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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 99. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-08-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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weniger Schwierigkeiten verursachen. Passend scheine ihm übri gens, daß man den §. 70. mit in die Berathung ziehe. Abg. Eisen stuck: In Bezug auf das vom Abg. Lehmann Gesagte müsse er bemerken, daß man in der Deputation auch die Idee gehabt habe: man möge die Vergütung nur auf Spritzen Und auf Schlauche beschränken. Bei näherer Erwägung habe sich aber gezeigt, daß es von Wichtigkeit sei, auch dafür Sorge zu tragen, daß Feuereimer da waren, und wolle man nur für Spritzen Vergütung geben, so könne dicß die Folge haben, daß wohl Spritzen, aber sonst kein Feucrgerathe da waren. Ueber die zweite Frage, ob die Communen den Schaden tragen sollten? habe sich gleichfalls in der Deputation eine Discussion erhoben, und habe man sich zuletzt dahin vereinigt, daß man beide'§S. ganz m Wegfall bringen möge, obschon man nicht verkannt habe, was im Z. 70. vorgefchlagen worden sek. Nach einer kurzen Discussion, in welcher Art die Abstimmung vorzunehmen sei, ob über das Princip oder über das Deputations gutachten? bemerkt noch I). Klien (aus Budissin): Ehe man zur Abstimmung über diesen wichtigen Gegenstand übergehe, möge man ihm noch erlauben, einige Bemerkungen zu machen, welche bezwecken sollten, auf Bestimmungen einzugchen, wiesle in der Oberlausitz bestanden. Eine langjährige Erfahrung spre che dafür, daß die Vergütung des Feuergeraths an sich gewiß kein Motiv sei, daß man mehr oder weniger zum Feuer eile. Als im Jahre 1827 ein Thcil Budissins abgebrannt sei, waren entfernte Städte mit ihrem Feuergeräthe herbeigeeilt, und sei der Fall nicht vorgekommen, daß man eine Spritze nicht gebracht habe, obwohl keine Vergütung statt fände. ' Er glaube, gerade wenn man das Spritzengeräthe vergüte, werde Veranlassung gegeben, weniger aufmerksam darauf zu sein. Was die Einrichtung anlange, daß man die Schaden in dieser Beziehung auf Districte repartircn wolle, so werde-dieß Schwierigkeiten haben, es lasse sich aber doch machen. Gehörten Spritzen dem Gutsherrn, so habe dieser die Aufsicht darüber, und gehörten sie den Communen, so befanden sie sich gewöhnlich in den Kirchdörfern. Diese dürsten dann nur zusammen treten. — Der Präsident stellt demnächst die Frage: Soll der §. 69. Hinwegfallen? — Dieß wird von 42 Stimmen, also von der Mehrheit der Kammer verneint, und hierauf die Sitzung gegen 3 Uhr geschlossen. Hundert und siebente öffentliche Sitzung der er sten Kammer, am 29. August 1833. Fortsetzung der Berathung über das Decret, die Errichtung der Modiflca- tion der Lehne, und einige Bestimmungen des Lehnrechts betreffend. Die Sitzung, halb 11 Uhr eröffnet, beginnt mit Vorlesung des über die letztvorherige aufgenommenen Protokolls; letzteres wird von der Kammer genehmiget, und durch die Mitglieder v. Beust (auf Neusalza) und v. Heynitz mit vollzogen. - Auf der Negistrande ist neu eingegangen: Der Abgeordnete der 2. Kammer Rost bevorwortet das Gesuch der Gemeinden zu Wendischbora und Obereula um Unter-! 