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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 167. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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gen regulirten Frohnen H des Betrages zum Behuf der Reduktion auf den wahren Werth abgezogen, und nach diesem Ansatz ent weder eine fortdauernde jährliche Rente oder durch die Multipli kation mit 25 im Capital auf einem Brete abgczahlt werden. Mithin wird die erstere Gattung in Baden mit dem 14- und Ilfachen, in Sachsen mit dem 25fachcn; die zweite Gattung in Baden mit dem 12*-- und dfachen, in Sachsen ziemlich mit dem 17fachen Multiplikator abgelöset, Ohne den noch weit niedrigem Ablösungsfuß der sogenannten Hcrrenfrohnden in Baden zu er wähnen, bei welchen der Staat den Pflichtigen noch weit mehr, unter die Arme greift; ohne ferner auf die nach gleichen milden Normalfätzcn gesetzlich bestimmte Entschädigung in Hessen- Darmstadc und andern Staaten naher einzugehen—erfüllt im vor liegenden Falle schon die hier nachgewiesene Vergleichung ihren Zweck, indem sie die im Deputationsbericht aufgestellte Behaup tung von der vorzugsweiscn Begünstigung derFrohnpflichtigcn m dein sächsischen Ablösuugsgefttz auf ihr richtiges Maß zurückführt, und damit auch den auf diese Behauptung gegründeten Einwand gegen den Antrag der Petenten gleichmäßig widerlegt. — In dem Deputationsbericht aber ist ferner gesagt, daß der vom Wohle des Staates gebotene Eingriff in das Eigenthum der Frohnpflich- tigm deren Wohl bezwecke; daß letztere aus der Ablösung selbst nur allein den Gewinn bezögen, und daß — weil das Staatsgut den gesammten Staatsbürgern und mithin auch denen gehöre, die mit Frohnen und Diensten nicht belastet sind, — eine Verbind lichkeit zur Mitleidenhcit bei der Ablösung letztem um so weniger zugemuthet werden könne, je weniger sie davon auch nur entfernt rangirt würden. — Allerdings nun muß angenommen werden,, daß die auf diese Weise von dem Staate ausgeübte Bevormun dung im Allgemeinen das Beste des Mündels bezwecke, indem ohne diese Voraussetzung die mit dem Gesetz verknüpften Zwang maßregeln als eine wahre Despotie bezeichnet werden müßten. Allein nichts desto weniger kann ein solches Verfahren im Allge meinen zwar wohl gemeint sein, im speeiellen Falle aber sehr hart und verletzend wirken. — Diese Erschemung wird factisch da her vortreten, wo der Pflichtige mit einer zum Werth seines Grund besitzes unverhqltnißmaßig großen Masse von Diensten beschwert ist; wo es ihm gelang, die dazu nöthigen Zugthiere bisher durch einen Aufwand selbst erbaueter Naturalien zu ernähren und'die Handarbeit mittelst Anwendung eigener Kräfte zu bestreiten; wo die Gelegenheit nicht vorhanden ist, erstere angemessen zu versil bern und durch letztere einen Geldverdienff zu erwerben; wo er aber nun nach der erzwungenen Ablösung dessenungeachtet als Entschädigungsmittel Geld schaffen soll, und im Wege des Con? curses von Haus und Hof getrieben wird, wenn er solches nicht herbeischaffen kann. Will man bei einem solchen Geschick, das bei der weitern Ausführung des Gesetzes im Voigtlande und an dern Gegenden.des Landes so manchen bekümmerten Familien? Vater treffen dürfte, wirklich die Behauptung festhalten, daß die Frohnpflichtigen unter allen Umständen aus der Ablösung unmit telbaren Gewinn ziehen werden? und ist der Staat, der ass Vormund für seine Mündel, — die wenigstens damals noch nicht für mündig erklärt waren, einen Vergleich qbschloß, in Folge dessen Einzelne ihr Eigenthum mit dem Rücken ansehen müssen, nicht rechtlich verbunden, diesen Bedrängten unter die Arme zu greifen, umsomehr, wenn sich darthun laßt, daß der Vormund bei der ganzen Maßregel seinen eigenen Vortheil zugleich mit be zweckte? Lag cs nicht in den Forderungen der Klugheit und Poli tik, zum Besten des allgemeinen Staatswohles endlich auch in Sachsen ein Verhältnkß aufzulösen, über welches als einen Aus fluß früherer Anmaßung und Gewalt die Zeit in allen cultivirten Ländern schon längst den Stab gebrochen hatte; gab es ein an deres Mittel, um einen steten fortdauernden Kampf zwischen so genannten Berechtigten und Pflichtigen zu unterbrechen, in wel chem die