Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 166. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-12-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
253. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Montags, den 30. DecemLer 1833. Nachrichten v Hundert u. sechs u. sechzigste öffentliche Si tzung der zweiten Kammer, am 13. Dec. 1833. Berathung über den andcrweltcn Bericht bcr l.Deput., den Gesetzentwurf über die gemischten Ehen, und die Erziehung der in selbigen erzeugten Kinder betreffend. (Beschluß.) (Fortsetzung des Deputationsberichtes.) Die erste Kam mer hat, als sie gegen die Vertrage sich entschied, um so mehr sich müssen aufgefordcrt sehen, die Frage zu stellen: in wel cher Conftssion Kinder aus gemischter Ehe, nach einem zu geben den, bei Verwerfung der Verträge, unerläßlichen Gesetz erzogen werden sollen, und hat die Frage dahin beantwortet: daß Söhne in der Conftssion des Vaters, Töchter in der Conftssion der Mut ter erzogen werden sollen. — Die Deputation ist, wie im Ein gänge dieses Berichts gedacht worden, hiermit nicht einverstan den, sondern halt auch jetzt noch dafür, daß der Conftssion des Vaters der Vorzug zu geben sei. Dieses beruht 1) in dem feststehenden Satz, daß der Ehegatte das Fami lienoberhaupt, und ihm in den wichtigsten Beziehungen des ehe lichen Lebens dieses Recht nicht zu entziehen sei ; 2) in dem bestehenden Recht, welches überall, wo es den Kindern die Einholung der älterlichen Genehmigung vorschreibt, zugleich bestimmt, daß, wenn Vater und Mutter verschiedener j Meinung sind, die Meinung deS Vaters entscheide. So be stimmt das Gesetz in einem ähnlichen Falle, wenn Kinder sich ver ehelichen wollen, daß, sind die Aeltern verschiedener Meinung, der Wille des Vaters den der Mutter überwiege. Muß man fer ner auch hier 3) vorzüglich in das Auge fassen, ob es dem Familienglüä entspreche, ob es nicht vielmehr das Famklimglück gefährde, wenn das Gesetz eine solche Bestimmung ausspreche, so kann man in der That bei Beantwortung dieser Frage nicht schwanken. Nur wohlhabende Aeltern sind im'Stande, doppelten Unterricht nach Verschiedenheit des Geschlechts ihren Kindern zu gewahren, den weniger bemittelten fallen schon die Kosten des einfachen Unter richts schwer. Zn nur sehr wenigen Städten des Landes finden sich Schulen für beide Confessionen, und wo dieses nicht ist, müssen, wenn auch nur wenige Ehepaare verschiedener Confessionen da selbst sich fänden, und sie weder Gelegenheit noch ausreichende Geldmittel haben, um Privatunterricht durch Hauslehrer ihren Kindern ertheilcn zu lassen, Schulen für katholische Knaben und Mädchen errichtet werden, und da dieses dem Staat so wenig als den Communen anzusinnen fein dürfte, so werden die Kinder ohne Religionsunterricht gelassen, und schon dieses wird den Mißmuth gewissenhafter Aeltern erzeugen müssen. Wachsen fer ner km älterlichen Hause die Kinder der verschiedenen Conftssio- yen auf, so zerstört dieses nur zu oft die Geschwisterliche in ihrem ersten Aufkermen, der katholisch erzogene Knabe meint nur zu oft, datz die evangelische Mutter ihn zurücksetze gegen seine Schwestern, weil diese der evangelischen Conftssion angchören, und dieses ver kümmert die Jahre der frohen Jugend, zerstört die kindliche Zu neigung zu den Aeltern, die Uebung der Hausandacht, ein gro ßer Hebel für sittliche, religiöse Ausbildung muß dabei unterge hen, und anstatt gegenseitigen Vertrauens der Aeltern und Km-< om Landtage. I herunter sich und gegen einander treten im Familienleben zwei Partheien gegen einander, der Vater mit den Söhnen gegen die Mutter mit den Töchtern, die Eintracht verschwindet. — Ist nun schon 4) die Deputation keineswegs der Meinung, daß man die Einrichtungen, wie sie in andern Staaten bestehen, auf das Va terland übertragen müsse, ohne deren Güte und Zweckmäßigkeit zu prüfen, so kann sie doch die Ueberzeugung nicht verlaugnen, daß es rathsam sei, bei der Gesetzgebung die Erfahrungen zu be nutzen, welche in andern Staaten gemacht worden sind, beson ders dann, wenn in ihnen Sitten und Culturzustand den unsrk- gen gleich stehen. Wenn man aber in den preußischen Staaten das frühere Gesetz, in gemischten Ehen folgen die Söhne der Con ftssion des Vaters, die Töchter der Conftssion der Mutter, auf hob, an dessen Stelle aber dieses setzte: Kinder in gemischten Ehen werden in der Conftssion des Vaters erzogen, und wenn man nach mehreren Zähren das letztere Gesetz, weil die Erfah rung es als heilsam befunden hatte, auch auf diejenigen Provin zen übertrug, in denen es noch keine Giltigkeit hatte, so wird man doch, dieses erwogen, in Sachsen nicht für ein Gesetz leicht sich bestimmen können, welches der benachbarte Staat, indem wie in dem unsrigm die große Mehrzahl der Bewohner der evan gelischen Kirche angehört, als unzweckmäßig erkannte, man wird sich vielmehr zu derjenigen gesetzlichen Bestimmung hinneigen müssen, die man in dem Staate als die bessere erprobt hat, der in Sitten- und Culturzustand mit dem Vaterlande auf durch schnittlich gleichem Höhepunkte sich befindet. Wenn endlich 5) die Kammer den Ansichten der Deputation kn Rücksicht der Verträge Beifall geben sollte, so folgt daraus von selbst, daß, wenn die Aeltern bei eigenthümlichen vorwaltenden Verhältnis sen den Wunsch hegen, daß die religiöse Erziehung ihrer Kinder nach dem Geschlecht der Aeltern und Kinder erfolgen möge, sie eine Uebereinkunft darüber treffen können, als gesetzliche Regel aber laßt eine solche Scheidung sich nicht empfehlen.— Aus die sen Gründen ist die Deputation einstimmig der Meinung, daß von ihr nach sorgsamer nochmaliger unbefangener Erwägung des Gegenstandes der Kamnrer nur die Befchlußnahme dahin anem pfohlen werden könne: den Beschlüssen der 1. Kammer nicht beizutreten, und letztere durch Mittheilung der dießfallsigen Verhandlungen mittelst Protocollextracts in Kermtniß davon zu setzen. Abg. v. Thielau: Wenn ich mir erlaube, meine Meinung über diesen Gegenstand auszusprechen, so wünsche ich es aller dings in der Ueberzeugung oder vielmehr in dem Bewußtsein zu thun, daß ich frei bin von irgend einem religiösen Vorurtheil. Ich habe mit großer Aufmerksamkeit den Bericht unserer Deputation gelesen, und ich kann nicht bergen, daß er mir vielen Anhalt gsc geben hat, um klar über das Wesen und den Begriff der Sache zu werden. Ich habezugleich damktdkeVerhandlungen der 1.Kam mer und auch unserer frühern Berathung verglichen, undalles dieses zusammengenommen hat mir eine ziemlich klareJdee von der Sache verschafft. Nun scheint mir, daß wir uns bei unserer Berathung
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder