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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 219. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Mandats vom 19. Februar 1827 ist es nur nicht zu gestatten, daß an Orten, w.o es Schulen sowohl protestantischer als -katholischer Confession giebt, die Kinder die Schule der andern Consession besuchen; jener tz. steht daher mit, dieserHestimmung keinLschegs .in Widerspruch, und ein Grund, weshalb die Aeltern oder-sonstigen Erzieher der KiNder'.aWge-' mischten Ehenmchr zu beschränken seien, als Äeltern nnd Erzie her von Kindern aus ungemischten, ist nicht aufzusinden. — Die Fassung dieses neuen ß. würde,sich folgendermaßen gestalten:' „In Fällen, wo die Abschließung eines Vertrags (§.6.) wegen Ablebens eines oder beider Ehegatten oder aus sonst einerUr- fache nicht möglich, gleichwohl aber keine Gelegenheit vorhan den ist, den betreffenden Kindern andern Religionsunterricht er- theilen zu lassen , als in einer Ortsschule, welche einer Andern Confession angehört, als derjenigen, in welcher sie in Folge der obigen Bestimmungen dieses Gesetzes zu erziehen sein wür den, soll es aufVerlangeN derer, welchezu Erziehung verpflichtet sind, von der Obrigkeit gestattet'werden,. daß gedachte Kinder -in einer andern als der gesetzlich bestimmten Confessiondurch Theilnahme an dem Religionsunterricht in der Ortsfchule un terwiesen werden. Jedenfalls wird niemand dadurch, daß er' seine Kinder wegen Confessionsverschiedenheit nicht an.dem Religionsunterrichte in einer öffentlichen Schule Theil nehmen lassen kann oder will, der aufhabenden Verpflichtung für ihre religiöse Erziehung zu sorgen überhoben,' sondern hat sodann, daß er derselben auf eine andere Weise nachkomme,, durch ein. Zeugniß des Geistlichen der Confession , in welcher der Unter richt zu erfolgen hat, oder sonst auf Verlangen der Obrigkeit 'nachzuweisen." ' Das Separatvotüm -es Prinzen I o h a n n zu dnsem §. lautet: - " . Der Unterzeichner des Separatvotums vermag sich-mit den Bestimmunmn dieses AusaLvaraaravbM. LiZ,;u.^u Wor ten: „unterwiesen werden" so wenig, als mit dem Zusatz der 2. Kammer zu §. 15. einverstanden zu erklären. Erkennt nämlich einmal der Staat das Recht der Aeltern an, die Confession, in der die Kinder unterrichtet werden sollen, zu bestimmen, so kann er auch niemand Andern Has Recht geben, hierüber etwas abwei chendes anzuordnen. — Erwachst dadurch Einzelnen eine Last, so dürfte es hier Sache des Staates sein, in dringenden Fällen eher selbst unterstützend einzugreifen, als das heiligste Recht der Aeltern vielleicht durch unverschuldete Armuth verlören gehen zu lassen. Der Grund, welcher für jene Bestimmung aus Z. 58. des Mandats von 1827 h'ergenommen wird, dürfte sich durchs. 61. desselben Mandats widerlegen, wo die Lheilnahme am Religions unterricht den Kindern voll Aeltern , dir einer andern Eonsession zugethqn sind, auch in Orten, wo sich keine Schnell ihrer Con fession defindechMl er Agk ist, . ' Prinz'JohaNn bemerkt zur Unterstützung seines Separat- voti: Verpflichte man einmal die Gemeinden zur Erziehung und Versorgung eines Kindes, so müßten sie ihrer Verpflichtung auch in vollem Umfange nachkommen. Sei nun am Orte selbst keine Gelegenheit, das Kind in einer Schule derjenigen Confession unterrichten zu lassen , zu her, eß/sich bekenne, so möge man ihm einstweilen in der am Orte.