Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 108. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-08-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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grasthum Oberlausitz 1355, jedoch unter Beibehaltung seiner Selbstständigkeit, vereinigte) bestätigt, und zum Thcil vermehrt wurden (Collcctionswerk, Th. II. x. 1272 —1394) und deren Erhaltung in dem mit ausdrücklicher, bedingter Zustimmung der Stande abgeschlossenen Tradirions-Receß ausbedungen und bis in die neuesten Zeiten Lurch Reverse urkundlich gesichert wurden, gehört auch das Recht, bei der Gesetzgebung mitzuwirken. In Folge jener Selbstständigkeit hatte diese Provinz eine ganz eigen-! thümliche, ihren besonder« Verhältnissen sich anschließende Gesetz- k gebung erhalten, welche den böhmischen und schlesischen Gesetzen ähnlicher als den sächsischen war, so daß die Gesetzgebung in den alten Erblanden den Satz aufgestellt hat, daß die Analogie ober-' lausitzischer Gesetze, welche bloß für diese Provinz erlassen worden sind, zur Interpretation erbländischer Rechtsvorschriften nicht geeignet sei. (Decret an den geheimen Rath vom 17. Februar 1827, die Consenserther'lung auf Allodial-Grundstücke betreffend, Gesetzsammlung 1827 Nr. 10.). Die Stände der Dberlausitz hatten das Recht der Initiative und daher besteht ein Theil der Oberlausitzer Provinzialgesetze in Landtagsfchlüffen, die nach er langter landesfürstlicher Genehmigung als Gesetze publi'cirt wur den. Gingen Gesetze von der Regierung aus, wie besonders in I neuerer Zeit geschah, so wurden die Entwürfe zu denselben eben falls zuvörderst den Provinzial-Ständen zur Berathung vorgc- legt. Auch die später unter der sächsischen Regierung der Ober lausitz, gegebenen Gesetze in Bezug auf das Kirchen-, Lehns-, Ab gaben-, GewerbS-, Policei- und Behördenwesen, sowie selbst über Gegenstände des Privatrechts, waren nach den in der Pro vinz bestehenden eigenthümlichen Verhältnissen bemessen und erst in der neuesten Zeit wurde Bedacht darauf genommen, diese Ver schiedenheit thunlichst zu entfernen. Dieß geschah theils durch Erlassung solcher Gesetze, welche auf beide Landesthcile anwend bar und von den beiderseitigen Standen berathen worden waren, theils dadurch, daß man alterbländische Gesetze mir Zustimmung ! der Provinzialstände auf die Oberlausitz übertrug und so zu allge- nrrmr« Hiernach ist dermalen die Oberlausitzer Gesetzgebung von der alt-erblandischen noch in vielen Beziehungen wesentlich ver schieden. Eine Gleichstellung derselben in beiden Landestheilen laßt sich aber nicht durch eine sofortige Einführung der alterbländischen Gesetze in der Oberlausitz bewirken, weil dadurch Rechte umge stürzt werden würden, welche auf Verträgen beruhen und daher nur auf dem Wege der Uebereinkunft mit den'Provinzialstanden geändert werden können, weil selbst manches privatrechtliche Ver- hältniß, wie das Hypothekenwesen, erschüttert und durch eine! unvorbereitete Aenderung Verwirrung und Schaden verursacht werden würde, und weil die alterblandische Gesetzgebung selbst! zur Zeit keineswegs geeignet ist, einem Lande, wo sie noch nicht i bestand, aufgenörhigt zu werden, vielmehr einer zeitgemäßen! gänzlichen Umgestaltung entgegengeht. I Jndeß, mit dieser Umgestaltung der Gesetzgebung, welche ganz in dem Willen der Regierung und Ständeversammlung liegt, wird deren Gleichstellung Hand in Hand gehen, da künftig jedes neue von der Ständeversammlung für das Königreich angenom mene Gesetz sofort auch in der Oberlausitz volle Giltigkeit erlan gen wird. Daß bis dahin das in der Oberlausitz geltende Recht in Kraft bleibe, rechtfertigt sich nach obigem von selbst. Doch auch dazu ist der Weg gebahnt, daß