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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 174. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-12-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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250. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Donnerstags den 26. December 1833. Nachrichten vom Landtage. Hundert u. vier u. siebenzigste öffentliche Siz- zung der ersten Kammer, am 17. Dec. 1S33. (Beschluß.) Fortsetzung der Bcrathung über das allcrh. Dccrct wegen zweckmäßiger Organisation der Patrimom'algerichtc und der Criminalgerichtsbarkeit. Staatsmkm'ster v. Könnerr'tz: Nur wenig Worte seien mir erlaubt, zur Widerlegung der von Seiten mehrerer geehrten Mitglieder gethanen Acußcrungen. Sc. königl. Hoheit ist zuvör- Werth legt, so muß ich wiederholt darauf aufmerksam machen, daß ich dessen Werth zwar nicht verkenne, daß aber dieses Ver-- hältniß durch die Aushebung der Gerichtsbarkeit gewiß nicht ge stört werden wird, da die übrigen obrigkeitlichen Gerechtsamen auch fernerhin noch bei Kräften erhalten werden sollen. Ueber- haupt konnte sich das patriarchalische Princip bei der Verwaltung der Justiz an sich nur in so weit äußern, als vielleicht manche Rechts streitigkeiten durch Einwirkung der Gerichtsherren abge- derst auf die Frage eingcgangen, inwiefern es zulässig sei, die. schnitten oder abgekürzt, die unvermögenden Unterthanen kn An- Rechte Einzelner zum Behuf von Staatszwecken durch Gesetze! sehung der Sporteln billig behandelt wurden. Der erstgedachte aufzuhcben, und hat dabei einen Unterschied nach den Erwerbs- Einfluß wird ihnen, auch in der Eigenschaft als Gutsherrn und titeln ausgestellt.,' Zuvörderst scheint hierbei diejenige Klasse von Rechten übersehen zu sein, welche weder auf ausdrücklichem Ge setz noch auf Privattiteln berührten, sondern verfassungsmäßig waren, und cs mag dahin gestellt bleiben: ob der von ihm aus gesprochene Satz über die Verbindlichkeit zur Entschädigung al- lmtbalben genügen werde. Ich glaube aber diese ganze, höchst schwierige Frage, die überhaupt nur durch die jedesmalige Be ziehung auf den einzelnen Fall mit einiger Sicherheit gelöst wer den kann, hier ganz unberührt lassen zu dürfen, da ich mit ihm in der daraus zu ziehenden Folgerung, daß solche Rechte nur in Fällen dringender Nothwendigkeit und nur gegen Entschädigung aufgehoben werden können, an sich einverstanden bin, und wenn ich die politischen Rechte besonders heraushob, so geschah es nur, um darauf hinzulenkcn, daß der Staat öfterer in den Fall kom men könne und müsse, gerade solche Rechte aufzuheben, weil sie nach dem jedesmaligen politischen Zustand und zu Erreichung Obrigkeit gewiß verbleiben. Im Uebrigen möchte jenes Princip gerade bei der Justiz, die strenges Recht handhaben soll, weni ger zu empfehlen sein und leicht zu Begünstigungen der Gerichts untergebenen zum Nachthejl der Kläger führen. — Gegen den vom geehrten Secretair Hartz aufgestellten Satz, daß die Ge- richtsuntergebenen bei der Einziehung der Gerichtsbarkeit und Veränderung des Gerichts befragt werden müßten, ist zu erin nern , daß sie dann auch bei der freiwilligen Zurückgabe der Ju risdiction an den Staat gefragt werden müßten, was doch SA», mand behaupten wird, und daß das entgegengesetzte Princip schon bei Bcrathung eines andern Gesetzentwurfs über die Justkzorga- nisation angenommen worden. Ferner ist nun zwar durch die kn den verschiedenen Landes- theklen Zu errichtenden Appellationsgerichte eine genauere Jnspr'ci- rung möglich, jedoch wird dem ohngeachtet die Aufsicht nicht so wirksam sein können, wenn so viel Gerichtsstellen sind. Wün- von Staatszwecken gegeben werden, der politische Zustand aber nicht immer derselbe bleiben kann. Neber die Frage aber, was hier unter Nothwendigkeit verstanden werbe, herrschen noch! verschiedene Meinungen, - und dieß ist es, um was es sich eigent lich handelt. Das geehrte Mitglied hält die Aufhebung der Pa- trimonialgerichtsbarkeit nicht für nothwendig, sondern nur für zweckmäßig. Wo aber so wichtige Staatszwecke Zu verfolgen schenswerth bleibt es nach meiner Ansicht immer, daß, wegen der Wechselwirkung, Criminal- und Civiljustiz vereinigt bleiben, und ihre Trennung würde nur bei dem fernern Fortbestehen der Patrimonialgerichtsbarkeit nothwendkgc Folge sein. Daß die gänzliche Umgestaltung der Untergerichte mit Einziehung der Pa- trimonialgcrichte einen Aufwand verursachen werde, hat die Re gierung selbst nicht verhehlt; indessen wird er hauptsächlich nur stehen, wie die Beförderung der Rechtspflege, wird das Zweckmä- durch die erste Einrichtung und durch die auch nach dem zweiten ßige auch nothwendig. Beides fällt zusammen, und nach den bei Gelegenheit der Bcrathung über das Gesetz wegen der privile- girtcn Gcrichtsständein der KammergethanenAcußerungen müßte man zu dem Glauben gelangen, daß auch hier die Vereinigung der gesummten Gerichtsbarkeit in den Händen des Staates für das Entsprechendste gehalten werde. Meine gestern für eben diese Ansichten aufgestellten Gründe, die praktischen Schwierigkeiten, die die Beibehaltung der Patrimonialgerichtsbarkeit der Zweckmä ßigen und gleichmäßigen Organisation der Untergerichte entge gensetzt, finde ich zur Zeit noch nicht widerlegt. Wenn man auf die Vorzüge des patriarchalischen Verhältnisses einen so hohen Plan vorgeschlagene Uebernahme der Criminalgerkchtsbarkeit ver anlaßt. Der jährliche und laufende Aufwand für die Ekvilrechts- pflege dürfte sich wohl durch den Ertrag der Sporteln decken las sen. — Wenn sich ferner ein geehrtes Mitglied darauf bezog, daß man insonderheit denVortheil der bis jetzt den Patrimonialgerich- ten Untergebenen nicht aus den Augen lassen dürfe, so wird nur die Frage sein: ob er wirklich so groß sei, als man ihn schildert? Allerdings haben die Unterthanen, wenigstens diejenigen, welche am Ort des Dingestuhls wohnen, den Vorzug, am Ort selbst ihr Recht zu nehmen. Allein dieß gilt nur von den eigentlichen Terminen. Dagegen müssen sie, wenigstens in den mehresten Ge-
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