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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 98. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-08-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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tz. 23, daß dieser auf freie Wahl gestellt sei, der Möglichkeit des Verlustes am unbeweglichen Eigenthume durch die Flamme selbst oder durch vorsorgliches Niederreißen möge jeder auf glei che Weise begegnen. WerBesorgniß hege, der versichere, nur- dcr versicherte Betrag könne aus der Anstalt vergütet werden. Er verweise auf den von dem königl. Commissar im klebrigen für möglich gehaltenen Necurs, wolle sich keineswegs dagegen erklä ren, daß derselbe auf den Staat gewiesen werde, wohl aber müsse er es für ganz unpassend finden, wenn von einer Verbind lichkeit der Communen hier die Rede sein sollte; der Zweck der Anstalt sei, daß der Zusammentritt vieler dem einen, den des Unglücks Schlage getroffen, Helfen solle, deßhalb könne man auch nicht einzelne Communen hier in Anspruch nehmen. Er stimme für den Gesetzentwurf. Der Abg. Meisel entgegnet, daß bas Gesetz von einer Brandversicherungsanstalt und nicht von einer Einreißungsver- sicherung handle. Zum Schluß der Debatte bemerkt der Abg. Eisen stuck, daß die vorliegende Bestimmung keine neue sei, sondern bei allen Brandassecuranzen bestehe; dieselbe Ansicht stehe im frü hem Gesetz, wie in den Privatversicherungsanstalten fest, und hier sei keine Begünstigung ausgesprochen, und ergebe zu be- - denken, wie gefährlich es sei, das Entreißen auf eine solche in- directe Weise zu unterstützen. Man schreitet nunmehr zu der Frage: Ob das vom Abg. Atenstadt gestellte Amendement angenommen werden wolle? 40 Stimmen erklären sich dagegen, cs wird demnach ver worfen und der 61. einstimmig angenommen. Der 62. lautet: (Vergütung von Gegenständen, welche nicht assecurirt sind.) „Im Fall bei einem Brande solche nicht versicherte unbewegliche Gegenstände, welche sich ihrer Beschaffenheit nach, nicht zur Versicherung eignen, z.B. Hof- und Gartenmauern und andere Befriedigungen- in Folge der zu Löschung des Feuers oder zu Beschränkung des Feuerschadens getroffenen Anstalten nicderge- rissen oder beschädigt worden, so können die Eigenthümcr doch auf eine Entschädigung nach der von den verpflichteten Bauge werken erfolgten Schatzung, und nach dem Ermessen der Dircc- torial-Commission aus der Brandvcrsicherungskasse Anspruch machen." Der Abg. aus dem Winkel macht darauf aufmerk sam, daß hier die Mauern massiver Gebäude doch ausgenom men werden müßten, und stellt Der Abg, Atenstadt in dieser Beziehung folgendes Amendement, welches am Schlüsse beizufügen wäre: „auf eine gleiche Entschädigung hat der Eigenthümcr desjenigen Gcbau- des Anspruch, welches nur in seinem verbrennbaren Theile und mitAusschluß des Mauerwerks versichert worden ist, sobald das letztere während eines Brandes, um demselben Granzen zu se- x tzcn, eingerissen werden mußte." Der Abg. findet hierin aus reichende Unterstützung, und halt der Abg. Sachße dafür, daß cs wohl besser sein würde, wenn man das Wort solche und dann den Satz: „welche sich ihrer Beschaffenheit nach nicht zur Versicherung eignen, z.B. Hof- und Gartenmauern und andere Befriedigungen" weglassen würde/ Auch dieses Amendement erhalt die erforderliche Unterstü tzung , wie auch ein drittes, vom Abg. Axt gestelltes, welches lautet: „Desgleichen Maucr- werk, welches nach der Bestimmung des ß. 23. nicht mit versi chert worden ist.". Der königl. Commissar v. Wietersheim erinnert, daß man die Bezugnahme auf tz. 5. noch aufnehmen müßte, und be merkt sodann der Abg. und Secretar Richter, daß alle drei Amende ments auf einen Zweck hinausliefen, und seien bereits die An sichten, welche ihnen zu Grunde liegen, in der Diskussion über den vorhergehenden §. ausgesprochen worden. Er würde aber mehr für die Fassung fein, welche der Abg. Axt vorgeschlagcn habe. Bei der demnächst erfolgten Abstimmung wird das Amen dement des Abg. Axt gegen II Stimmen angenommen, wor auf die Abg. Atenstadt und Sachße ihre Amendements fallen lassen und der Z. mit dieser Fassung angenommen wird. Folgt der §. 63. (Vergütung von Schäden unter -Z- der Versicherungs summe.) „Betragt der an einem Gebäude entstandene Schaden nicht einmal ein SechStheil des versicherten Gegenstandes (S. 23. 59.60.) so ist der zur Wiederherstellung erforderliche Aufwand an Material und Arbeitslohn abzuschätzm, und dessen Betrag dem Calamitosen zu vergüten." Die Deputation hatte hierzu begutachtet: Da s) die in diesem §. enthaltene Bestimmung sich unmittelbar an die Disposition §. 56. anschiießt und eine Ausnahme von der daselbst ausgestellten Regel bildet, daß der Schade nicht nach quantitativer Bestimmung, sondern nach Quoten vergütet wer den soll, so möchte Z. 63. unmittelbar auf Z. 56. folgen. d) Findet der Vorschlag ltt. ll. zu Z. 56. Beifall, so ist in tz. 63. das Wort „Sechsthell" in das Wort „„Zwölftheil"" zu verwandeln. Auch drücken c) die Worte: „des versicherten Gegenstandes" nicht das aus, was damit angedeutet werden soll, und möchten daher mit den Worten: „ „ der eingczeichneten Versicherungssumme"" ver tauscht werden. ll) der in der Parenthese enthaltenen Beziehung von §§. 23., 59. und 6t). wäre billig noch Z. 56. beizufügen, und dürste e) noch ein Zusatz zu diesen: §. sich nöthig machen, dahin: „ Es darf aber diese Vergütung nie über ein Zwölstheil der Ver sicherungssumme ansteigcn," damit hierdurch die Absicht dieser gesetzlichen Bestimmung noch mehr verdeutlicht und Mißverständnissen vorgebeugt werde. Der Abg. Richter aus Lengefcld findet in diesem Z. eine Schwierigkeit. Nehme man nämlich an, ein Haus sei für 600 Lhlr. versichert und habe einen Schaden erlitten. Der Schaden werde für lOO Lhlr., der Neubau für 12,000 Lhlr. taxirt, dann, bekomme er 50 Lhlr. Die Taxatoren schätzten nun einen gerkn-' gen Schaden für 50 Thlr., welche er baar bekomme, also erhal te er für den geringen Schaden eben so viel, als für einen grö ßer«, der noch einmal so viel betrage. Der königl. Commissar v. Wietersheim bemerkt, daß diese Erinnerung allerdings richtig sei, daß sie aber gegen das Prmcip gerichtet sei, welches man bereits angenommen habe,
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