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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 175. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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cialstände gebunden ist.- Zuerst hat sie das Gesetz den Landstanden vorgelcgt, wo die Oberlausitzer Stände mitstimmen; es wird hierauf für ein allgemeines Gesetz erachtet, aber ehe es zur An wendung in der Oberlausitz kommt, verlangen diese Personen, welche schon gestimmt haben, nochmals eine Controls, das Recht der Annahme und Ablehnung, und das ist es, was ich bestreite. Die Verfassung wird nm ein hohles Bild für die Oberlausitz, wenn das stehen bleibt, daß von den Oberlausitzer Ständen noch eine besondere Zustimmung zu dem gegeben werden soll, was all gemein für das ganze Land als Gesetz erachtet würde. Abg. Nostitz und Jänckendorf: Ich könnte mitdem Abgeordneten einverstanden sein, wenn der §. so lautete. Es ist aber von keiner Zustimmung zu einem Gesetze die Rede, sondern von der Zustimmung seiner Entschädigung, und darin liegt ein ganz anderer Sinn. Das Gutachten über die Entschädigung soll nicht von dem einzelnen, sondern von denen im Allgemeinen genommen werden , welche berechtigt sind; also eine Hemmniß ist gar nicht darin, sondern der §. ist bloß als erleichternd für das Geschäft hereingesetzt worden; denn es würde schwer sein, sich mit dem Einzelnen zu verständigen. Abg. Schmidt: Ich kann unmöglich glauben, daß diese ganz unschuldige Auslegung die richtige sei; es liegen sehr inhalts schwere Worte versteckt, Worte, welche einen großen Umfang haben, wenn auch nur von wenigen die Rede ist. Ich will bei dem stehen bleiben, was der Abgeordnete gesagt hat. Wenn eine Entschädigung gegeben werden soll, so ist dieß, wieder Herr Vicepräsident schon bemerkt hat, nicht anders denkbar, als daß ein Gesetz erfolgt. Ist düs hier vorgelegt, von der Kammer fundirt, die Entschädigung zugewilligt oder vermindert, so ist Alles geschehen, was nöthig ist, so ist keine weitere Bestimmung der Provincialstande nöthig, um das Geschäft zu erleichtern oder abzukürzen. Ein Gutachten können sie geben, es würde aber, wenn sie nochmals ihre Zustimmung zu geben berechtigt waren, offenbar die ganze Verfassung erschüttern, und die Landstände, von welchen sie selbst einen Theil ausmachen, auf eine niedrige Stufe stellen, welche mit der Verfassungsurkunde unvereinbar sein würde. Staatsminister v. Lind en au: Ich erlaube mir zum. Schlüsse dieser langen Berathung, zur Rechtfertigung des ß. rm Allgemeinen und namentlich auf das, was vom Abg. Schmidt gesagt wurde, einige kurze Bemerkungen beizufügen. In Bezug aufdas, was derAbg. Schmidtgesagt hat, daß durch dieseBei- stkmmung die Bestimmung der Vcrfassungsurkunde vernichtet oder illusorisch gemacht werde, so erinnere ich, daß man einen Unterschied hinsichtlich dessen machen muß, was eine allgemeine Landesangelegenheit und ein specielles Provinzialinteresse betrifft. Was dgs erste anlangt, so muß die Verfassungsurkunde unbe- » dingt und unbeschränkt für die Erblande wie für die Oberlausitz gleiche Anwendung haben,; eß ist aber bei der Annahme der Verfassungsurkunde bestimmt worden, daß das, was nothwen- dkg sei, in Bezug auf hie Einführung derselben in der Obexlaufltz, mit dieser Herathen rperde. Hier kommt ein spezielles Interesse der Oberlausitz vor, der §. enthält zwei Bestimmungen; ein mal, daß die gewerblichen Verhältnisse nicht mehr beschrankt i werden," als sie es jetzt sind. Diese Beschränkung mag in sehr mannigfachen Umstanden ihren Grund haben, wird sich aber lösen, da die, Kammer nur beschließen wird, was zweckmäßig ist. Daß eine größere Befreiung der Gewerbe und eine Ver minderung des Zunftzwanges den Zeitumständen gemäß ist, darüber sind wir alle einverstanden, und wenn dergleichen Be freiungen in der Oberlausitz bestehen, wixd die geehrte Kammer nicht auf etwas zurückkommen wollen, was eine Beschränkung wäre. , Das zweite, was in diesem §. vorkommt, betrifft die Entschädigung für die Concefsionrn. Die Concessionen und die dafür zu entrichtenden Zinsen oder Geldentschädigungen be stehen durch ein langes Herkommen, seit 2 bis 300 Jahren, welche lange Zeit einen Besitzstand giebt, theils beruhen sie auf Lehnbriefen. Sie sind also ein Recht, ein Besitzstand, und nach §. 31. der Vexfassungsurkunde sind alle Rechte ausdrücklich unter den Schutz' der Verfassungsurkunde gestellt. Daß also bei diesem Verhältnisse in der Oberlausitz auch die dort Berech tigten eine Cognition haben müssen, und daß vortheilhaft ist, wie die Abgg. Nostitz und v. Mayer ausgeführt haben, wenn mit einem Ausschüsse darüber verhandelt wird, unddaßwkll- kührliche Bedingungen ausgeschlossen werden, scheint passend zu sein, so daß dieser tz. durchaus mit dem iM Einklänge steht, was in der Verfassungsurkunde bestimmt worden ist. Abg. Eisenstuck; Mir gilt allerdings der Rechtspunct als der höchste; aber man muß doch auch bei einem Vertrage die An sichten der Politik nicht ganz unbeachtet lassen. Nun frage ich, meine Herren, wenn die Pxovinzialstande, welche vielleicht zu Z, im günstigsten Falle zu ß aus denen zusammengesetzt sind, welche die Berechtigung zur Coneession haben, wahrend die Verpflichte ten zu A oder H vorhanden sind, ob eine llebereinkunft mit den Proyinzialstanden, die kn ihrem großem Theile aus Berechtigten bestehen, denkbar ist? Man muß von dem Menschen immer menschliches fordern, und daß er sein Interesse nicht ganz zurück setze , liegt nicht im Unwahrscheinlichen; es ist nicht zu erwarten, daß die Regierung erlangen wird, eine solche angemessene Ent schädigung zu erhalten, wie sie den vermeintlich anerkannten Rechten der Concessionsertheilung entsprechend ist. Ich glaube nicht, daß im Interesse der Staatsregierung liegt, die Entschä digung an die Zustimmung derjenigen zu binden, welche in gro ßer Majorität aus Berechtigten bestehen. Etwas anderes ist es, wenn die Stände des gesammten Landes dabei roncurrixen, als wenn nur die Provinzkalstände dabei eintreten; und ich muß auch eine Bemerkung auf das machen, was der Abgeordnete zu mei ner Rechten (0. Wiesand) bemerkt hat. Der Abgeordnete bezog die Diener Schlußacte auf dje Lausitzer Prpvinzialstande. Nun frage ich, wie ist diese Ausdehnung der Wiener Schlußacte mög lich ? Es ist darin von Landständen die Rede, nun ist doch un möglich, da dieOberlausitz im Jahre 1831 bei dem Landtag ver treten wurde, daß sie nun auch noch durch Provinzialftändevertre-. ten werden soll; es ist unmöglich, auf die Wiener Schlußakte das Recht zu gründen, daß die Constitution mit ihrer Zustimmung gegeben werden könne, und ich bemerke noch, wäre die Lausitz nicht,dabei gewesen, so ist wohl zu bedenken, -daß die Frage erho ben worden wäre , ob sie für consolidirt zu achten sei. Sie war,
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