Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 140. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-10-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
200. Außerordentliche Beklage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Dienstags, den 29. October 1833. Nachrichten vom Landtage. Hundert und vierzigste öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 22. October 1833. (Beschluß.) Fortsetzung der Bcrathung über dm Vorberkcht, dm Gesetzentwurf wegen der Ehen unter Personen evangelischen und katholischen Glaubensbekennt nisses betreffend. (Fortsetzung der Rede des Staatsm. v. Müller.) Als diese wiederholten ständischen Anträge in Erwägung genommen wur den, so drängte sich die Frage auf, ob es in einer so bewegten Zeit, wie die mistige, angemessen sei, auf die fraglichen stän dischen Anträge, die einen, die zartesten Zamilienverhältnisse, so wie die Interessen der beiden Confessionen nahe berührenden, Gegenstand-betreffen, der daher allgemeine Theilnahme erregt, und gleichwohl, wie die große Verschiedenheit der Gesetzgebungen in den Staaten, die hierüber Bestimmungen getroffen haben, zeigt, so abweichende Ansichten zuläßt, einzugehen, und der ersten Standeversammlung bei der Oeffentlichkeit der Verhand lungen einen Gesetzentwurf vorzulegen; allein, nachdem immit telst gemachte Erfahrungen die Dringlichkeit, die im Mandate von 1827 gebliebene Lücke so auszufüllen, damit der Friede un ter Ehegatten verschiedenen Glaubensbekenntnisses gesichert werde und die hierüber entstehenden Irrungen alsbald beseitigt werden können, dargethan hatten, die ich spater näher bezeich nen werde, so fand man sich um so mehr zu der Entschließung bewogen, einen dahin gerichteten Gesetzentwurf der gegenwärti gen Standeversammlung mitzutheilm, als die Regierung nicht nur überhaupt stets geneigt ist, ständischen Anträgen thunlichst zu entsprechen, sondern auch man insbesondere in solchem und in einigen Bestimmungen, die der Gesetzentwurf über die Auf hebung der privilegirten Gerichtsstände enthält, ein Mittel er blicken zu dürfen glaubte, das gegenseitige Vertrauen, welches seit einiger Zeit, gewiß zur Freude aller Gebildeten, zwischen den evangelischen und katholischen Glaubensgenossen Wurzel ge faßt zu haben scheint, zu befestigen. Und selbst, wenn jene Beschlußnahme wider alles Verhoffen für jetzt keinen Erfolg haben sollte, so würde doch wahrscheinlich schon das ein Gewinn fein, daß die Acußerungen, die wir aus dem Munde des edlen Fürsten, dessen eben so aufopfernde als fördernde Theilnahme ten, beruhigt werden dürften, weil Alle, die Sr. Königl. Hoheit näher stehen dürfen, — Sie können ja darüber Zeugniß ablegen — seine Offenheit und Unverstelltheit kennen. Ja ich hoffe es, daß auf jener Stunde ein Segen ruhen, und sie Früchte edler Art hervorbringen werde, weil jene Erläuterungen dazu beitragen können, das Mißtrauen nach und nach auszu rotten, was, wie eine Schmarotzerpflanze, fortwährend den Samen des Guten zu ersticken drohte. Wei den beiden Hauptgrundsätzen des Gesetzes hat man folgende Rechtsideen verfolgt: Die Aeltern sind verbunden, ihre Kinder zu erziehen, denn auf dieser Pflicht beruht die älterliche Gewalt. Die Erziehung begreift aber nicht bloß die Alimentation der Kinder, sondern auch die Ausbildung derselben zu nützlichen Bürgern, und dem nach auch die Anordnung des Religionsunterrichts, als des wichtigsten Theils der Erziehung, so lange die Kinder noch keine Wahl treffen können. Nach dem Vernunftrechte haben beide Aeltern das Recht, die Handlungen der Kinder, soweit sie sich auf den Zweck der Erziehung beziehen, zu leiten und die ! dazu dienlichen Verfügungen zu treffen, und sind beide Aeltern "Einer Confession zugethan, so hat Ließ keine Schwierigkeit, die Kinder werden in der Confession der Aeltern unterrichtet. Allein, ! wenn die Aeltern verschiedener Confession sind, dann entsteht eine Collision der Rechte, und deren Hebung bleibt wohl am natürlichsten der Uebereinkunft der Verlobten oder Ehegatten überlassen; aber, wenn eine solche nicht hat getroffen werden können oder mögen, weil beide dieß nicht zu einem Gegenstände des Vertrags haben machen wollen, oder weil kein Lheil sein Recht hat unterordnen und aufgeben wollen, dann muß eine Regel vorhanden sein, nach welcher der Religions unterricht der Kinder veranstaltet wird, damit nicht Irrungen hierüber Unordnungen und nachtheilige Zerwürfnisse in den Fa milien veranlassen. Diese Regel laßt sich auf verschiedene Weise festsetzen, wie die gesetzlichen Bestimmungen in mehre ren Staaten hierüber zeigen, die ich nachher weiter zu erwäh nen habe; die Regierung entschied sich für die Bestimmung nach der Confession des Vaters, zunächst schon um deswillen, weil die Verschiedenheit des Religionsbekenntnisses der Aeltern doch nicht die Folge haben sollte, daß auch die Kinder als dritte in einer verschiedenen Confession erzogen werden, viel mehr hier für dieselbe Einheit des Religionsunterrichts, welche bei Kindern aus einer ungemischten Ehe stattsindet, zu sorgen sei, damit die Einheit des Religionsunterrichts nicht ge stört werde, wofür jedoch auch noch andre gewichtige, nachher zu erwähnende, Gründe sprechen. an den Geschäften dieser hohen Kammer in dem In - und Aus lande die gebührende Anerkennung findet, bei Gelegenheit die ser Discussion vernommen haben, bestätigt von dem ersten § Personen katholischen Geistlichen des Landes, veröffentlicht werden, in dem dadurch wohl von Manchem gehegte irrige Ansichten, die nachteilig auf die Verhältnisse der beiderseitigen Glaubensge nossen und ihrer Geistlichen einwirkten, berichtigt, und die Ge müthervieler Protestanten über Besorgnisse, die sie bekümmer-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder