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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 99. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-08-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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'§. 69. ist des Inhaltes: (Vergütung der Feuergeräths-Schäden). „Der Schade, welcher beim Löschen am Zeuergeräthe entstanden ist, wird gleich falls aus der Brandversicherungskaffe vergütet. Zu dem Ende haben die Eigenthümer des beschädigten Feuergeräths, und, wenn solches einer Commun gehört, diejenigen Personen, denen die Aufsicht darüber obliegt, bei ihrer Obrigkeit anzuzeigen, was bei dem nach Ort und Lag deutlich zu bezeichnenden Brande an ihrem Fcuergerathe verloren gegangen, völlig ruinirt, oder theil- weise beschädigt würden ist. Gehört Vas beschädigte Feuergeräth unter eine andere Obrigkeit, als diejenige, in deren Bezirk der Brand entstanden ist, so hat erste die gedachten Angaben des ver ursachten Schadens an die Obrigkeit, unter welcher der Brand gewesen ist, zu übersenden; letztere aber hat die gejammten bei ihr eingegangenen Schädenanzcigen in ein Hauptverzcichnkß zu brin gen, und bei der Directorial-Commission einzureichen, von wel cher die Vergütung des nach den nötigenfalls zu moderirenden Rechnungen erforderlichen Betrags neben der Vergütung der Brandschäden selbst mit zu repartiren ist. Diese Entschädigung gebührt auch dem aus dem Auslande zu Löschung eines Feuers herbeigeschickten Fcuergerathe an Spritzen, Feuereimern und der gleichen. Das Deputationsgutachten lautet: Hat irgend ein Gegenstand bei der bisherigen Einrichtung Tadel erregt, so war es die Vergütung des Feuergeräthes. Sie findet auch anderwärts nicht Statt und es wird m den Motiven selbst anerkannt, daß die bisherige Einrichtung sehr gemißbraucht wurde. Als Grund der Beibehaltung wird angeführt, daß außer dem Mangel an Hilfe bei dem Löschen zu besorgen und daß der Gegenstand nicht erheblich sei. In letzterer Hinsicht ist indessen zu entgegnen, daß die Feuergeräthevergütung, wovon wahrschein lich mehr als die Hälfte in das Capitcl des Mißbrauchs zu schrei ben sein möchte, der Anstalt in 10 Jahren über 86,700 Thlr. —- — - gekostet hat. Und ersteren Grund vermag die Deputation nicht so geradehin anzuerkennen, da sie vielmehr hofft, es werde der Wegfall der Vergütung am Fcuergerathe die nachbarliche Hilfe im Unglücke nicht mindern, da ja dann jeder in gleichem Falle gleiche Versagung zu besorgen hatte. Es beantragt daher die Deputation den Wegfall der KZ. 69. und 70., sie hat aber an heim zu geben, ob nicht in der Schrift darum anzusuchen sei: daß von der Staatsregierung im Administrativwcge eine Ver ordnung zu erlassen sei, wornach die Ortschaften nach gewissen Distrieten sich gegenseitig die Brandschäden am Fcuergerathe zu vergüten haben, und hierbei, Falls andere Vereinigung über den Mitleidungsmaßstab nicht erfolgte, das Beitragsverhält- niß zur Brandkasse zur Norm zu nehmen wäre. Sollte es aber angemessener befunden werden, diesen Gegen stand im Gesetze nicht ganz zu übergehen, sondern darüber eine paffende Erwähnung zu thun, auch das Einverständniß der Stände mit der durch die Staatsregierung im Verwaltungswege zu treffenden Maßregel im Gesetze auszusprechen, so könnte an statt U. 69. und 70. ein neuer Paragraph eingeschaltet werden, des Inhalts: „Der Schade, welcher bei dem Löschen künftig am Feuerge- räthe entsteht, wird aus der Brandversicherungskasse nicht ver gütet. Es bleibt jedoch der Regierungsbehörde Vorbehalten, bei den der Feuerpolicei halber übrigens vorzukehrenden Maß regeln, oder besonders durch Verordnung im Verwaltungs wege dahin Verfügung zu treffen, daß die Bewohner mehrerer einzelnen, einander nahe gelegenen Orte zu Distrieten in der Absicht verbunden werden, um sich gegenseitig die Brandschä den an dem Feuergeräthe zu vergüten, und ist hierbei, dafern nicht Vereinigung auf einen andern Mitleidungsmaßstab er ¬ folgte, das Beitragsverhältm'ß zur Brandversicherungsanstalt , zur Norm zu nehmen.