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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 167. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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254. Außerordentliche Beklage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Dienstags, den 31, December 18AS. Nachrichten vom Landtage. Hundert und sieben und sechzigste öffentliche Sitzung der zweiten Kammer, am 16. Dec. 1833. (Beschluß.) Uerathung Mr den Bericht der 3. Deputation, den Antrag des Abg-Häntz- schcl (aus Königstein), die Aufhebung der Gcmeinheitstheilung her Comnuin- »paldungen betreffend. Der 4. Gegenstand enthielt das Per/estn des Berichtes der 3. Deputation üher den Antrag des Abg. Hantzfchel aus König stein, die Aufhebung der Gemeinheitstheilung der Communwal- dungen betretend. Das Referat hatte der Präsidentp. Leyser selbst über nommen ; er besteigt die Rednerbühne und verliest den Bericht, welcher lautet: Der Verfasser der Petition-befürchtet bei der Rcalisirung der von ihn: ungezogenen §§, 132. und 146. des Gesetzes über Ablö sungen und Gemeinhefrstheilungey.vom 17. Marz 1833, man- nichfache, durch Kriegskalamitaten eintretende, aus dem Befug nisse unbeschränkter Disposition über das bei Theilungen ppn Communalwaldungen gewonnene Land, entspringende Nachtheile Lnh hat solche durch spezielle Falle zu erläutern gesucht; allejn das Gesetz selbst dürfte größtentheils diesen Besorgnissen vorgeheugt hqben, indem es in §.143. sagt: daß bei Thcjlungcn von Ge- mcinhutungsplätzen, Gemeinde-Wiesen und Fel dern, eine NachweisWg der Ausführbarkeit und Nützlichkeit der Theilung nicht verlangt wird, dagegen bei Communwaldun - gen und Holzungen nach Z. 145. diese Nachweisung er heischt wird, und selbst diese Nützlichkeit nur wiederum dg ange nommen wird, wenn §,146.1) die einzelnen Theile zu forstmaßi- ger Benutzung geeignet bleiben, odex I) der Boden nach Abtrieb des Holzes voxtheilhafter als Feld oder Wiese benutzt werden kann. — Wenn das Gesetz hiese beiden Falle, unter welchen es allein eine Theilung von Communwaldungen.und Holzungen zuläßt, genau bestimmt, sp liegen beim ersten Fasse die Principken der den) Staate zustehenden .Oberaufsicht zum Grunde, nach welcher die Benutzung einer Privatwaldung in forstpoliceilichcn Rücksichten in früherer Zeit beschrankt gewesen ist, und worüber folgende ge setzliche Bestimmungen vorhanden waren: Die ältesten Landes gesetze, welche die pflegliche Benutzung der Privatrpaldungen an befohlen, und letztere der landcspolieeilichen Obsicht unterworfen, sind: Das Patent vom 12. Februar 1498, die Forst- und Holz- Drdnung (von Churfürst August) vom 8. September 1560. — Eine Wiederholung der darin hinsichtlich der Prrvafwaldungen ausgesprochenen Beschränkungen findet man in den Uesolutions- Punctenvom28. August 16.97, Ittzsglut. t?r«vumümm von 1718. Generale vom 16, Juli 1755. (die Einschränkung und Abstellung der Mißbräuche im Holzwesen) §. 23. (für die Lausitz) die Forst- und Holzordnung vom 20. August 1767, — Das neueste Gesetz, welches, wenn dessen Tendenz auch die Beförderung derHolzpro- duction ist, die früheren gesetzlichen Beschränkungen nicht wieder holt, ist dgs Mandat, dH Waldnebennutzungen und die in den Waldungen auszuübenden Befugnisse betreffend, vom 30. Juli 1818, —-' Are dfesem Gesetze vorausgegangcnen Verhandlungen findet man insbesondere in den Landtagsacten von dem Jahre 1799 und 1811. — Gegen den im Jahre1799 von dem Landes herrn den Alterblandischen Standen vorgelegten Entwurf eines Mandates wegen pfleglichen Gebrauch nutzbarer Bewirthschaftung der Privatwaldungen und gegen einen zweiten Entwurf im Jahre 1811, kamen die Stande mit einem Gutachten wegen der darin enthaltenen Beschränkung des Privateigenthums ein, und dieß hatte zur Folge, daß bei dem. im Jahre 1813 erschienenen Gesetze dieser Gegenstand ohne Erwähnung geblieben ist. — Die Deputation ist jedoch der Meinung, daß es mit denen in der Verfassungsurkunde ent haltenen Principien über die freie Gebahrung des Eigenthums yicht unvereinbar ist, diese, in früheredurch Gesetze bestimmte, auch bis jetzt noch nicht ausdrüMch aufgehobene forstpolkceilkche Ob- si'cht wiederum einzuführen, indem dieß für den Holzbestand des Landes im Ganzen von wesentlichem Nutzen sein würde; denn al lerdings sind in mehreren Gegenden desselben nicht unbedeutende Strecken Privatwaldungen seit dem letzten Krieg abgetrieben, und mehrere davon wieder forstmaßig eultivirt worden, obgleich teil weise der Boden sich seiner Lage und Beschaffenheit nach größten theils nur zu Holzanbau eignet. Hierdurch wird in Gegenden, wo es schwierig ist, Steinkohlen operAorf in hinreichcnderQuan- titat zu beziehen, wahrscheinlich in der Zukunft ein empfindlicher Mangel an Brennmaterial entstehen, Wohl dürfte zu vermutheil sein, daß zur allgemeinen Wohssghrt HB Landes dießfallstge gesetz liche und zweckmäßige Bestimmungen würden getroffen werden können, die, ohne mit denen der Constitution in Conflict zu kom men — nämlich mit dem jedem Staatsbürger zustehenden Recht der freien Gebahrung seines Eigenthums — den beabsichtigten Zweck würden erreichen können. — Hie Beurtheilung der beiden, in §.146. des Gesetzes überAb- lösungcn und Gemeinheitstheilungen ausgestellten Falle, unter welchen die Theilung dxr Communwaldungen und Holzungen als ausführbar angenommen und für nützlich befunden wird, wenn eine derartige Berufung von eiycm Theile erfolgt, liegt der kür Ablö sungen undGemcinhektstheilungen bestesiW General-Commission, und den von dieser wieder delegirten Spezial-Commissionen ob. — Wenn nun die Verschiedenheit der Lage der Zymmunwaldung, des Bodens anderer Localperhältnisse, dieses Gutachten und Be urtheilung bestimmen dürften, und daher schon um deßwillen die in der Petition liegende Tendenz weder allgemeine Anwendung finden noch Nutzen haben würde, indem dieser nur bei geschlosse nen Communwaldungen sich annehmen und einen reellen Vortheil erwarten ließ; hingegen in folgenden Fallen eine Theilung der Communwaldung ersprießlich sein würdet n) Wenn Strecken Wald unmittelbar an Dörfern oder Städten gelegen sind, und wegen ihrer Oertlkchkeit und Bodens sich zur Benutzung als Fel der oder Wiesen eignen; d) wenn nasse, sumpfige, mit einzelnen Bäumen oder Strauchwerk kärglich bestandene Waldstücke durch Ableitung des Wassers gute Wiesen oder Hutwekden abgeben, und o) wenn inmitten der Felder einzelne Holzstücke liegen, wel che dem Getreidebau schädlich sind/ so wäre das unmaßgebliche Gutachten der 3. Deputation wähl dahin zu richten, bei der höch sten Behörde zu beantragen; „daß die für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen bestellte
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