Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 106. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-08-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
der Allodisication der Lehne und einige auf das Lehnrecht sich > beziehende Bestimmungen betreffend. v. Carlowitz ist Referent, und tragt zuvorderst den allgemeinen Theil der Motiven und des Deputationsbe- richts vor. Letzterer enthält Folgendes: Dem an die Stande gelangten, und zunächst von der ersten Deputation der ersten Kammer zu begutachtenden, allerhöchsten Decrete, die Erleichterung der Allodisication der Lehne und eini ge auf das Lehnrecht sich beziehende Bestimmungen betreffend, liegt die Absicht zu Grunde, das Lehnswcsen seiner Auflösung allmahlig entgegcnzuführen. Fremde Gesetzgebungen sind hierin bereits mit einem Beispiele vorangegangen; sie haben bald mit mehrerer, bald mit minderer Beachtung der Rechte der dabei be teiligten Privatpersonen dieses, allerdings einer frühem Zeit angehörige, Institut theils wesentlich umgestaltet, theils völlig aufgehoben. Aber auch den vormaligen Ständen Sachsens ist diese Idee nicht fremd geblieben. Bereits im Jahre 1813 erklärte eine ständische Deputation die Aufhebung des Lehenverbandes zwischen dem Regenten als Dberlehnsherrn und dessen Vasallen gegen eine billige Entrichtung an die siscalischen Kassen für geeig net , die Vermehrung der Einkünfte des Königs und die Befrei ung von lästigen, eine erhöhte Cultur ihrer Besitzungen hindern den Fesseln gleichmäßig herbeizuführen. Sie brachte daher eine erleichterte Gewährung der Erbverwandlung durch Herabse tzung der dafür Zu übernehmenden, und im Voraus schon be kannt zu machenden Leistungen in unmaßgeblichen Vorschlag. — Blieb nun zwar damals dieser Wunsch unbeachtet, so hat er doch jetzt von Seiten der Staatsregierung eine um so vollständi gere Berücksichtigung gefunden, als die vorliegenden Entwürfe ganz im Sinne der damaligen ständischen Deputation ausgear beitet sind. Auch sie erkennen nämlich in dem Lehnsverbande eine in siaatswirthschaftlicher Hinsicht nachtheilige Beschränkung des Grundbesitzes, auch sie setzen die von den Vasallen bei Erbver- wandlungen zu übernehmenden Leistungen um Etwas herab, auch sie beschränken sich endlich auf die allmahlige Auflösung des Lehenverbandes zwischen dem Regenten als Oberlehnsherrn und dem Haupkvasallen. — Ein Bedürfniß, das sich aber bereits im Jahre 1813 fühlbar machte, muß, wenn es wie das in Fra ge befangene aus der Ueberzeugung heroorging, es habe sich ein Rechtsinstitut überlebt, gesetzt man vermißte auch in der Ver fassungsurkunde die §. 17. enthaltene, dem entsprechende Andeu tung, im Jahre 1833, mit dem für die vaterländische Gesetzgebung ein neuer Zeitabschnitt beginnt, noch weit dringender hervortre ten. Auch die Deputation hat daher das Zeitgemäße einer all- mahligen Auflösung des Lehnswesens nicht zu verkennen ver mocht, sie ist vielmehr ebenfalls davon überzeugt, daß es durch Belastung der Behörden mit Arbeiten, durch Verwickelung der Rechtsverhältnisse, durch Häufung unnöthigerFormalitäten und Kosten und durch Beschränkung der freien Gebahrung mit dem Eigenthume in mannichfacher Beziehung auf das Wohl des Staa tes nachteilig einwrrke. Jndeß sind es nicht nur die in dem al lerhöchsten Decrete das allmahlige Erlöschen des Lehnsinstituts bevorwortenden Gründe, die den Beifall der Deputation erhal ten haben, sie hat vielmehr auch denjenigen Gründen ihre volle Zustimmung ertheilt, die der Beschränkung jener Maßregel auf das Vrrhältniß des Regenten als Oberlehnsherrn zu dem Haupt vasallen sowohl als auf die freie Einwilligung des letzteren in die Auflösung jenes Verhältnisses das Wort reden, da sie mit der Staat sregierung darüber vollkommen einverstanden ist, daß ein weiterer Vorschritt in einen unverantwortlichen Eingriff in wohl erworbene Privatrechte ausarten würde. Unter diesen Umstän den erklärt sich die Deputation mit den vorliegenden Zwei Ent würfen in der Hauptsache einver standen, und empfiehlt der hoch verehrten Kammer die Annahme derselben, unter den folgenden, mehr in die Kategorie von Ergänzungen als Abänderungen fal lenden Bemerkungen. v. Deutlich: Das vorliegende Gesetz biete einen neuen wahrhaft erfreuenden Beweis, wie sorgfältig sich die Negierung bestrebe, die Verfassung immer mehr auszubilden, dem Lande Er leichterung zu verschaffen, und das Grundeigenthum seiner drük- kenden Fesseln zu entledigen. Sehe man jetzt einen Wunsch er füllt, den die vormaligen Stände vor 2 Decennien schon ausge sprochen, so stelle sich zugleich die Betrachtung dar, daß das Gesetz dieß erreiche, ohne eine Gasse von Staatsbürgern auf Kosten der Gesammtheit zu begünstigen, indem auch hier der Grundsatz fest gehalten werde, daß dergleichen Lasten nur gegen Entschädigung abzulösen sind; erfreulich sei es, die veraltete Schranke fallen zu sehen, welche bisher eine ganze Klasse von Staatsbürgern von dem Besitze der Rittergüter ausgeschlossen habe, und höchst er freulich der in den Motiven aufgeführte Grundsatz, daß sich eine solche Beschränkung mit demGeiste derVerfaffungsurkunde nicht vereinige. Indem er sich daher für das Gesetz ausspreche, be merke er nur noch, wenn der Staatskasse bei Veränderungen m manu äomiiuwts einige Einkünfte an Sporteln entgingen, so werde dieß bei häufiger werdenden Allodisicationen durch die - Canons und den Stempel reichlich wieder ersetzt werden. ! v. Großmann: Er finde das vorliegende Gesetz gerecht- weise und wohlthätig. Gerecht, weil es dem Sinne der Ver- faffungsurkunde entspreche, weife, weil es dem Wunsche de§ Volkes zuvorkomme, und den vorhandenen Gahrungsftoff nicht- ! noch mehr vermehre, wohlthätig endlich, weil die Landeskultur dadurch gehoben werde. Was nun die Allodisication der Lehne selbst anlange, so erkläre er sich nicht gerade gegen die bei ihr für den Canon angenommenen niedrigen Satze, müsse aber doch darauf aufmerksam machen, welch ein wichtiges Compmsations- Moment dem Lande durch die Allodisication verloren gehe, wel ches bei der Entschädigung für den Wegfall der Steuerfreiheit in die Wagscbale zu legen sei. Wenn nach einer ungefähren Berechnung die Allodisication eines Lehngutcs zu 100,000 Thlr. früher etwa 5000 Thlr. betragen habe, während sie künftig nur 1800 Thlr. kosten dürfe, so müsse er sich die Frage erlauben, welcher von beiden Maßstäben bei der Gegenbcrechnung der Ent schädigung für den Wegfall der Steuerfreiheit als Norm ange nommen werden solle? Staatsminister v. Könneritz: Es fei die Frage ange regt worden, ob man die Allodisication der Lehne mit der Be steuerung in Verbindung bringen solle, allein die Lchcnsguali- tat stehe mit der Steuerfreiheit in keinem rechtlichen und unmit telbaren Zusammenhänge, wie schon daraus hervorgehe, daß es einer Seits besteuerte Lehen und anderer Seits steuerfreie Allodialgüter gebe, und daß auch zeither bei Erbverwand- lung von Lehengütern weder die Ritterpferde weggefallen, noch die Steuerfreiheit aufgehoben worden sek. Nicht mit der Ee- hensgualität, sondem mit den Ritterdiensten könne die Steyer- fteiheit m Verbindung gebracht werden, und eben so wenig, wie die Aufhebung des Lehensnexus die Besteuerung, eben so wenig könne die Besteuerung den sofortigen Wegfall der
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder