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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 98. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-08-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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wird, sobald es vollendet, Behufs der Einzekchnung bei der Anstalt sofort zu würdern sei. Das Oberlausitzische Re gulativ enthalt §. 55. hierüber verschiedene specielle Bestimmun gen und unter andern auch die, daß ein Gebäude dann, wenn es, nach dem Sprachgebrauche, gehoben oder das Dachwerk aufgesetzt worden, für vollendet anzusehen sei und mitAblauf von 14 Lagen, von diesem Zeitpunkte an, der Besitzer, welcher bis dahin sich nicht zur Catastration gemeldet, in Verzug komme. Auch verordnet dieß Regulativ, und zwar nach dem Dafürhalten der Deputation ganz angemessen, daß in dem Falle, wenn ein solches neues Gebäude in der Zeit von dessen Vollendung an bis zur Autorisirung der Cataster abbrennt, und der Besitzer mit der Anmeldung nicht im Verzüge war, eine Entschädigung auf obrig keitliche und sachverständige Würderung und Ermessen der Direc- torkal-Deputation bewilligt werden solle. Für sehr billig hat es übrigens aber die Deputation zu hal ten, daß auch in den Erblanden eine ähnliche Bestimmung ge troffen werde, damit die Neubauer oder Wicderhersteller von ver sicherungspflichtigen Gebäuden nicht unverschuldeten Nachtheil erleiden. Denn, da nach ZZ. 33. und 34. die Verbindlichkeit der Anstalt zu Leistung, und der gegenseitige Anspruch des Besitzers auf Empfang der Vergütung erst mit dem Lage der Catastrirung eintritt und die Catastration jährlich nur zweimal, am l-April und I. October, und zwar dergestalt erfolgt, daß am 1. April die im Halbjahre vom I. Juli bis letzten December, und am I. Octo ber die im Halbjahre vom 1. Januar bis letzten Juni vorgenom menen Neubaue oder Veränderungen eingetragen werden sollen, so kann der Fall eintreten, daß ein Gebäudebesitzer, der seinen Bau im Monat Juli beendigt und sich da zur Versicherung ge meldet hat, erst nach Verlauf von drei Vierteljahren eingetragen wird und daher eine geraume Zeit hindurch in der Gefahr schwebte, nichts zu bekommen, wenn ihn immittelst ein Unglück träfe. Gegen den Inhalt des H. 67. hat außerdem die Deputation noch zu erinnern, daß es aus den Worten: „ unter Production des Bauanschlages" und „gegen Entrichtung der Beiträge nach die sem neuen Assecurations-Quanto von dem Termine der Eintra gung an" das Ansehen gewinnen konnte, als wäre es zulässig, sich auf einen bloßen Bauanschlag und das Erbieten zur Bei tragszahlung zu assecuriren und Anspruch auf Vergütung zu er langen , was denn doch sehr bedenklich erscheinen müßte. Nach allen diesen Erwägungen, zu denen Z. 67. der Deputation Anlaß gegeben hat, glaubt sie der Kammer folgende Vorschläge eröffnen zu dürfen: s) Es möge der Zeitpunct, wenn der Gebäudebesitzer sich mit seiner Werthsangabe bei der Obrigkeit zu melden habe, durch einen Zusatz zu tz. 16. bestimmt ausgedrückt werden, unvor- greiflich in der Maße; „ Diese Werthsangabe und Anmeldung zur Catastration hat übrigens bei Ncubauen der Besitzer jedesmal spätestens binnen 14 Lagen von dem Zeitpuncte an, wo das Gebäude gehoben oder das Dachwerk aufgesetzt ist, ünd ohne die völlige Beendi gung des innen; Ausbaues zu erwarten, zu bewirken. Mit Ablauf dieser I4tagigen Frist tritt der Gebäudebesitzer in Ver- . zug und ist von der Obrigkeit, welche dießsalls Obstcht zu füh ¬ ren hat, Hu Erfüllung dieser Verbindlichkeit anzuhalten." b) Es möge der Zeitpunct, mit welchem die Verbindlichkeit der Anstalt zur Verabreichung der Brandhilfe und der Anspruch der Lheilnehmer darauf eintreten soll, nicht auf den Lag der Eintra gung in das