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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 106. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-08-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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Lehnbarkeit als eines besonder» privatrechtlichen Verhältnisses zur rechtlichen Folge haben. Beides , "die Lehnbarkeit, wie die Steuerfteiheit wären vielmehr zwei für sich bestehende, be sondere rechtliche Eigenschaften, die, wenn man sie aufheben wollte, besonders abgelöst werden müßten. Beide gegensei tig aufzuheben oder gegen einander anzurechnen sei nicht mög lich, ohne zuvor den Werth der Lehenslast und den Werth der Steuerfreiheit zu ermitteln und zu bestimmen. Es komme da her gegenwärtig lediglich darauf an r ob das richtige Maß für die Ablösung der Lehenslast gefunden sei? Die Compensation könne künftig immer noch erfolgen, denn indem der Staat für die Aufhebung der Steuerfreiheit Entschädigung zu gewähren, für das Aufheben der Lehensherrlichkeit eine Entschädigung an Erbzins zu erhalten habe, verstehe es sich von selbst, daß er den Capitalwerth des Letzter» gegen dessen Wegfall bei der Ent schädigung für die Besteuerung in Anrechnung bringen könne. Die Allodisication bis zur Besteuerung aufzuschieben, sei auch deshalb ohne Nutzen, weil nicht bloß die Lehn- sondern auch die Allodialgüter zu besteuern wären. Ohne übrigens dem künftigen Grundsteucrsystem vorgreifen zu wollen, könne ein richtiges Grundsteuersystem nach seiner Ansicht nur von dem Principe ausgehen, daß jedes Grundstück nach Verhältniß sei nes inneren Werthes und ganz abgesehen von der rechtlichen Natur und Eigenschaft desselben beitragen müsse. Wie es da her für die Besteuerung ganz gleich sein müsse: ob das Grund stück Fideieommiß, Erbpachtgrundstück oder freies Eigenthum sei, so sei es auch ganz glcichgiltig: ob es Lehn oder Allod sei? Referent erinnert, daß der Lehnsnexus u. die Steuerfrei heit in gar keiner Verbindung stünden; die Ablösung der Lehne werde vielen zu Gute kommen, die mit der Steuerfreiheit gar nichts zu thun hätten; hier käme auch die Allodisication von Bürger- und Bauerlehnen mit in Frage. v. Großmann: Seine Absicht sei es keineswegs, auf eine Erhöhung des Canons anzutragen, sondern nur gleiche Billig keit von Seiten der Vasallen, hinsichtlich der ihnen verfassungs mäßig zu gewahrenden angemessenen Entschädigung, bei Ablö sung der Steuerfreiheit eintretcn zu sehen. Unbestreitbar sei die Entschädigungssumme für Allodisication sehr gering und weit geringer als bisher; sie werde jedoch unbedenklich erscheinen, wenn von Seiten der Vasallen die Forderungen für die Entschä digung wegen Aufhebung der Steuerbefreiung nach einem gleich billigen Maßstabe ermessen würden. Die Auflösung des Lehns- verbandes vermehre den Werth eines Gutes um ein bedeutendes, und wenn die Strenge des Lehnrechts durch die im Deputations- Gutachten angezognen Gesetze bedeutend gemildert worden, so sei dieß doch blos Antrag der Betheiligten. Demnächst entgegnet Staatsminister v. Könneritz: Da, wie er bereits bemerkt, beide von dem geehrten Sprecher in Verbindung gebrachte Gegenstände in keiner Beziehung stün den, so reducire sich Alles auf die Frage: ob der Canon zu ge nüg festgesetzt sei, was des Herrn v. Großmann Meinung zu sein scheine. Allerdings lasse sich der Werth der Lehnölast nicht mit Sicherheit bestimmen, da er sich nach Verschiedenheit der Fälle auch verschieden gestatten könne. Wenn man indeß bedenke, wie leicht der Lehnsverband durch die gestattete Ver äußerung , durch die Präsentation von Mitbelehnten geworden sei, wie selten sich Aperturfalle — deren im Laufe des jetzigen Jahrhunderts, so viel ihm erinnerlich, nur zwei vorgekommen — ereigneten, daß es ferner Mittel gebe, sich gegen Apertur oder wirkliche Beschränkung des Veraußerungsrechtes zu schützen, und daß demnach hauptsächlich nur die Kosten für die Präsenta tion von Mitbelehnten und öftere Lehnsnahme als wirklicher pecuniärer Nachthell in Anschlag zu bringen, so finde erden festgesetzten Canon keineswegs zu niedrig, was sich auch noch dadurch bestätige, daß ein Gut wegen der Lehnsgualitat oft nicht viel niedriger bezahlt werde, als ein Allod, und die Lehns- gualität bei der Taxation gar nicht mit in Anschlag gebracht werde. So viel habe wenigstens die Erfahrung gelehrt, daß der zeither entrichtete Canon zu hoch sei, da die Vasallen nur sehr selten und fast nur in den Fällen, wo sie Consensschulden über die Hälfte des Werthes aufzunehmen genöthigt gewesen wären, um Allodisicirung nachgesucht hätten. v. Deutrick: Der geehrte Sprecher befinde sich meinem Jrrthume, wenn er meine, daß das, was man bisher für dieAllo disication gefordert habe, deren Werthe, dem Lehnsverhältniß gegenüber, angemessen sei. Daß dieß nicht der Fall sei, beweise schon der Umstand, daß bisher niemand ohne die dringendste Ver anlassung, vorzüglich wenn die Consensschulden über das bei den Lehnen gesetzliche Quantum hatten vermehrt werden sollen, Allo disication gesucht habe, und obwohl durch die Herabsetzung des Canons der Staatskasse einiger Zugang durch vermehrte Allo disication verschafft werden dürste, so werde letztere doch gewiß auch jetzt noch vielen Lchngutsbesitzern zu theuer Vorkommen, und von ihnen die Nachsuchung unterlassen werden. — Im klebri gen stehe das Lehnsverhältniß nicht mit der Besteuerung in Ver bindung, und was die Angemessenheit der den steuerfreien Grund stücken bei der allgemeinen Besteuerung zu gewahrenden Ent schädigung betreffe, so hänge ja deren Bestimmung nicht von den Rittergutsbesitzern, sondern von den Kammern ab, ebensowe nig bedürfe es dazu eines Gesetzentwurfs, da dieß ein Gegenstand sei, der bei der Erörterung über das neue Grundsteuersystcm zur Sprache kommen werde. Hiermit wird die allgemeine Berathung für geschlossen erklärt, und geht man zur spxciellen über, Behufs deren Referent zum Vortrag der sub X. im königl. Dekret befindlichen tz§. schreitet, wie folgt: H.. Bestimmungen über die Erbverwandlung. §. I. „Die Erbverwandlung derjenigen Lehne, in Ansehung welcher Se. königl. Majestät und königl. Hoheit die Oberlchns- herrlichkeit ausüben, wird auf Ansuchen der Vasallen, dafern sie dieZustimmung derBethciligten, soweit sie nöthig ist, beibringen, jeder Zeit bewilligt werden." Die Deputation hatte hierzu begutachtet: sä. /l. Bestimmt! ngen überdieErbverw an dlung und zwar: sä §. 1. Die Worte „dafern" bis „beibringen" dürsten deshalb ausfallen, weil sich die Deputation zu dem Gesetzentwürfe mck V. einen Zusatzparagraphen erlaubt hat, die Erbverwandlung auch
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