bisherige alterb- ländische Gesetze in der Oberlausitz eingeführt werden können. Hierbei ist der doppelte Grundsatz ins Auge gefaßt worden, daß eines Theils zwar nach der Verfassungsurkunde ß. 86. kein Gesetz ohne Zustimmung der Ständeversammlung erlassen, geändert oder authentisch interpretirt, mithin auch kein erbländisches ohne diese Zustimmung auf die Oberlausitz erstreckt werden könne, daß aber andern Theils die letztere Maßregel möglichst erleichtert wer den müsse, um die Gleichstellung zu befördern. Daher ist be« stimmt, daß, wenn ein erbländisches Gesetz unverändert in der Oberlausitz publicirt werden soll, bei der Ständeversammlung im Voraus die Ermächtigung der Regierung in Antrag gebracht werden möge, die Publikation zu verfügen, sobald sie mit dm Provinzialständcn hierüber einverstandermst, wogegen, wenn eine wesentliche Abänderung des Gesetzes, mithin die Prüfung der Angemessenheit der einzelnen Vorschriften in Frage kommt, oder dieses Einverständnisses ermangeln sollte, die Cognition der Standeversammlung vorbehalten bleibe. Daß übrigens vor der Publikation eines erblandischen Ge setzes in der Oberlausitz die Provinzialstände mit ihrem Gutach ten gehört werden müssen, hat seinen Grund darin, daß über sel biges vorhin zwar die erbländischen Stände, nicht aber sie gehört worden sind, und daß sie die Verhältnisse ihrer Provinz und mit hin auch die Anwendbarkeit eines Gesetzes auf selbige am sicher sten zu bcurtheilcn vermögen. Die Deputation halt cs daher für sehr zweckmäßig: daß die Kammer die in diesem §. erwähnte Ermächtigung der Staatsregierung nochmals aussprcche, solche in den alten Erb landen gütigen Gesetze in der Oberlausitz in dem Fall einzufüh ren, wenn das zuvor von den «standen dieser Provinz zu ver nehmende Gutachten mit den Ansichten der Regierung über ein stimmt. v. Deutrich: Hier könnte die Frage entstehen, ob die im letzten Satze des §. erwähnte Ermächtigung der Regierung, erbländische Gesetze auch ohne weitere Rückfrage bei den Kam mern in der Ooerlausitz einzuführen, dafern die dortigen Pro vinzialstände damit einverstanden waren, schon jetzt ertheilt wer den möge, oder ob deshalb erst eine besondere Aufforderung der Negierung durch Decret zu erwarten sei? In sofern solches nicht erst abzuwarten, so würde die Kammer schon jetzt darüber beschließen können. Staatsminister v. Carlowitz: In dem Vertrage habe zwar nach der Sachlage die Bestimmung nicht anders, als ge schehen, gestellt werden können; allein die Regierung habe vor ausgesetzt, es würden die Kammern kein Bedenken hegen, die von der Deputation bevorwortete Ermächtigung der Negierung ohne Veranlassung bei Gelegenheit des vorliegenden §. auszu sprechen. Der Präsident fragt hierauf: Will die Kammer die von der Deputation am Schlüsse ihres Gutachtens zu diesem tz. be vorwortete Ermächtigung wegen Einführung erbländischer Ge setze in der Obcrlausitz in der daselbst angegebnen Maße erthei- len? Dieß ward einstimmig bejahet, und ward auch ge gen §. 2. selbst weiter nichts bemerkt. 3.-. (Königliche Zusage, — in Bezug auf die Neligions- und kirchliche Verfassung). „ Der Oberlaüsitz wird hiermit zugesagh daß in ihrer Neligions- und kirchlichen Verfassung, welche durch den Traditionsreceß vom 30. Mai 1635 und den Traditionsab schied vom 24. April 1636 vertragsmäßig feststeht, ohne vorheri ges ausdrücklich erklärtes Einverständm'ß der Oberlausitzer Pro- vincialstände nichts geändert werden solle. Auch bewendet es bei der in Hinsicht der Domstifts- und Klosterbeamten zeither be standenen Einrichtung." Die Deputation hat Folgendes hierzu begutachtet: Die Deputation bezieht sich auf.die «ub I. oben dargestellte
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