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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 106. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-08-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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ohne Zustimmung der Mtbelchnten zu gestatten, statt ihrer würden dagegen folgende Worte einzuschalten sein: „unter den nachstehenden und den im Z. 1. des Gesetzes, die Abänderung einiger auf Lehne und Rittergüter sich beziehender Bestimmungen betreffend, enthaltenen Bedingungen." Den Beschluß über diesen tz. behält man sich wegen des so eben beregten von der Deputation zu dem Gesetzentwürfe sub 0. beantragten Zusatzparagraphen bis dahin vor. §.2. lautet: „ Für die Erbverwandlung ist ein jährlicher Canon zu über nehmen, welcher 1) rücksichtlich der beim Landesjustizcollegium zu Lehn gehenden Güter und Rechte, und zwar: a) bei Mann lehnen, worüber den Vasallen keine freiere Verfügung gestattet ist, als das Lehnrecht bestimmt, —-16 gr. —- b) bei andern Lehnen—- 8gr.—- 2) rücksichtlich der bei der Oberamts-Re gierung in Budissin, ingleichen der beiAemtern, königl. Justi- tiariaten oder Kammergütern zu Lehn gehenden —- 6 gr. —- von jedem tausend Thaler des vollen Wcrthes, wie dieser bei Consensertheilungen angenommen wird, betragen soll." Das Deputationsgutachten lautet: Die Abstufung der Satze des jährlich zu entrichtenden Canon, dessen Bestimmung wohl ohnehin in der Hand des Oberlehns herr liegen muß, scheint durch die Schwierigkeit einer genauem Sonderung der einzelnen Unterarten der Lehne, durch die Eigen- thümlkchkert der Bauerlehne und durch die Vorrechte der Lausitzer Vasallen genugsam gerechtfertigt. In dieser Provinz wird näm lich nicht nur bei Veränderungsfällen in insmi ckommsitte die Lehn in einer gemeinsamen Schriftgemuthet, sondern es sind auch des Besitzers Schwerdtmagen männlichen Stammes bis zum sie benten Grade succeffionsberechtigt, und die Mitbelehnten erst dann, wenn sie zum Besitz des Lehns gelangen, die Lehn zu muthen schuldig, mancher anderer Vorzüge, z. B. des Ritter sprungs, nicht zu gedenken. — Die Deputation hat daher nur zu dem Satze s. die Einschaltung des Wortes „solchen" vor dem Worte „Mannlehnen" zu beantragen, damit es nicht scheine, als enthalte jener Satz eine Begriffsbestimmung des Mannlehnes, als sei sonach jedes Mannlehn, gleichviel ob ein veräußerliches ob keines, bei seiner Verwandlung in Erbe mit dem höchsten Satze zu vernehmen. — Nachstdem kann den Worten desselben Satzes: „als das Lehnrecht bestimmt," keine andere Deutung gegeben werden, als die Bezeichnung derjenigen Eigenschaften des Lehnes, die nach der eigentlichen Tendenz des Lehnsverhältnisses in der Regel bei einem Lehne vorhanden sein müssen, die seiner Na tur inwohnen, und die das System eben deshalb mit dem Aus drucke nsturalis keuäi bezeichnet. Dieß mehr hervorzuheben be antragt die Deputation auch noch die Einschaltung der Worte: „in Beziehung auf naturslm keuäi" nach dem Worte „Lehn rechte." Zu diesem tz. hatte v. Heynitz dem Prasidio ein Amende ment überreicht, nach welchem das in dem letzten Satze dessel ben befindliche Wort: „vollen"in Wegfall gebracht, dagegen der tz. folgenden Zusatz erhalten möge: „Es werden jedoch die Consensschulden von dem Werthe des Lehnes abgezogen." Zur Unterstützung seines Amendements führt der Antrag steller an, daß Lehne, bevor sie zum Falle kämen, gewiß stets mit so viel Schulden belastet werden würden, als nur immer möglich, und daß der Canon ohnstreitig zu hoch angesctzt sei, wenn man nicht die Möglichkeit des Heimfalls beachte, son dern nur die in der Regel aus demLehnsverhaltnisse entstehenden Kosten als Maßstab annehmen wolle. Secretair v. Zedtwitz glaubt dieser Ansicht völlig beitre ten zu müssen, indem er bemerkt, wie bisher außer den Schul den auch die Allodialstücken und das Jnventarium bei Berech nung des Canons von dem Kaufpreise abgezogen worden seien. Staatsminister v. Könneritz giebt zu bedenken, daß letztgenannte beide Gegenstände auch jetzt noch abzuziehen feien, da man den Canon doch nur von demjenigen Objecte nehmen könne, dessen Qualität verwandelt werde. Die Abrechnung der Schulden hingegen würde eine große Ungleichheit herbei führen, und müsse er sich ganz gegen selbige erklären. v. Klien: Man möge es vor der Hand bei den bereits angeschlagenen Sätzen bewenden lassen, um dann in der Folge, falls die Vasallen keinen Gebrauch davon machten, nach Be finden weiter zurückgehen zu können. Mehrere erkennen indeß den Canon doch für zu hoch, unter ihnen auch v. Carlowitz, welcher sich zu dem Anträge ver anlaßt sieht, man möge die Negierung in der Schrift ersuchen, den Canon weiter herabzusetzcn. Nachdem das Amendement des v. Heynitz mit 26 gegen 6 Stimmen verworfen worden, macht Bürgermeister Hüb ler die letztere Auslassung des v. Carlowitz zu einem förm lichen Anträge von seiner Seite, dem gemäß die Regierung um Herabsetzung des Canons in der Schrift gebeten werden möge, indem das Weitere hierunter blos vom Lehnsherrn abhänge. Bürgermeister Ritterstadt erklärt sich dagegen, indem er anführt, daß die Bestimmung des Lehnsquanti, da selbiges in die Staatskasse fließe, von der Entschließung der Stände abhän ge, und man es lieber versuchsweise bei der jetzigen Bestimmung bewenden lassen möge. Mehrere Mitglieder glauben indeß dieser Ansicht nicht bei stimmen zu können, und äußern, daß der tz. 17. der Verfas sungsurkunde die Allodisication lediglich der Entschließung des Königs anheimstelle, ihm demnach auch die Bedingungen über lasse. Sie bemerken übrigens auch noch, daß wohl niemand die Erbverwandlung suchen werde, wenn man es, wie bereits geschehen, ausspreche, daß die jetzige Feststellung des Canons nur versuchsweise geschehen solle. Als hierauf der Vorschlag des Bürgermeister Hübler mit 23 gegen 8 Stimmen Annahme gefunden, wünscht Bürger meister Ritterstadt in der Schrift wenigstens die Sätze be zeichnet zu sehen, bis auf welche man den Canon herabgesetzt zu sehen für gut erachte. — Dieß findet den Beifall des Staats ministers v. Könneritz, indem ein bestimmter Vorschlag der Regierung erwünschter sein werde. — Demgemäß beantragt Bürgermeister Hübler, den Vorschlag dahin zu richten, daß die Sätze von 16, 8 und 6 Gr. für's Tausend in Quanto von 12, 6 und 4 Gr. herabgesetzt werben möchten. Nachdem dieß hinreichend unterstützt war, fragt der Präsident: Soll das Gesuch um Herabsetzung des Canons auf die so eben angegebnen Satze von 12, 6 und 4 Gr. gerichtet werden? Dieß fand mit 22 gegen 9 Stimmen Annahme. Mit der Art, wie wohl dieser Antrag in der Schrift am be sten abzufassen sein möchte, beschäftigt, findet die von v. Deut-
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