Hauptcatastcr, sondern auf die Zeit gesetzt werden, wo der Obrigkeit entweder auf vorgängige Genehmigung der eignen Werthsangabe des Besitzers oder auf veranstaltete Taxation die Anmeldung der Versicherung Behufs der Eintragung in das Localcatafter bewirkt worden ist. Dieß würde durch einen den vierten Abschnitt beginnenden und vor Z. 54. einzuschiebenden neuen Paragraphen zu bewirken sein, des Inhalts: „ Die Verbindlichkeit der Anstatt zu Gewährung der Brand- schädenvergütung und der daraus folgende Anspruch des Be sitzers auf Verabreichung der Vergütung tritt mit dem Tage ein, an welchem entweder nach obrigkeitlicher Genehmigung der eignen Werthsangabe des Besitzers oder nach vorgängig veranstalteter Taxation Behufs der Catastration die Versiche rung bei der Obrigkeit zur Eintragung in das Localcataster be wirkt worden oder für geschehen anzunehmen ist. (tz§. 24. 25.)" Es würden sich hierdurch «) die §§. 34. und 35. ganz erledigen und daher wegzulassen sein; auch würde dadurch ä) der §. 67. ganz überflüssig werden, indem durch die sü b, vorgeschlagene Bestimmung den Erbauern neuer Gebäude hin länglich prospiciret wird. Der königl. Commissar v. Wietersheim nimmt vorerst das Wort und äußert: Die Deputation habe verschiedene An träge gestellt. Bei dem ersten Anträge walte kern Bedenken vor. Wichtiger aber und erfolgreicher sei die sub b. beantragte Bestimmung. Es solle nämlich der Eintrittspunct anders be stimmt werden als bisher. Wenn ein Lheilnehmer dem Insti tute bcitrete, so gehe ein Vertrag voraus, der bisher nach der Eintragung in das Hauptcataster bestimmt worden sei, künftig aber von Eintragung in das Localcataster an gerechnet werde ; dem Anträge liege hauptsächlich das Motiv zu Grunde: wenn das nicht geschehe, so würden die, welche einen Neubau aufführ ten , unverschuldeten Nachtheil erleiden. Die Billigkeit des Be weggrundes sei nun keinesweges zu verkennen und er behalte sich vor, eine Abänderung vorzuschlagen. Wenn die Bestim mung dahin gehe, daß die Versicherungssumme jeder Zeit bei der Obrigkeit angemeldet werden könne, und von dem Augen blicke an giltig sein soll, wo diese Anmeldung geschieht, so wür den diesem Anträge erhebliche Bedenken entgegentreten. Dieser Gegenstand sei schon früher bei der Berathung ausgesprochen worden, und man habe die Bemerkung gemacht, wie leicht man bei Privatassecuranzen sein Gebäude versichern könne, und habe deswegen auf den Unterschied beider Anstalten aufmerksam ge macht. Die Privatgesellschaft gehe darauf, den Gewinn und Ver lust auf die Lheilnehmer auszuschlagen, es würden Prämien ausgetheilt und dieß mache keine Schwierigkeit. Hierzu bedienten sich diese Privatgesellschaften ganz zuverlässiger Personen, deren Ruf durch kaufmännische Geschäfte bedingt ist, die einen bedeu tenden erhielten, aber von dem Augenblick entlassen werden könnten, sobald sie ihr Geschäft nicht strenge besorgten. Die Landesanstalt müsse sich nur der Obrigkeiten bedienen. Es sei zwar im Allgemeinen mit größter Dankbarkeit zu erkennen, daß sich die Obrigkeiten derBcsorgung der Brandversicherungsanstalt mit ungemein großem Eifer unterzogen und zu deren Beförde rung beigetragen hätten, mit Ausnahme etwa der Fälle, wo der Vortheil der Anstalt mit dem ihrer Unterthanen in Collisron gerathen sei; allein dessen ungeachtet könne manches übersehen worden sein. Es sei aber nicht zu verkennen, daß am Ende alle - Garantie für'die Ordnung und Sicherheit der Geschäftsführung wegfallen würde , wenn den Ortsbehörden allein das alles auf gelegt werde, was man theils hier beabsichtige und theils schon in frühem ihnen überwiesen habe. Wenn die vorliegende Einrichtung beliebt werde, so würde die Directorialcommisswn
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