesichtspunet, so, solle man glauben, scheine keine Ausnahme statthaft. Der Mutter, -wenn sie der überlebende Theil sei, müsse es ohnstreitig überlas sen bleiben, auch bei der Adoption darüber Bestimmung zu rress-n, in nvelche»' rotzeov» s»U«n. Man tritt hierauf der Deputation hinsichtlich des beizufü- genden Citats §.8. einstimmig bei, verwirft aber.das Separatvotum des Prinzen Johann mit 30 gegen 5 Stim men, und genehmigt sodann den Z. 16., unter Hinzufügung des Citats Z. 8., einstimmig. Die Deputation hat demnächst einen tz. 16.1>. in Vorschlag gebracht, in Betreff dessen es in ihrem Berichte heißt: Die Deputation hält dafür, daß einem Staate, der wke Sachsen die Gleichheit aller christlicher Confessionen anerkennt, weniger daran gelegen sein müsse, in welcher der verschiedenen Confessionen die Kinder seiner Staatsangehörigen erzogen wer den, als daran, daß sie überhaupt in eissem Glau bensbekenntnisse unterwiesen werden. Diese Betrach tungsweise macht Ausnahmen von der gesetzlichenRegefNothwen- dig. Der Staat würde gewissermaßen mit sich selbst in Wider spruch kommen, wollte er darauf bestehen, daß die Kinder nur in einer gewissen Confefsion erzogen wurden, aber durch Gründung von Schulen keine Gelegenheit dazu darbieten. Nun ist es aber unbemittelten Aeltern und Communen durchaus nicht zuzumuthen, die Kinder durch Hauslehrer unterweisen zu lassen oder auswärts unterzubringen, und Schulen mehrerer Glaubens^ bekenntnisse an jedem Orte zu unterhalten, dürfte die Kräfte des Staats weit übersteigen. Für Fälle demnach, wo die Einge hung eines Vertrags nie möglich war oder nicht mehr möglich ist, würde sich daher eine Bestimmung rechtfertigen, wornach denen, die zur Erziehung verpflichtet find, obrigkeits- wegen zu gestatten wäre, die Kinder in einer andern als der gesetzlich vvrgefchriebenen Confefsion durch Therlnahmc an dem Religionsunterrichte kn der Ort.sschvle unterweisen zu lassen!. Pach 8 SS.. deZ
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