'stützüng züm Wiederaufbau ihrer abgebrannten Kirche; an die 4. Deputation. Man schreitet demnächst zur Tagesordnung, auf welcher sich als erster Gegenstand die Fortsetzung der Berathung über das Decret, die Erleichterung der Allvdification der,Lehne und einige Bestimmungen des Lehnrechts betreffend, befindet. Referent v. Carlowitz hält es für zweckmäßig, zuerst den sub litt. 6. beantragten Zusatzparagraphen der Deputation zu prüfen, und liest zu dem Ende. oä 6. Gesetz, die Abänderung einiger auf Lehne und Rittergüter sich beziehender Bestimmungen betr. Inhalts des allerhöchsten Decrets ist es die Absicht der Staatsregierung, die Erbverwanvlung möglichst zu erleichtern, und auf diesem Wege die Lehnslast allmählig abzulösen. Dem gemäß sicherte der erste Z. der Bestimmungen über die Erbver- wandlung sub.4. die Gewährung derselben den Vasallen auf ihr Ansuchen zu, beschränkte aber diese Gewährung auf den Fall der beigebrachten Zustimmung der Betheiligten, so weit diese über haupt nöthig ist. — Die Deputation konnte nun zwar den für Beachtung der Rechte der Betheiligten sprechenden Gründen ihre Anerkennung nicht vorcnthalten, sie glaubt indeß, daß der von der Staatsregierung beabsichtigte Zweck, auch ohne daß es eines Eingriffs in wohlerworbene Rechte bedarf, vollständiger werde erreicht werden können, wenn die Erbverwandelung, jedoch mit Vorbehalt der Rechte und Verbindlichkeiten der Betheiligten, auch für den Fallbewilligtwerde, daß die Einwilligung dersel ben nicht bcizubringen ist. Mag es auch eine Anomalie scheinen, den Lehnsverband "in Bezug auf einen und denselben Gegenstand nur theilweise auszuheben, theilweise bestehen zu lasten, so findet diese Bestimmung doch bei näherer Erwägung ihre formelle Rechtfertigung darin, daß das Verhälmiß des auf diefe Weise allvdificirten Grundstücks kein anderes wird, als das eines auf einer besondern Erbordnung ebenfalls beruhenden Familien-Fi deikommisses, und ihre materielle darin, daß dem Hauptva sallen das ihm durch sie gewährteBefugniß höchst wichtig werden kann. Steht nämlich der Mitbelchnte nicht auf Nevers, so kann er vielleicht aus bloßer Mißgunst dem Vasallen, der sein Gut in Erbe zu verwandeln wünscht, solche Hindernisse in den Weg le gen, daß über deren Beseitigung die kostbare Zeit verstreicht, die wegen eines vielleicht nahen Ereignisses, mit dem das Lehn auf den Fall zu stehen kommt, dem Vasallen zur Allodificirung übrig blieb, und sie auf diese Weise, wo nicht für immer unaus führbar machen, doch bedeutend erschweren. Nach der Ansicht der Deputation dürfte daher dem Vasallen, auch wenn er die Ein willigung der Mitbelehnten nicht beibringt, die Allodificirung zu gestatten sein, und diese Bestimmung zum Gegenstände eines be sonderen,. seiner Wichtigkeit wegen in das Gesetz sud 6. aufzu nehmenden Paragraphen werden. Er würde in dem Gesetze den ersten Platz einnehmen, und so lauten: „die Erbverwandlung der Lehne in Ansehung deren S.Köm'gl. Majestät und Königl. Hoheit die Oberlehnsherrlichkcit ausü ben, wird von nun an bewilligt werden, es mag die Zustim mung der Mitbelehnten beizubringcn sein oder nicht. Im letz tem Falle bleiben aber die aus dem Lehnsverhaltnisse entsprin genden Rechte und Verbindlichkeiten derjenigen Mitbelehnten, welche ihre Einwilligung nicht erthcilt haben, bis diese erfolgt, bei Kräften und es ist dieses in der betreffenden Urkunde aus drücklich zu bemerken." Wenn das allerhöchste Decret nebst den Motiven zu den vor liegenden Entwürfen dem Lehnswesen den allerdings gegründeten Vorwurf macht- daß es unterden jetzigen Verhältnissen unnöthige Formalitäten in seinem Gefolge habe, so trifft dieser Vorwurf die
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