Gerichte nur ungern gehorchten und jedes Mittel ver ¬ suchten, um die Anforderungen der Vorzeit und der allgemein im Wolke erwachten Erbitterung gegen diese Ueberlieferungen der Feudalitat allmahlig auszugleichen? Mußte unter Leistungen, bei welchen die Pflichtigen den Betrug für kein Unrecht mehr er kannten und sich an Widersetzlichkeit gegen ihre Obrigkeit und Vorgesetzten zu gewöhnen gnsingen, nicht allmahlig die morali sche Unterlage des ganzen Staates untergraben werden und litt endlich nicht gleichmäßig auch dessen materielles Wohl unter Wer-, hältnissen, bei welchen die Fortschritte einer bessern Landeskultur und in deren Folge ein reger Verkehr zwischen Stadt und Land nie aufkommen konnte? — Soll aber so unverkennbare Vortheile, die der ganze Staat bei dem auf diese Weise erwirkten Uebergang zu einer bessern Zukunft gewinnt, der Pflichtige, dessen Verbes serung allerdings dabei mit bezweckt, jedenfalls aber in vielem Fällen sehr problematisch ist, allein bezahlen? — Unbestreitbar ist es eine dringende Nothwendigkeit, daß diese Frohnens gleich dem Wort „Leibeigenschaft", aus unserer Gesetzgebung verschwin den. — Das Bedenken, daß es nicht die gegenwärtig Berechtig-, ten sind, vie die Frohnen cinführten und die Gutmüthigkeit und Schwäche ihrer Hintersassen zu Fesseln benutzten, welche mit dem Leben m dem Staate, mit dem Besitz von Eigenthum auf eine unnatürliche Weise Beschränkungen der persönlichen Freiheit aller Nachkommen verbanden, — dieses Bedenken führt zu dem Bil ligkeitsgefühle, jenes alte Unrecht nicht seinem jetzigen Nutznießer entgelten zu lassen und solche nach dem Maße der Vortheile, die sie wirklich davon ziehen, zu entschädigen. Aber noch eine höhere Regung, das in jeder Brust ruhende natürliche Rechtsgefühl verlangt nicht minder die öffentliche Un terstützung solcher Pflichtigen, hei denen sich aus klaren unwider leglichen Rechnungen die Unerschwinglichkeit der Ablösungssum men darthut; und nur eine egoistische engherzige Befangenheit, nur die Verleugnung aller Rechtsansprüche, die jeder, auch der niedrigste und ärmste Staatsbürger an dm Schutz seines Eigen- thums zu machen befugt ist, kann in solchen Fällen die Verbind lichkeit der Gesammtheit zu einer Beihilfe verkennen, wenn letz tere auf dem Wege der Gewalt zu ihrem eigenen Nutzen Maß regeln bewirkt, die den Einzelnen aus Haus und Hof treiben. — Cs würde daher das Ablösungsgesetz selbst ein trauriger Vorwurf treffen', wenn dessen Basis — wie der Deputationsbericht ferner bemerkt — von der Beschaffenheit wäre, daß eine solche durch die Forderungen der Gerechtigkeit nachträglich zugefügte Bestim mung dessen Kraft älteriren konnte. Sie wird vielmehr diesem Gesetze erst die Weihe der Zufriedenheit der Betheiligten verleihen, und dseHindernisse hmrvegraumen, welche der eben so nothwendi- gen, als allgemein gewünschten Beseitigung aller dieser mit dem cpnstitutionellen Prmcip in Widerstreit stehenden veralteten In stitutionen bisher noch im Wege standen, — Wei solchen gewichti gen Gründen für den Antrag der Petenten und bei der Unzuläng lichkeit der dagegen in dem Deputationsbericht ausgestellten Ab weisungsursachen wird endlich die verehrte Kammer auch den schließlich ihr darin aufgebürdeten Vorwurf zurückweisen, als habe sic bereits Beschlüsse gefaßt, welche die in diesem Antrag hauptsächlich bezweckte Beihilfe des Staates zur Ablösung der Dienste in einzelnen, besonders prägnanten Fällen ein für allemal zurückgewiesen. Sie hat bisher Anstand genommen au.f manche Anträge, welche die Fundamentalsätze jenes Gesetzes bedroheten, schon jetzt einzugchen; aber sie hat noch niemals Anforderungen, die so klar, wie dieser, aus den natürlichsten Begriffen von Siecht und Billigkeit hervorgehen, durch Beschlüsse zurückzuweisen, welche sie mit der öffentlichen Meinung und mit denen langst in andern konstitutionellen Staaten sqnetipnirten Grundsätzen in Widerstreit bringen würde. — Vielmehr wurden die Vorschläge, welche in der 82. und 8H. öffentlichen Sitzung ihrer Berathung vorlagen, und gleichmäßig eine Unterstützung des Staates bei der Ablösung zu Gunsten der Pflichtigen bezweckten, zur weitern Er- 2
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