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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-06-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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cationswege gehöre, mithin auch eine Entschädigung für das Schneeauswer en nicht weiter statlsinden könne. Gegen die'"e Verordnung Härten die Petenten unterm 13. Februar 1836 eine Vorstellung beim hohen Finanzministerio ein gereicht und darin gebeten, daß auch fernerhin die Unterhaltung derzöblitz freiberg r Straße, sowie die bisherige Entschädigung für's Schnceauswerfen aus Staatsmitteln gewährt werden möchte, worauf ihnen unterm 18. April 1836 nachstehende Ent schließung eröffnet worden wäre, und zwar: daß, was das erstere Gesuch betreffe, so erledige sich sol ches dadurch von selbst, daß nach erfolgter Einziehung der Chausseegeldereinnahme bei Wernsdorf die weitere Unterhaltung der fraglichen Straße den angrenzenden Communen und Grundbesitzern nicht angesonnen worden sei, sondern vielmehr nach der Verordnung des Finanz- ministerii vom 15. December 1834 deren Fahrbarerhal tung aus dem zu Unterhaltung und Herstellung nicht chaussirrer fiscalischer Straßen bestimmten jährlichen De- putatquanto des Bezirks werden solle; wogegen auf das zweite Gesuch deshalb nicht eingegangen werden könne, weil die Vergütung für's Schneeauswerfen auf den Chausseen zufolge der Generalverordnung des vormali gen geheimen Hinanzcollegii vom 13. December 1830 und dessen Bekanntmachung vom 2. Februar 1831 (Ge setzsammlung v. I. 1831, Stück 8, Nr. 14) nur wegen derjenigen Chausseen, von welchen Chausseegeld erhoben würde, verabreicht werden sollte, und mithin nach W eg fall der Chausseegelderhcbung auf der gedachten zöblitzer Straße für die betreffenden Gemeinden nicht minder der Anspruch auf jene Vergütung, als für die Staatscassen der Grund zu deren Verabreichung hinweggefallen sei- Bei dieser Verordnung haben sich aber die Petenten nicht be ruhigt, sind vielmehr wegen des angesonnenen Schneeauswer fens auf gedachter Straße unterm 30. Juli 1839 anderweit vor stellig geworden und haben unter Wiederholung der in ihrer frü her» Vorstellung aufgezahlten Billigkeitsgründe annoch bemerkt, daß ihnen auch noch nachstehende Rechtsgründe zur Seite stünden, und zwar: habe der hohe Staatsfiscus diese Straße, nachdem sie von ihnen vollständig hergeftcllt worden sei, als Chaussee übernommen, Chausseewärter angestellt, ein Chaussee baus in der Nennigmühle errichtet und von den dieselbe Passirenden gewöhnlichermaßen Chausseegelv erhoben, da her dürfe es nun nicht zweifelhaft sein, daß nach dieser factisch ausgesprochenen Uebernahme derStraße auch die Verbindlichkeit zur Unterhaltung derselben an den Staat übergegangen sei, in eben dem Grade, als er das Recht zur Chaussecgeldererhebung für sich in Anspruch ge nommen. Wenn daher das hohe Ministerium in Berücksichtigung des geringen Ertrages sich später veranlaßt gefunden bade, die Chausseegeldereinnahme zu Nennigmühle einzuziehen und zu erklären, daß dieser Weg aufhöre, eine Chaussee zu sein, Io habe dies auf die Verbindlichkeit des Staates, die Straße zu unterhalten, keinen Einfluß, vielmehr bleibe dieselbe für solchen unverändert fortbestehen, indem sie nicht einseitig aufgehoben werden könne. Habe daher der hohe Staatsfiscus mit der Straße selbst insbesondere die Verbindlichkeit zum Sckneeaus- w rftn übernommen, so könne dieselbe auch später ohne Einwilligung der Bekheiligten einseitig denselben ohne G wädri ng der gesetzmäßigen Entschädigung nicht auf- gebürdct werden. n. 8V. Diese Rechtsgründe wären nun aber weder berücksichtigt noch widerlegt worden, vielmehr wären die Petenten durch eine- Verordnung des hohen Finanzministcrü vom 12. August 1839» aus den in der frühem Verordnung angeführten Gründen wie-- derum abfällig.beschicden wordcn. , Diese letztgedachten Gründe hätten sie jedoch keineswegs von der ihnen angesonnenen Verbindlichkeit zum Schneeauswerfen auf der fraglichen Chaussee überzeugen können und zwar um deswillen nicht, weil auf derselben bereits Chausseegeld erhoben worden wäre, mithin hätte selbige auch nicht wieder einseitig und will kürlich aufgehoben werden können, und deshalb hätten sie die zum Schneeauswerfen nöthigen Mannschaften ebensowohl, als auch die Bezahlung der angeblich für sie verlegten Schneeauswerfe löhne verweigert. Zufolge dieser Verweigerung Härte nun die königl. Straßenbaucommission bei dem königl. Justizamte Lau terstein auf executive Einbringung dieser Schneeauswerfelöhne, welche in diesem einzigen Jahre 24 Khlr. 12gGr. betrügen, un term 7. December 1^39 angetragen, worauf ihnen von gedach tem Justizamte unterm 23. December desselben Jahres aufge geben worden sei, diesen Geldbetrag unter der gesetzlichen Ver warnung binnen 14 Tagen zu bezahlen. Dieser Auflage nachzukommen, haben sich die Petenten um deswillenmicht für verbunden erachtet, weil ihnen 1) die Verbindlichkeit des Schneeauswerfens auf gedachter Straße, welche von ihnen auf ausdrücklich höhere An ordnung chauffecmäßig gebaut, obschon sie blos zu Her st, llung eines Cl'MmunicalionSwcges verbunden gewesen, nicht obliegen könne, indem d rcn chauffeemäßige Unter haltung vom hohen Staatsfiscus versprochenermaßen übernommen und fortgesetzt, eine Chausteeg lderein- nahme angelegt und Chausseegeld erhoben worden, weil 2) die Hobe Ministerialverordnung vom 12. August 1839 rechtliche Wirkung gegen sic nicht haben könne, indem ihn m das hohe Finanzministerium als Partei gegenüber stehe, und 3) die Forderung selbst keineswegs für so liquid anzufehen sei, daß solche durch Execution von ihnen einzubringen gewesen wäre. Denn s) gründe sich der Antrag der königl. Straßenbaucommission weder auf eine rechtskräftige Emscheidung, noch auf eine Urkunde oder auf ein Anerkenntniß der angeblichen Schuld von Seiten ihrer, es mangele vielmehr b) die nach tz. 8 des Erecutionsgesetzes vom 28. Februar 1838 erforderliche Berechnung der Forderung, sowie die Nach weisung der Richtigkeit derselben, indem nur die volle Summe gefordert wird, die jede Gemeinde schuldig sein solle; und haben aus diesen Gründen gegen die executivische Einbrin gung des ihnen abgeforderten Betrags appellirt. Da nun die von den Petenten eingewendete Appellation theils als Recurs zu betrachten gewesen sei, so habe das Appella tionsgericht mit der Kreisdirection zu Zwickau deshalb commu- nicirt und es hat das erstere den darüber erstatteten amtlichen Be richt nebst Unterlag n in Gemäßheit des Gesetzes über die Com- petenzverhältnisse vom 28. Januar 1835 h. 5 an die Kreisdi rection gelangen lassen, damit zuvörderst über die von den gedach ten Gemeinden in Abrede gestellte Verbindlichkeit zu dem Schnee auswerfen auf dem fraglichen Siraßentracte an sich, sowie we gen Restitution der verlegten LehnbetrageBestimmung getroffen werde. Diese ihre Appellation wäre nun, insoweit solche als Recurs zu betrachten gewesen sei und zwar wegen des erhobenen 3
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