^ > ' Nachdem der Abg. E i sen stuck noch die Beweggründe, welche die Deputation bewogen, den Wegfall der Vergütung des Feuergeräthes zu beantragen, kürzlich auseinandergesetzt und vorzüglich den Mißbrauch zur Sprache gebracht hatte, welcher mit dem Fcuergerathe getrieben worden sei und auch künftig statt finden werde, so lange man dasselbe vergüte , nimmt Abg. Richter (aus Lengefeld) das Wort, und spricht sich auf folgende Weife aus: Die geehrte Deputation hat der Kam mer dm Vorschlag gemacht, dell Wegfall der Vergütung des Feuergeräths zu beantragen.— Ich zweifle nicht, daß hin un wieder diese Vergütung gemißbraucht worden ist, daß man eins alte Feuerspritze nicht eher repariren lasse, als bis in der Nach barschaft ein Feuer aufgegangen ist, wobei sie vollends ver dorben wurde, daß man von mehrer» Spritzen die aller ischlechteste an andre Orte hingefahren hat, daß es an Auf- ! sicht und Ordnung gefehlt hat. Ich habe indessen im Kreise meiner Erfahrung solche absichtliche Bcvortheilung des Brand schadeninstituts nicht bemerkt. — Dagegen dürften doch wohl wichtige Gründe ins Auge zu fassen sein, welche die Aufhebung dieser Vergütung bedenklich machen. Wie oft wird nicht bei einer, in der Entfernung bemerkten Feuersbrunst erst geraume Zeit Rath gepflogen, ob man nicht eine Viertelstunde zu weit zu fahren habe, ob man nicht vergebens die Pferde anspanne und das Fuhrlohn vergebens aufwende, und das Löschinstru ment der Beschädigung aussetze. Man möchte überall ein Py rometer haben, damit man ja nicht zu weit sich hinaus wage. Wird nun vollends kein Schade mehr vom Lande vergütet, so wird die Bedenklichkeit noch erhöht, und der kostbare Augen blick versäumt. — Werden die Gefäße nicht mehr vergütet, welche verloren gehn oder beschädigt werden, so wird mancher seine Gefäße verstecken, und sie nicht gutwillig hergeben, aus Furcht, darum zu kommen. Wie nachtheilig das ist, wird je der zugeben, da von der Menge der vorhandenen Gefäße der glückliche Erfolg beim Löschen vorzüglich abhängt. — Ich wünschte, daß im Gegentheile das Brandschädeninstitut noch mehr Gegenstände vergütete, deren zeitige Herbeischaffung von großer Wichtigkeit ist, besonders Beile, Spitz- und Rade- ! hauen, oder andere Hacken, die man jetzt nicht vergütet. Es ist wahr, daß die Vergütung des Feuergerathes dem Lande bedeutendes Geld kostet. Aber ich frage, ob nicht der Schade weit größer gewesen sein würde, wenn man nun dieses Fcuergerathe nicht gebraucht hätte. — Eine wechselseitige Ver bindlichkeit mehrerer Communen zu Vergütung des Feuergerathes würde zuweilen für sie unerschwinglich sein, wenn bei einem großen umfänglichen Brande vielleicht für ein paar tausend Lhaler durch Verbrennung von ein paar Spritzen zu Grunde gegangen sein möchten: Uebrigens wer weiß nicht, daß die Commun bei Brandunglück jedesmal noch sehr bedeutenden Kostenaufwand hat, daß an Brod, Branntwein, Bier und andern Gegenstän den mehrere hundert Thaler aufgehn. Diesen Aufwand ver gütet Niemand. Freilich die großen Städte kennen solchen
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