Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 127. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-10-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. "Dresden, Sonnabends, den 2. November 1'833. Nachrichten vom Landtage. Hundert und sieben u. zwanzigste öffentliche Si tzung der zweiten Kammer, am 19. Oct. 1833. (Beschluß.) Wtsetzung der spccicllen BeratlM^ über den Gesetzentwurf, die Verhält nisse der Civilstaatsdüner betreffend. §. 20. und 21. (Fortsetzung der Rede des Abg. v. Lhielau.) -Ich sollte glauben, wenn Sie dem Muster der Preüß. Regierung folgten, wenn Sie 15 Jahre annehmen, so hätten Sie die Anfor derungen, welche der Staatsdiener an den Staat machen kann, vollkommen erfüllt. Man mag von Unbilligkeit reden oder nicht, ich sehe die Sache anders an; man muß in Betracht ziehen, daß die Pensionen von denjenigen bezahlt werden, wel che erst durch säuern Fleiß die Beiträge dazu erringen müssen; und daß der Staat nicht pensioniren kann für ein außer Dienst den Diener betroffenes Unglück. Darauf kann ich im Sinne der Abgabenpflichtigen nicht Rücksicht nehmen. Betrachten Sie die Lage der andern Bürger im Staate; ist der Ackers mann, der Fabrikant, der Geschäftsmann etwa besser gestellt, Menn er nach ISjahriger Arbeit vielleicht im 35stm 36stenJ§hrx krank wird? Wer giebt ihm etwas , daß er im Alter nicht darbe? Kein Mensch! Oder hat es bloß an diesem Manne ge legen, daß er nicht in den Staatsdienst getreten ist ? Bei allen den nied'ern Stellen, die'blvß physische Geschicklichkeit erfordern, entscheidet nur der Zufall über den Eintritt in den Staatsdienst. Ich sollte glauben, daß man die Verbindlichkeit, welche.man gegen den Staatsdiener hat, hinlänglich erfülle, wenn er nach langer oder wenigstens 15jahriger Dienstzeit Pension erhalt. Am hat gesagt, daß Preußen und Oesterreich als monarchische Staaten nicht könnten in Betracht gezogen werden;-ich muß gestehen, daß die Geschichte es beweist, daß die monarchischen Staaten ihre Diener in der Regel am besten stellen; ich habe schon mehrmals geäußert, daß man nicht vergessen dürfe, daß die Dienstpragmatiken der konstitutionellen Staaten, die jetzt zu den Klagen Anlaß geben, eben zur Zeit der monarchischen Ver fassung derselben entstanden sind. Betrachten Sie im übrigen die Lage der Staatsdiener in Sachsen, wie sie werden soll und bis hierher gewesen ist. Wir Haben durch einen früheren §. die Abzüge, welche früher für die Armenhaus-Hauptkaffe, die Praniienkasse rc. gemacht wurden, aufgehoben, ohne Rücksicht darauf zu nehmen, daß sie dem Staatsdiener früher zur Last gefallen sind, und daß wir nicht nöthig gehabt hätten, sie auf den Gehalt zu schlagen, sondern sie dazu hätten verwenden kön nen, einen Witwen - und Waisen - Pensionsfonds damit zu be gründen. Früher hatte der Staatsdiener kein Recht auf Pen sion - er bekommt jetzt ein volles Recht darauf. Wenn man dieses überlegt, so ist er gegen alle anderen ungünstigen Lagen des Lebens, welche das Gewerbsleben mit sich bringt, gesichert. Außerdem glaube ich aber, daß ein jeder Staatsdiener Anspruch auf Entschädigung, aber nicht auf Pension, von dtm Augen blicke an machen kann, in welchem er in den Staatsdienst tritt, wenn er beweisen kann, daß er unmittelbar im Staatsdienste unbrauchbär geworden ist. Diese will man hier als eineGnade für Bedürftigkeit nur nach Ermessen der Behörde zugestehen. Man sagt, es könne nicht bewiesen werden, daß Jemand un mittelbar im Staatsdienste unbrauchbar geworden sei; ich ant worte nur, man solle mir beweisen, daß das, was der Gesetz entwurf vorschlagt, leicht oder leichter bewiesen werden könne, nämlich grobe Verschuldung. Wenn diese bewiesen werden kann, wodurch die Pension auf die Hasste des Gehaltes Z. 21. herabgesetzt wird, so kann man auch beweisen, daß man unmittelbar durch den Staatsdienst be schädigt 'worden sei. Auch in ändern monarchischen und consti- tutionellen Staaten ist dieß ausdrücklich vorgeschrieben. Weil etwas nicht leicht zu beweisen ist, deswegen ist es noch nicht un beweisbar. Ich erlaube mir in dieser Beziehung, ein Amende ment einzugeben. Ich würde den 1. Satz stehen, und dann folgen lassen: „Er erhalt solchenfalls, wenn ihm nicht ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann, und wenn er wenigstens 15 Jahre im Dienste gestanden, die § 31. geordnete Pension." Und statt der Fassung der 1. Kammer im Schlußsätze des §. würde zu setzen sein; „Staatsdiener, welche noch nicht 15 Jahre im Staatsdienst gewesen, haben keinen Anspruch auf Pension, wohl aber auf eine jährliche Entschädigung von H ihres zektherigen Diensteinkommens, wenn sie erweislich unmittelbar durch den Dienst und ohne grobes Verschulden dienstunfähig geworden sind." Bemerken muß ich noch gegen den Herrn Referenten, daß die Hofpensionen bei uns nur 100,000, die Militairpensio- nen 211,000 und die Staatspensionen 200,000 Thlr. betragen, daß also nicht die höchste Summe der Pensionen auf den Hof dienst komme; daß zwär vielleicht im Allgemeinen die Pensionen früher nicht so hoch gewesen .sind, d.h. sie waren auf der einen Seite sehr hoch, auf der andern sehr niedrig; daß aber dieses Verhältniß wegfällt und eine gerechtere Vertheilung stattsinden solle, und daß hiernach zu erwarten ist, daß die Pensionen sich vermehren werden, und daß es deshalb von großer Bedeutung ist, was Sie beschließen, .und wohl zu bedenken, ob nicht das Land sehr darunter leide, wenn Sie schon von 10 öder gar von 5 Jahren an einen Anspruch auf Pension begründen; aber wie derholen muß ich, daß die Kammer sich darüber entschließen möge,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder