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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 143. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-11-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Montags, den 25. November 1833. Nachrichten vom Landtage. Hundert und drei und vierzigste öffentliche Siz- zung der zweiten Kammer, den 14. Novbr. 1833. (Beschluß.) Fortsetzung der speciellcn Berathung über den Gesetzentwurf, die Zusam menlegung der Grundstücke betreffend. Z§. 9. —10. Der königl. Commissar v. Schaarschmidt: Ich glaube nicht, daß es eines Zusatzes oder einer Abänderung bedürfen wird, um dieß anzudeuten; denn man muß einen Unterschied zwischen Haupt- und Nebenintercffenten machen. Hauptinte ressenten sind diejenigen, deren Grundstücke hereingezogen wer den, und deren Stimmen zu berücksichtigen sind; Nebeninte ressenten sind die, welche dabei gefragt werden sollen, aber diese sind nicht stimmberechtigt. Abg. Becker: Ich finde mich bewogen, die Kammer auf einen, aus der Art der Stimmberechtkgungsertheilung hervorge henden Uebelstand, welcher, der vielen Dkscusfionen ungeachtet, noch nicht zur Sprache gekommen, besonders aufmerksam zu ma chen. Man hat schon bei der allgemeinen Berathung, dann auch bei §. 2.um die Eingriffe, die durch das vorliegende Gesetz in die Eigenthumsrechte Einzelner geschehen, desto mehr hervorzu heben, vielfach bemerkt, daß Zwei einen Dritten zur Zusammen legung zwingen könnten. Allein es können nach solcher ^tinun- bercchtigungsart nicht nur Zwei den Dritten, nein, cs kann ein Einziger wohl 6, 8 und mehr zur Zusammenlegung nöthigen. Es sei mir erlaubt, dieß durch em Beispiel klar zu machen. H.., ein größerer Gutsbesitzer, sei er nun Ritter- oder Bauergutsbe sitzer, hat 5, entweder ab- oder ihm sonst nicht bequem und zwi schen anderen kleinen Grundstückbesitzem innengelegenc Parcellen von zusammen 26 Schfl. Flachenraum, er provocirt deßhalb auf Zusammenlegung, und zieht in diesen Plan L. mit 2 Parcellen, 3 Scheffel haltend, O. mit IParcelle, 4 Scheffel, v. mit2 Par cellen, 2 Scheffel, L. mit 2 Parcellen, 5 Scheffel, lff. mit 3 Par cellen, 4 Scheffel, und mit 2 Parcellen, 3 Scheffel groß; so werden mit 5 x 20 ----- 100 Stimmen, L. - 2 X Z --- 6 - 6. - 1 X 4 ----- 4 - v. - 2 X 2 ---- 4 - L. - 2 x 5 — 10 - U. - 3 x 4 ---- 12 k. - 2 x 3 ----- 6 - 17Parc741Schfl.142 Stimmen in Ansatz kommen, und es hat sonach allein mehr noch als die erforderliche Stimmenmehrheit von zwei Drittheilen, und können folglich die übrigen 6 Grundbesitzer von ihm zur Zusam menlegung, wenn auch ihrem Vortheil entgegen, rechtlich ge- nöthiget werden. Es wird dieß besonders den größeren Gutsbesitzern ein be deutendes Uebergewicht über den kleineren Grundstücksbesitzer, der doch eben so unbezweifelten Anspruch auf Rechtsschutz und Sicherheit des Eigenthums hat, gewähren, umsomehr, da die Entscheidung über die Zusammenlegung nun lediglich von dem Ermessen der Commission abhängt, und ftk solche auch aus den rechtlichsten Mannern zusammengesetzt, so kennt sie doch nicht alle dahin eknschlagende örtliche Verhältnisse, auch wird es dem größeren Gutsbesitzer leichter werden, auf ihre Entschei dung einzuwirken. - Kömgl. Commissar v. Schaarschmidt: Es ist aller dings nicht abzulaugnen, daß nach dem im Gesetzentwürfe vor geschlagenen Grundsätze solche singulareFalle stattfinden können, aber sie werden äußerst selten sein. Dian darf auch nicht ver gessen, daß bei jeder Stimmenzählung kein anderer Grundsatz vorwalten kann, als: es zahlt jeder bei dem gemeinschaftlichen Interesse mit so viel Stimmen, als wie vielfach und bedeuten der sein Interesse dabei ist. Das ist bei der Abstimmung auch im Conemse angenommen, wo ein Gläubiger 4 — 5 andere überstimmen kann; aber hier ist nicht einmal auf die Kopfzäh lung Rücksicht genommen, weil diese ungleich sein könnte, man hat das combinirte Verhältniß genommen, welches beide Rück sichten verbindet. Noch mehr wird das Bedenken verschwin den, wenn man erwägt, daß es gleich ist, ob 10 Parcellen in einer Hand oder in 10 Händen sich befinden; denn für die übri gen, welche überstimmt werden, ist es einerlei, ob sie mit einem oder mit 10 zu thun haben. Uebrigens ist auch ein Fall der Art viel zu singulär, als daß bei einer gesetzlichen Bestim mung darauf Rücksicht genommen werden könne. Abg. Becker: Ich stimme zwar mit den Gründen, wel che für die Berechnung angegeben worden, überein; aber der Negierungscommiffar beliebt den von mir angeführten Fall als eine Zufälligkeit anzunehmen. Indessen das Gesetz, welches uns gegeben wird, enthält mehr oder minder Eingriffe in das Eigenthum, und diese Zufälligkeiten zu überlassen, finde ich doch bedenklich. Wenn gesagt wird, es sei eins, ob dieß von Einem oder von Zehnen abhänge, so kann ich dem nicht beistim men ; denn nicht unmer würden zehn Grundstückbesitzer eines Sinnes sein. Ich erkläre mich zwar mit der Art der Stimmbe rechtigung einverstanden, da ich keine bessere zu substituiren weiß, doch finde ich aber auch, daß dadurch Einer sehr hart betheiligt werden kann. Abg. Haußner beantragt, nach dem Worte: „seiner"
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