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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 98. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-08-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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daß er derselben Meinung sein würde, wenn nämlich der ganze ß. wegsiele, weil dann der Eigenthümer eine vollständige Ent schädigung vom Staate erlangen könnte. Würde aber einmal in diesem Gesetze eine Bestimmung ausgenommen, so müsse sie nach seiner Ansicht fo gefaßt werden, daß sie dem Geiste der Gerechtigkeit und dem Sinne der Constitution vollkommen ent spreche. Einen zweiten Redner ( a. d. Winkel) anlangend, so stimmten dessen Aeußerungen mit seinem Anträge überein. Er selbst sei noch zurückgegangen und habe nur die Entschädigung verlangt, welche nach der Angabe im Cataster zu gewahren sei, und wenn der Eigenthümer auch blos das Verbrennbare versichert Habe, so sei es doch derselbe Fall; denn das Gebäude sei total vernichtet, und man könne nicht sagen, daß er vom Staate nur den Thcil erhalten solle, welcher versichert worden, und zwar um so mehr, da im folgenden §. sogar eine Entschädigung für die Gartenmaliern zugesichert worden. Was die Besorgniß des Abg. Sachße betreffe, daß das Niederreißen befördert wer den würde, so stimme er auch hier nicht bei, da sich wohl Niemand ohne Noth hinstellen werde, um ein Mauerwerk ein zureißen, und unterdessen werde wohl auch die Obrigkeit da zwischen treten, um dicß zu verhindern. Der Viceprasident v. Haase erwkedert dem Sprecher, daß er sich nicht überzeugen könne, daß die Brandkasse etwas zahlen solle, was ihr nichts angehe. Wenn einer nicht versi chert habe, so müsse in einem Falle, wie der in Frage stehende, der Staat den Schaden tragen. — , Abg. a. d. Winkel erklärt, daß er nicht die volle Entschä digung , sondern nur die Z im Sinne gehabt habe. Uebrigens glaube er auch, daß der, welcher das Mauerwerk nicht mit ver sichert, in die Kategorie der im §. 62. Erwähnten komme. Abg. Haußner ist zwar damit einverstanden, daß dem, welcher durch das Niederreißen des Mauerwerks Schaden erlit ten, dieser ersetzt werden müßte; doch würden zwei Rücksichten eintreten, einmal in Bezug auf die Brandkasse, welche den Vortheil der Erhaltung der übrigen Gebäude habe, und das andremal in Bezug auf die Commune, welche das Sechstheil nicht verliert, was nicht versichert werden kann. Werde ihr nun dieß Sechstheil erhalten, so könne es nicht aus der Staats kasse verlangt werden, sondern müsse von der Commun ersetzt werden. Der königl. Commifsar v. Merbach: Er stelle der Kam mer die Frage anheim, ob über dieses Amendement nicht im Voraus schon entschieden sei; denn im §. 5. sei die Bestimmung angenommen, wenn ein versichertes Gebäude bei einem Brande u. s. w. (s. Nr. 143. d. Bl. S. 1116.) eingerissen oder beschä digt worden, dieß der Zerstörung durch Feuer gleich zu achten sei. Hieraus folge, daß alle im Gesetze enthaltenen Bestim mungen über abgebrannte Gebäude auch auf die eingerissenen anzuwenden seren. Wäre dieß richtig, so könne von dem frag lichen Amendement keine Rede mehr sei. Mit Vorbehalt dieses führe er jedoch gegen das Amendement noch Folgendes an: Es spreche der tz. 31. der Verfassungsurkunde von Handlungen der Staatsgewalt, wodurch das Eigenthum der Einzelnen für einen unmittelbaren allgemeinen Staatszweck in Anspruch genommen werde. Unter diese Kategorie werde aber der vorliegende Fall nicht gezogen werden können, da hier ein specielles Institut in Frage komme, welches nur einen mittelbaren Staatszweck und für sich selbst nur einen be sonder n Zweck habe, und es sei, wie ihm scheine, durch die Bestimmung des §.31. der Verfassungsurkunde nicht ausgespro chen, daß unter ähnlichen Verhältnissen für einzelne Anstalten eine besondere Entschädigungsverbindlichkeit des Staates anzu nehmen sei. Es könne wohl hier der entgegengesetzte Fall vor kommen, daß, wenn bei Feuersbrünsten ein Gebäude eingerif- sen worden, oder doch eingerissen werden solle, die Exceptio» gestellt werden könne, daß der Besitzer sich dessen versehen könne; weil er in 1-wto mit dem, welcher abbrennt, in gleicher Gefahr stehe. Es muß also der, welcher eine solche Rücksicht nicht ge nommen hat, sich selbst die Schuld geben. Nur zwei Fälle können zur Sprache kommen, wo von voller Entschädigungs verbindlichkeit theils wegen Total-, theils wegen Partialschäden die Rede sein könne. Erstens der Fall in Bezug auf das Sechs- theik, welches ein Besitzer nicht versichern könne, und zweitens der vom Abg. a. d. Winkel berührte Fall, welcher sich auf das bezieht, was bei Eimeißung dxs nicht versicherten Mauerwerkes erfolgen solle. Hier glaube er, daß dem, welcher hierdurch in Schaden komme, noch andere Mittel zu Gebote ständen, als das Verlangen einer größern, ihm aus der Brandkasse zukom- menden Entschädigungssumme. Er sei nach Grundsätzen des Rechts überzeugt, daß ein solcher gegen die, deren Grundstücke durch das Niederreißen sicher gestellt worden, «xtvAv äs si-wru auf dem Wege des Ckvilrechts seine Forderungen werde einklagen können. Im zweiten Falle könne auch dadurch abge holfen werden, daß man im §. 62. dieses Falles erwähne. Vicepräsident v. Haase: Ihm scheine der tz. 5. nicht durchzuschlagen, weil dieser blos von den versicherten Gebäu den spreche; hier aber das Bedenken eintrete, wie es gehalten werden solle, wenn nicht versicherte Gegenstände eingerissen wür den. Es stelle der tz. 5. blos das Verhaltniß der versicherten Gebäude zur Brandkasse her; nicht aber das Verhaltniß der nicht afsecurirten Gegenstände zu derselben, rücksichtlich der Letzter« scheine ihm die Constitution einzuschlagen. Wollte man auf die len: Udaclikt verweisen, so werde man in einen Widerspruch gerathen; ihm scheine, daß die Entschädigung für einen versi cherten Gegenstand von der Brandkasse und für einen nicht ver sicherten vom Staate getragen werden müsse. Abg. Atenstädt: Die ihm aus §. 5. gemachte Einwen dung anbelangend, so bemerke er, daß, wenn sie gegründet, er nicht begreifen könne, warum tz. 61. ausgenommen worden wä re, und müsse man dann bei jedem §., der etwas enthalte, was ein nachfolgender näher aüsführe, sich im Voraus immer einen Vorbehalt machen, oder man werde ihn immer nur genehmigen können, wenn man wisse, wie der spatere §. entschieden werde. Dieß werde aber die Folge haben, daß in die Berathung ein Mißtrauen käme, und man schon im allgemeinen Theile entwi ckeln müsse, was man im fpeciellen Vorbringen wolle. Er
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