-Hesindlichen Schule Unterricht ertheilen lassen, und es dann zur Vorbereitung auf die Consir- mation an eigen andern Ort schicken. ' , Bürgermeister Wehner: DemSeparatvotum Sr.Königff Hoheit und ssäHMMe'fll'letzten Datz 'kann ich nicht beitreten. Darnach soll der <Dtaat/für dic Erziehungarmer Kinder katholi scher Aeltern in der -katholischen Religion sorgen, wenn im Ort eine katholische Sckule'sich nicht befindet. Allein dadurch würde der'Staatskasse, die auch von den Protestanten mitun- te,rhaltenw.ird, eine neue Last zugewiesen werden. Zeither haben die Katholiken ihre Schulen vhne Zuziehung der Protestan ten, und. letztere die ihrigen ohne ZuthuN der Katholiken unterhal test, und letztere haben überhaupt zu den protestantischen Paro- chiastasten Nichts bekgetragev. Es wäre daher,'ungerecht, den pro- testantischen Gemeinden oder dem Staat anzumuthen, größere Ko sten auf die Erziehung armer katholischer Kinder, als auf die der Kinder der Protestanten zu verwenden. Die Kosten für die reli giöse Erziehung der,Kinder katholischen Glaubens, welche arm sind, sind daher lediglich von sämmtlichen katholischen Glaubens genossen im Lande aufzubringen. Bischof Mauermann: Wenn zwar die Katholiken nichts zur Erhaltungsdek protestantischen Schulenbeitrügen, so sei dieß doch hinsichtlich derParochiallasten keinesweges derFall. Er selbst besitze in der Nahe von Dresden em Grundstück, und müsse Beitrage zu den Parochiallasten liefern. Uebrigens be kenne er sich zu den im Separatvoto ausgesprochenen Ansichten, und müsse bemerken, daß ihm kein Staat bekannt sei, wo Bestimmungen existirten, wie sie der tz. 16. I>. enthalte.' Bürgermeister Wehn er: Wenn der Hr. Bischof zu den Parochiallasten seines erwähnten Grundstücks beitragen müsse, so haste diese Abgabe gewiß auf demGrundstück selbst; persönlich werde der Hr. Bischof noch nichts beigetragen haben.' -Prinz Z o h a n n: Anstatt des in seinem Separatvoto ange- zogenen Citats ß. 61. des Mandats von 1827 solle es heißen: 66. — Der tz. 52. benannten Mandats setze ausdrücklich fest, daß es andern Personen durchaus nicht gestattet fein solle, bei -bestehender Urbereknkunft der Aeltern' andere Bestimmungen zu treffen, eben so wenig könne man dieß den Gemeinden Nachlassen, Referent: Es handle sich eben jetzt darum, ob durch die neue Gesetzgebung hierin eipe Abänderung getroffen und deü Gemeinden eine Verbindlichkeit entnommen werden solle, welche nach dem Mandate von 1827, auf ihnen ruhe. Hierauf wird §. 16. K. in seinem ganzen Umfange mit 32 gegen 5 Stimmen, ferner der bis hierher ausgesetzt gebliebene Punct K. des Deputationsgutachtens zu §. 15. einstimmig, so wie endlich §. l5. selbst allgemein genehmigt. ' Zu h. 1?. (s. dens. in Nr. 64. d. Bl. S. 482.) lautet das Deputationsgutachten: - s) Die 2. Kammer setzt hier zuvörderst das sechste Jahr statt des zehnten Jahres. Hat die Deputation bei Z. 8. die Bestimmung des Entwurfs für vorzüglicher gehalten, so muß sie auch hier zu demselben zurückkehren, und kann sich der 2. Kam mer nicht anschließen. > b) . Wenn dagegen die 2. Kammer anstatt der letzten Worte des Z. „weiter nicht mehr statt" die Worte setzt „nicht statt", so ist eö unbedenklich, ihr beizupflichten. ' ' .. e) Endlich erlaubt sich die Deputation, noch einige Bemer kungen zu den allegirten §Z. Die 2. Kammer hat zu den 3 im Entwürfe citirten, den angeblich wegen Druckfehlers ausgeblie benen S. 11. hinzu,gefügt. Die Deputation ist hiermit einverstan den, stimmt aber auch noch für'Aufnahme des tz. 10. und 8.16b.; des erstern, weil zu ihm eine Bestimmung in Bezug auf eine Er mächtigung des unehelichen Vaters hinzugekommen kst; des letz tem, weil er die obgedackte Ausnahme enthalt. Die Nachtheile des Wechsels der Confession für das Kind scheinen in dem einen ' wie in dem andern Falle eine feste Gränze nöthig zu machen.
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